…hätten. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl. VwGH 27.01.2011…
…Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung…
…ist der Akt grundsätzlich vom FA Graz-Stadt an das örtlich zuständige Finanzamt (§ 61 in Verbindung mit § 58 BAO) abzutreten. Tatsächlich werden von ausländischen Unternehmern solche Meldungen über die Änderung der Zuständigkeit (idR aus Unkenntnis der geltenden Rechtsvorschriften) unterlassen und der Akt wird nicht an…
…der Ankunft am inländischen Flughafen. Mit der Steuerbegünstigung für Tagesgelder soll laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Verpflegungsmehraufwand Rechnung getragen werden, der einem Steuerpflichtigen wegen Unkenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten während der Anfangsphase einer Reise entsteht. Eine Fahrtätigkeit begründet hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der…
…als der Erwerber die in Betracht kommenden Abgabenschulden im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Hinsichtlich des Kennens oder Kennen müssens ist die Judikatur zu § 1409 ABGB heranziehbar. Danach steht die Unkenntnis der Schuldigkeiten einer Haftungsinanspruchnahme insbesondere dann…
…der Neufassung des § 14 BAO besteht die Haftung lediglich insoweit, als der Erwerber die in Betracht kommenden Abgabenschulden im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste. Hinsichtlich des Kennens oder Kennenmüssens ist die Literatur und Judikatur zu § 1409 ABGB heranziehbar. Danach steht die Unkenntnis der…
…beim Vorsteuererstattungsverfahren nicht verlängerbar ist, ist für die Wiedereinsetzung bedeutungslos. Auch ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. Erlass des BMF, GZ BMF-010103/0019-VI…
…0045). 1.5. "ADV-Fehler" Ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten sind beispielsweise Fehler, die ihre Wurzel in der Unkenntnis über den Programmablauf haben, der durch Eintragungen im Eingabebogen in Gang gesetzt wird (zB VwGH 13.10.1982, 82/13/0122; UFS…
…von Boten (vgl. zB VwGH 20.4.2001, 98/05/0083). Ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. OGH 23.5.1996, 8 Ob A 2045…
…bekannt wurde, ist diese Voraussetzung aus Unkenntnis bzw. aus EDV-technischen Gründen in vielen Fällen nicht beachtet worden, ohne dass dadurch dem Fiskus ein Schaden entstanden ist. Zur Vermeidung unbilliger Härten wird für vergangene Zeiträume von einer Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer infolge Nichtvorliegens des indirekten Vertretungsverhältnisses…
…entzogen wird. Es ist daher nicht nur das (ordentliche) Rechtsmittelverfahren wiederum offen, sondern es lebt auch eine gemäß § 212a Abs. 5 BAO ablaufverfügte Aussetzung der Einhebung wiederum auf, ohne dass dazu eine neuerliche Antragstellung und bescheidmäßige Erledigung nach § 212a Abs. 1 BAO erforderlich wären. 29…
…7.2000, 02 2251/3-IV/2/00, veröffentlicht in AÖF Nr. 138/2000). Man soll grundsätzlich unterscheiden zwischen Losungsermittlung und Grundlagensicherung. Die Losungsermittlung kann entweder durch Summierung der einzelnen Bareinnahmen oder durch Rückrechnung (bzw. Kassasturz) erfolgen. Die Grundlagensicherung bezweckt die einzelnen Geschäftsfälle, wie Bareingänge…
…Im Hinblick auf die bloß kurzfristige und keinesfalls regelmäßige Leistungserbringung - derartige Messungen werden erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorgenommen - bestehen aus verwaltungsökonomischen Gründen jedoch keine Bedenken, wenn in diesen Fällen von der Besteuerung Abstand genommen wird (Behandlung wie echter Schadenersatz), sofern keine Rechnungen bzw…
…sollte im Rahmen eines Erlass"paketes" eine einheitliche Kurzbezeichnung beinhalten, wie zB: "... (zu StRefG 2000)". - KURZTEXT: tunlichst maximal 10-zeilig, als überblicksartiges Herausheben der wesentlichen Erlassaussagen (grundsätzlich ohne §-Verweise). Kann bei Vorliegen mehrerer Themenbereiche entsprechend gegliedert sein. Bei konsolidierter Herausgabe von "Alt"-Erlässen ist darauf…
…erwähnt. Da es sich bei den zu übermittelnden Daten um solche handelt, die grundsätzlich dem Bankgeheimnis (§ 38 BWG) unterliegen und in der österreichischen Bevölkerung mit besonderer Sensibilität betrachtet werden, soll die Einbindung eines solchen Dienstleisters einer erhöhten Sicherheit unterliegen. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass…