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BMF-010220/0026-IV/9/2007
Mineralölsteuerfreie Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an Donauschiffe – Erlass GZ. VS-1131/13-III/11/96 - Änderung
geltende FassungErlassBMF-010220/0026-IV/9/2007vom 13.02.2007
Wortlaut laut Findok
Im Hinblick auf eine Vorgangsweise im Interesse
der Wirtschaftlichkeit und Rechtssicherheit bei der Betankung von Donauschiffen
wird der Erlass GZ. VS-1131/13-III/11/96 vom 14. Juni 1996 aufgehoben
und durch die folgende Regelung ersetzt:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2
Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) ist Mineralöl, das als
Schiffsbetriebsstoff an Schifffahrtunternehmen für die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen auf der Donau
oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird, von der
Mineralölsteuer befreit.
Gemäß
§ 29 Abs. 2 in Verbindung mit §
27 Abs. 4 MinStG darf eine Steuerlagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn im
Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht
notwendig sind, nicht vorhanden sind bzw. Einrichtungen vorhanden sind, die die
amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern. Grundsätzlich können
daher nur stationäre Anlagen als Steuerlager zugelassen werden. In der
Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass die Errichtung von Steuerlagern an
Schiffsanlegestellen an der Donau aus wirtschaftlichen und anderen Gründen
oftmals nicht möglich ist.
Im Interesse einer wirtschaftlichen und einheitlichen
Vorgangsweise wird zur Frage einer steuerfreien Abgabe von
Schiffsbetriebsstoffen an Donauschiffe aus Steuerlagern mitgeteilt, dass in den
Fällen, wo die Errichtung eines Steuerlagers unmittelbar an
Schiffsanlegestellen aus wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen
Gründen unzumutbar ist, unter den folgenden Voraussetzungen die
Tatbestandsvoraussetzung der Abgabe aus Steuerlagern noch als erfüllt
angesehen werden kann:
A. Bei Einsatz eines "Bunkerbootes":
1. Das "Bunkerboot" kann nur in Verbindung mit einem
"stationären" Steuerlager (dies könnte allenfalls auch ein fest
verankertes Schiff sein) betrieben werden und ist als Teil dieses Steuerlagers
zu bewilligen.
2. Weil das "Bunkerboot" Teil des Steuerlagers ist,
entsteht die Steuerschuld mit der Abgabe von Treibstoff durch das "Bunkerboot"
an andere Schiffe (und nicht bei der Bebunkerung des "Bunkerbootes"). Zur
Steuerschuldentstehung kommt es daher auch in jenen Fällen, in denen das
"Bunkerboot" den nach Punkt 3 festgelegten örtlichen Bereich ohne
zollamtliche Zustimmung verlässt. Steuerschuldner ist der Inhaber des
Steuerlagers. Die "Bebunkerung" des Bunkerbootes mittels Tankwagen aus dem
Steuerlager, dem das Bunkerboot zugeordnet ist, ist als Verbringung aus dem
stationären Teil in den mobilen Teil des Steuerlagers anzusehen. Diese Art
der Bebunkerung ist dem Zollamt mittels Fax (E-Mail) vorab
anzuzeigen.
3. Um als Teil des Steuerlagers angesehen werden zu
können, darf sich das "Bunkerboot" nur in einem in der
Steuerlagerbewilligung oder allenfalls in der Betriebsbeschreibung festgelegten
örtlichen Bereich bewegen. Dieser ist auf die erforderlichen Ausmaße
zu beschränken (Angabe der Hafenanlagen, Donauländen oder
Stromkilometer) und muss - unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung
der amtlichen Aufsicht - zwischen zwei benachbarten Schleusen
liegen.
4. Nur in besonders gelagerten Fällen und nur
mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Zollamtes darf dieser Bereich
verlassen werden. Das Zollamt hat allenfalls durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass weder das "Bunkerboot" noch das im "Bunkerboot"
befindliche Mineralöl missbräuchlich verwendet wird.
5. Das "Bunkerboot" hat entsprechende Einrichtungen
aufzuweisen, mittels derer die aufgenommenen und weggebrachten Treibstoffmengen
einwandfrei festgestellt werden können (z.B. geeichte Tankbehälter und
geeichte Messuhren). Die Messeinrichtungen sind allenfalls amtlich zu sichern
und in die Betriebsbeschreibung aufzunehmen.
6. Die Abgaben von Treibstoffen aus dem
"stationären" Teil des Steuerlagers an das "Bunkerboot" sind gesondert
aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind unverzüglich vorzunehmen,
jedenfalls noch am Tag der Abgabe. Zur besonderen Meldeverpflichtung im Fall der
"Bebunkerung" durch Tankwagen siehe Pkt. 2.
7. Die Aufzeichnungen über die Abgaben von
Treibstoffen durch das "Bunkerboot", allenfalls auch über den
Treibstoffverbrauch des "Bunkerbootes", sind entsprechend den
mineralölsteuerlichen Aufzeichnungsvorschriften für Steuerlagerinhaber
vorzunehmen. Diese Aufzeichnungen sind ebenfalls unverzüglich, jedenfalls
noch am Tag der Abgabe zu führen. Die Abgaben von Treibstoffen durch das
"Bunkerboot" bzw. sein Treibstoffverbrauch sind besonders ersichtlich zu machen
(für diese Mengen sind entweder gesonderte Aufzeichnungen zu führen
oder im Rahmen der Gesamtaufzeichnungen Hinweise auf die Abgabe durch das
"Bunkerboot" aufzunehmen).
8. Den Zollorganen ist jederzeit der Zutritt zum
"Bunkerboot" zu gewähren. Über Verlangen der Zollorgane hat das
"Bunkerboot" unverzüglich so vor Anker zu gehen, dass es vom Land aus
betreten werden kann.
9. Im Falle der Nichteinhaltung der obgenannten
Verfahrensvorschriften ist die "Zulassung" des "Bunkerbootes" als Teil des
Steuerlagers entsprechend den Vorschriften über den Widerruf von
Steuerlagerbewilligungen zu widerrufen.
B. Bei Betankung durch Tankwagen:
1. Diese Möglichkeit besteht nur ausnahmsweise
in jenen Fällen, wo eine Versorgung direkt aus einem Steuerlager -
weil nicht existent - nicht möglich ist und die Betankung aus einem
Bunkerboot - unter Bedachtnahme auf einen ökonomischen
Mindeststandard - wirtschaftlich nicht zumutbar ist (Anlege- bzw.
Betankungsstelle liegen außerhalb des Aktionsradius eines
Bunkerbootes).
2. Die Abgabe des Schiffsbetriebsstoffes aus dem
Steuerlager erfolgt unmittelbar an das Schifffahrtsunternehmen. Eine
zusätzliche Fakturierung an einen Dritten ist unzulässig. Das
abgebende Steuerlager und die Betankungsstelle(n) müssen sich im selben
Zuständigkeitsbereich befinden wie das zuständige (die Bewilligung
erteilende) Zollamt.
3. Die Anfahrtsroute und die Betankungsstelle(n) ist
(sind) im Bewilligungsbescheid eindeutig zu beschreiben
(Straßenbezeichnung, Länge in km, Verwaltungsbezirk, Ortsgemeinde,
Stromkilometer....). Die Betankungsstellen sind auf die unbedingt erforderliche
Anzahl zu beschränken.
4. Jede Betankung ist dem zuständigen Zollamt
unter Angabe von Art, Menge, Fahrzeugtyp, behördliches Kennzeichen, Datum,
vorgesehene Uhrzeit der Betankung, Bezeichnung des (der) zu betankenden
Schiffe(s) und eindeutige Bezeichnung der vorgesehenen Betankungsstelle
nachweislich vorab so zeitgerecht zu melden (Fax, E-Mail), dass dieses
gegebenenfalls Kontrollen vor Ort vornehmen kann. Wird die Vorabmeldung per Fax
übermittelt, ist eine zusätzliche Versandanzeige nicht mehr
erforderlich. Die Beschreibung der Betankungsstelle(n) und die vorgesehene
Ablaufbeschreibung sind in die Bewilligung aufzunehmen. Grundsätzlich
dürfen die zur Betankung vorgesehenen Fahrzeuge ausschließlich
Mineralöl für die steuerfreie Betankung von Schiffen mitführen.
Nicht abgegebene Mengen müssen in das Steuerlager zurückgebracht
werden. Rückbringungen sind gesondert aufzuzeichnen. Die übrigen unter
Punkt A. genannten Aufzeichnungspflichten gelten
sinngemäß.
5. Betreffend die Einhaltung der dargestellten
Vorgangsweise ist ein besonders enger Maßstab anzulegen und im Falle von
Zuwiderhandlungen die sofortige Einstellung durch entsprechende Änderung
der Steuerlagerbewilligung zu verfügen.
Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und
Beachtung.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 29 Abs. 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 27 Abs. 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0026-IV/9/2007
- Stammnummer
- 27150
- Gültig
- 13.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF