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Findok · Richtlinien

EnAbgR Rz 89–91

2.4 Abgabenschuldner

überholte Fassung (bis 28.08.2013)RichtlinieBMF-010220/0058-IV/9/2011gilt ab 15.04.2011

Inhaltsverzeichnis der EnAbgR

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.04.2011 bis 28.08.2013.

Wortlaut laut Findok

2.4 Abgabenschuldner 2.4.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung von Erdgas Rz 89: Wird das Erdgas durch ein Erdgasunternehmen, anderen Erzeuger oder auch einen Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig. 2.4.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch von Erdgas Rz 90: Wird das Erdgas vom Erzeuger oder Importeur selbst verbraucht, dann ist er selbst steuerpflichtig. 2.4.3 Abgabenschuldner bei entgeltlicher Verwendung eines Leitungsnetzes Rz 91: Beliefern Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes, nutzen sie in der Regel das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt. Die Lieferung kann sowohl von einem inländischen als auch von einem ausländischen Lieferer erfolgen. Dabei duldet der "Netzbetreiber" im Sinne des § 6 Z 33 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes und legt dem Empfänger des Erdgases eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes. Ein "Netzbetreiber" im Sinne des § 6 Z 33 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, ist jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen. In diesen Fällen hat der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher das Erdgas unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist zB der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten.

Normen und Schlagworte

AbgabenschuldnerWiederverkäuferErzeugerImporteurVersorgungsgebietLeitungsnetzNetzbetreiberGWGHaftungSteuerschuldnerErdgasverbraucherErdgaslieferantenErdgaserzeugerBereitstellung von LeitungenBereitstellung von NetzenHaftungsbestimmung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0058-IV/9/2011
Stammnummer
53246
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
15.04.2011 bis 28.08.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF