…BAO) eines rechtlich nicht mehr existenten Bescheides geht ins Leere (UFS 17.6.2004, RV/0625-W/03). 2. Unanwendbarkeit des § 295 BAO mangels Bindung § 295 BAO ist nur anwendbar, wenn für andere Bescheide eine Bindung an Grundlagenbescheide oder an grundlagenbescheidähnliche Bescheide besteht. Keine…
…reicht nicht (VwGH 24.2.2005, 2001/15/0160). Die Nennung des Bescheidadressaten im Adressfeld reicht (vgl. zB VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026). An rechtlich nicht oder nicht mehr existente Bescheidadressaten gerichtete Erledigungen sind rechtsunwirksam (nichtig). Rechtsunwirksam sind somit beispielsweise nach Form und…
…Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz - Aufspaltung zur Neugründung und Aufspaltung zur Aufnahme - würde hingegen die übertragende Kapitalgesellschaft erlöschen. Bescheide, die noch an die übertragende Kapitalgesellschaft gerichtet sind, gingen ins Leere. An eine nicht mehr existente Person ergangene Bescheide bedürfen keiner Aufhebung.) Gemäß § 14 Abs. 2…
…nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere. Sie können damit keine Wirksamkeit entfalten (zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001; UFS 02.07.2009, RV/2709-W/06). In diesem Fall muss der die gemeinschaftlich bezogenen Einkünfte nach § 188 BAO feststellende Bescheid…
… 52a Abs. 2 iVm § 75 BAO zufolge) nicht die Zuständigkeit im Berufungsverfahren betreffend vom bisher zuständigen Finanzamt erlassener Bescheide. Fall 2 Das gemäß § 3 Abs. 3 UnternehmensgruppenV für die Mitglieder der Unternehmensgruppe zuständige Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis wird auch für offene Verfahren der im Organkreis…
…ein Nichtbescheid vorliegt, weil die Erledigung nur an die an der AB GmbH beteiligten Personen gerichtet ist und die AB GmbH nicht genannt ist. 14.3. Frage Führt das Weglassen des Geschäftsherrn, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gar nicht mehr existent war, zu einem Nichtbescheid…
…Abweisungsbescheide sowie den antragsgegenständlichen Bescheid aufhebende Bescheide. Der Antrag ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn er nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht ist. Ein Aufhebungsantrag ist etwa unzulässig, wenn der aufzuhebende Bescheid nicht (bzw nicht mehr) rechtlich existent ist, somit zB bei nicht erfolgter Zustellung oder…
…die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies als Feststellung (Abs. 1) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen…
…bescheidmäßig zurückzuweisen. Da es sich nur um einen Sachverhalt und damit einen Antrag handelt, fällt nur einmal der Verwaltungskostenbeitrag im Sinn des § 118 Abs. 10 BAO an, der grundsätzlich von den beiden Legitimierten zu entrichten ist. Vom nicht legitimierten Antragsteller wird aus Ermessensgründen nicht mehr…
…Zuge der Verarbeitung von Sachentscheidsänderungen mit vorangegangener Bescheidaufhebung wird nur mehr ein Dokument erstellt. Dieses zusammengefasste Dokument enthält eine digitale Signatur und somit ist die Zustellreihenfolge technisch sichergestellt. Die Zustellung über FinanzOnline (FON) erfolgt mittels eines Dokuments, welches die Bescheidaufhebung und die neue Sachentscheidung enthält.…
…Zusammenhang stehen, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird. Es ist daher nicht nur das (ordentliche) Rechtsmittelverfahren wiederum offen, sondern es lebt auch eine gemäß § 212a Abs. 5 BAO ablaufverfügte Aussetzung der Einhebung wiederum auf, ohne dass dazu eine neuerliche Antragstellung und bescheidmäßige Erledigung nach § 212a…
…des Falles für die Aufgabe des Buchhandelsbetriebes. Mit der Wiederaufnahme eines Buchhandelsbetriebes ist damit von einer Neueröffnung auszugehen, sodass vortragsfähige Verluste zum Verschmelzungsstichtag, die nicht dem an diesem Tag existenten Betrieb objektiv zuzurechnen sind, vom Verlustvortragsübergang ausgeschlossen sind. Bundesministerium für Finanzen, 30. November 2006  …
…Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Delegierung von einem sachlich zuständigen Finanzamt auf ein sachlich unzuständiges Finanzamt ist zulässig, fraglich ist jedoch…
…erforderlich erweisen, hätte dies im Zeitraum des abkommenslosen Zustands ohne Berücksichtigung des Erbschaftssteuerabkommens zu erfolgen. Das Bundesministerium für Finanzen sieht in diesen Fällen keinen Grund für die Erlassung eines auf § 48 BAO gestützten Bescheides zur Beseitigung der Doppelbesteuerung. Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2007
…ist eine zusätzliche Versandanzeige nicht mehr erforderlich. Die Beschreibung der Betankungsstelle(n) und die vorgesehene Ablaufbeschreibung sind in die Bewilligung aufzunehmen. Grundsätzlich dürfen die zur Betankung vorgesehenen Fahrzeuge ausschließlich Mineralöl für die steuerfreie Betankung von Schiffen mitführen. Nicht abgegebene Mengen müssen in das Steuerlager zurückgebracht…
…der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Der Delegierungsbescheid ist an die Partei zu richten. Dem Finanzamt B ist eine Ausfertigung zu übermitteln. Beschwerdeberechtigt ist…
… 29.4. Lösung Ab Stellung des Vorlageantrages ist die Abgabenbehörde nicht mehr zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden. Abänderungen oder Aufhebungen des angefochtenen Bescheides dürfen gemäß § 300 BAO bei sonstiger Nichtigkeit nicht mehr durchgeführt werden. Nach Entscheidung des BFG geht die Zuständigkeit wieder auf die…
…Antragsteller nur in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote den Rückzahlungsbetrag erhalten können und nicht abweichend wie im Antrag begehrt. 33.3. Fragestellung Gelten die Anträge, die ausdrücklich nur für die namentlich genannten Personen gestellt wurden, auch für die übrigen Erben? Wie sind die Bescheide zu adressieren…
…des Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, nicht mehr aktuell und folglich aufzuheben. (2) Der Erlass des BMF vom 4. Oktober 2001, 05 0601/7-IV/5/01, AÖF 2001/225, betreffend Nachweis von Vollmachten ist durch Inkrafttreten des…
…der Saldierung auf null nicht bereits mit der zweiten Auszahlungstranche, sondern erst mit einer späteren (dritten) Auszahlungstranche erfolgt ist, beginnt die Verzinsung mit dem Datum der Bekanntgabe der letzten Zahlungstranche. Die Zinsen werden gemäß § 16 Abs. 3 COFAG-NoAG vom zuständigen Finanzamt mittels Bescheid festgesetzt…