…sind die zuständigen Behörden übereingekommen, dass Rentenzahlungen der VBL oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung an eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens fallen. Diese Einkünfte dürfen somit nur im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden. Diese Konsultationsvereinbarung tritt am…
…Kapitel, der Pfarrkirche (Kirchenfabrik), dem Pfründen- oder Benefizialvermögen, den Orden und Kongregationen, der Religiösen Gesellschaft, dem Weltlichen Institut, der Kirchlichen Vereinigung, der Selbständigen Stiftung, der Caritas der einzelnen Diözesen und den sonstigen vom Ordinarius errichteten und von ihm mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Instituten. Soweit den einzelnen…
…wonach eine Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen darf. Hinsichtlich des Vorliegens eines unentbehrlichen/entbehrlichen Hilfsbetriebes bzw. eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes siehe Rz 134. 8.3.1. Natürlichen Personen und Personengesellschaften Rz 129 Bei natürlichen Personen oder…
…ff). Wechselt ein Betrieb gewerblicher Art von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt (zB durch Erlangen oder Wegfall der Begünstigungen der §§ 35 ff BAO für die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke), ist § 18 KStG 1988 zu berücksichtigen (vgl. KStR 2013 Rz 97). 2…
…Verein grundsätzlich dann zu, wenn durch die Betätigung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gefördert werden. Diese begünstigten Zwecke müssen sowohl nach der Rechtsgrundlage (Statuten) als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gefördert werden. Eine unmittelbare Förderung ist dann nicht gegeben, wenn die Tätigkeit…
…werden kann. Soweit glaubhaft gemacht werden kann, dass Grund und Boden unentgeltlich erworben wurde, kann dieser außer Ansatz gelassen werden. Bei historischen (zB kirchlichen) Gebäuden wird oftmals der Fall auftreten, dass die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder Aufwendungen für Großreparaturen nicht mehr bekannt sind. Um…
…Besteuerung ausgenommene Tatbestände (§ 1 Abs. 3 WerbeAbgG 2000) 4.1 Nicht unter die Werbeabgabe fallen (§ 1 Abs. 3 Z 1 WerbeAbgG 2000): Die Veröffentlichung von Informationen von gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO (zB Kunst, Wissenschaft, Gesundheitspflege, Kinder-…
…mit Sitz im Ausland sind Wohnungseigentümergemeinschaften Agrargemeinschaften Gesellschaften nach bürgerlichem Recht Einzelunternehmer, auch wenn diese im Firmenbuch protokolliert sind Kirchen, Rechtsformen nach kirchlichem Recht (zB kanonische Stiftungen und anerkannte Religionsgemeinschaften) Politische Parteien Bei allen Rechtsträgern, die aus dem Firmenbuch bzw. aus dem Vereinsregister übernommen werden…
…dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO), erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Nach dem Wortlaut der Verordnung können die Hilfsgüter sowohl im…
…verwirklicht. § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 befreit den unentgeltlichen Erwerb eines Grundstückes durch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, von der Grunderwerbsteuer. Von dieser Befreiungsbestimmung sind alle Tatbestände des …
… 4a Z 3 lit. a EStG 1988 kommen neben juristischen Personen des privaten Rechtes (zB Vereine oder GmbHs) auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (zB kirchliche Organisationen mit ausschließlich mildtätigem Zweck) oder Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts in Frage, wenn sie die in den…
…körperlichen Sachen und Geldforderungen an a) inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, b) inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, c) politische Parteien im Sinn des § 1 Parteiengesetz, d) ausländische Vereinigungen und Institutionen der in lit. a und b genannten Art…
…deren Abgänge der Bund decken muss und Anfälle, die nur dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften dienen, Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Subventionen), Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende juristische Personen, gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften, politische Parteien und entsprechende ausländische Vereinigungen (bei Gegenseitigkeit), Zweckzuwendungen zu…