Findok · Richtlinien
EnAbgR Rz 89–91
2.4 Abgabenschuldner
überholte Fassung (bis 28.08.2013)RichtlinieBMF-010220/0058-IV/9/2011gilt ab 15.04.2011
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.04.2011 bis 28.08.2013.
Wortlaut laut Findok
2.4 Abgabenschuldner
2.4.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung von Erdgas
Rz 89:
Wird das Erdgas durch ein Erdgasunternehmen, anderen Erzeuger oder auch einen Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig.
2.4.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch von Erdgas
Rz 90:
Wird das Erdgas vom Erzeuger oder Importeur selbst verbraucht, dann ist er selbst steuerpflichtig.
2.4.3 Abgabenschuldner bei entgeltlicher Verwendung eines Leitungsnetzes
Rz 91:
Beliefern Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes, nutzen sie in der Regel das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt. Die Lieferung kann sowohl von einem inländischen als auch von einem ausländischen Lieferer erfolgen.
Dabei duldet der "Netzbetreiber" im Sinne des § 6 Z 33 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes und legt dem Empfänger des Erdgases eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes.
Ein "Netzbetreiber" im Sinne des § 6 Z 33 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, ist jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen.
In diesen Fällen hat der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher das Erdgas unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist zB der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten.
Normen und Schlagworte
- § 4 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
AbgabenschuldnerWiederverkäuferErzeugerImporteurVersorgungsgebietLeitungsnetzNetzbetreiberGWGHaftungSteuerschuldnerErdgasverbraucherErdgaslieferantenErdgaserzeugerBereitstellung von LeitungenBereitstellung von NetzenHaftungsbestimmung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0058-IV/9/2011
- Stammnummer
- 53246
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 15.04.2011 bis 28.08.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF