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BMF-010103/0019-VI/2006
Erlass zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO)
geltende FassungErlassBMF-010103/0019-VI/2006vom 03.03.2006
Wortlaut laut Findok
1. Versäumung einer Frist
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§ 308 BAO) setzt unter anderem voraus, dass eine Frist
versäumt wurde.
Wiedereinsetzbar sind nicht nur verfahrensrechtliche
Fristen, sondern auch materiell-rechtliche Fristen.
Ob die Fristen verlängerbar sind, ist für die
Wiedereinsetzung ebenso bedeutungslos, wie die Unterscheidung, ob es sich um
gesetzliche oder um behördliche Fristen handelt.
Wiedereinsetzbar sind beispielsweise folgende
Fristen:
•
Berufungsfrist (§ 245 Abs. 1 BAO),
•
Vorlageantragsfrist (§ 276 Abs. 2 BAO),
• Fristen
zur Einreichung von Abgabenerklärungen (zB § 134
Abs. 1 BAO, § 21 Abs. 1 erster
Satz UStG 1994, § 10
Abs. 1 GrEStG 1987),
•
Fristen für Anträge auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO,
• Frist
für Antrag auf Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe (§ 201
Abs. 2 Z 2 BAO),
• Frist
zur Stellung eines Wiederaufnahmsantrages (§ 303
Abs. 2 BAO),
•
Fristen zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages (§ 308
Abs. 3 BAO, § 309 BAO),
•
Zahlungsfristen (zB Fälligkeitsfrist gemäß
§ 210
Abs. 1 BAO, Nachfrist gemäß
§ 210
Abs. 4 BAO, Fälligkeitsfrist gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994),
•
Mängelbehebungsfristen (zB gemäß den §§ 85
Abs. 2, 275 und 303a BAO),
•
Fristen für Anträge auf Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung
(§ 193 Abs. 2 BAO),
• Frist
zur Stellung eines Antrages auf Veranlagung (zB gemäß
§ 41
Abs. 2 EStG 1988),
• Frist
zur Verzichtserklärung auf die Anwendung des § 6 Abs. 1
Z 27 UStG 1994 (§ 6 Abs. 3
UStG 1994),
• Frist
zur Stellung eines Antrages auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der
Grunderwerbsteuer nach § 17 GrEStG 1987,
• Frist
für die Anmeldung gemäß
§ 22 ErbStG,
•
Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 GebG.
2. Wiedereinsetzungsgründe
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus,
dass die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur
Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur
um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 308 Abs. 1
zweiter Satz BAO).
Ein (eine Fristeinhaltung hinderndes)
Ereignis ist nicht nur ein Vorgang in
der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen,
Verschreiben, sich Irren (zB VwGH 22.1.1992, 91/13/0241).
Ein Ereignis ist
unabwendbar, wenn es durch einen
Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (zB VwGH 15.3.2001,
98/16/0051; VwGH 19.3.2002, 2000/16/0055; VwGH 9.6.2004, 2004/16/0096).
Ein Ereignis ist
unvorhergesehen, wenn die Partei es
tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht
erwarten konnte (zB VwGH 10.5.2001, 98/15/0028; VwGH 19.3.2002, 2000/16/0055;
VwGH 9.6.2004, 2004/16/0096).
Minderer Grad des Versehens ist leichter
Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB VwGH
5.4.2001, 2001/15/0032, 0039; VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204).
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB
VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VfGH 24.2.1998, B 2290/96, G 176/96).
Ein minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn
der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (zB VwGH 19.3.2003, 2000/16/0055; VwGH 9.6.2004,
2004/16/0096).
Das Verschulden des
Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (zB VwGH
26.6.2002, 2002/13/0052; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0523; VwGH 21.1.2004,
2001/16/0479, 0480). Dies gilt auch für Verschulden von Organen
juristischer Personen (VwGH 8.10.1990, 90/15/0134).
Das Verschulden von Kanzleiangestellten
berufsmäßiger Parteienvertreter steht einer Wiedereinsetzung nicht
entgegen (vgl. zB VwGH 10.9.1998, 98/15/0130). Maßgebend ist, ob den
Vertreter ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden
(Auswahl- und Überwachungsverschulden) trifft (vgl. zB VwGH
5.4.2001/15/0032, 0039; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0523). Dies gilt
gleichermaßen für das Verschulden von Boten (vgl. zB VwGH 20.4.2001,
98/05/0083).
Ein Rechtsirrtum
bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund
bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis keine grobe
Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. OGH 23.5.1996, 8 Ob A 2045/96;
VwGH 3.9.1996, 96/04/0134).
Nur eine die Dispositionsfähigkeit völlig
ausschließende Krankheit ist ein Wiedereinsetzungsgrund (zB VwGH
26.9.2000, 2000/13/0118; VwGH 19.12.2001, 2001/13/0166; VwGH 18.9.2003,
2002/15/0132).
3. Wiedereinsetzungsantrag
Der Wiedereinsetzungsantrag ist (nach § 308
Abs. 3 BAO) rechtzeitig, wenn er binnen einer Frist von
drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses eingebracht wird.
Besteht das Hindernis (im Sinn des § 308
Abs. 1 erster Satz BAO) in einem Tatsachenirrtum über den
Ablauf einer Frist, so hört das Hindernis auf, sobald die Partei den
Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte oder musste (zB VwGH 30.5.2001,
99/15/0265; VwGH 17.12.2002, 2002/14/0127, 0128).
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist (dem
§ 309 BAO zufolge) weiters nur rechtzeitig, wenn er innerhalb von
fünf Jahren ab dem Ende der versäumten Frist eingebracht wird.
Beide Fristen sind gesetzliche Fristen im Sinn des
§ 110 Abs. 1 BAO. Sie sind nicht
verlängerbar.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat die im § 309a
Abs. 1 BAO geforderten Angaben zu enthalten. Entspricht er nicht
diesen Erfordernissen, so ist gemäß
§ 309a
Abs. 2 BAO mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist bei der Abgabenbehörde
einzubringen, bei der die Frist wahrzunehmen war. Bei Versäumung der
Berufungsfrist oder der Vorlageantragsfrist ist er bei der Abgabenbehörde
erster Instanz oder zweiter Instanz einzubringen (nach § 308
Abs. 3 erster Satz BAO).
Spätestens gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen (§ 308 Abs. 3 zweiter Satz BAO).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist ein Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO. Er
ist somit grundsätzlich schriftlich einzubringen.
4. Entscheidung über den
Wiedereinsetzungsantrag
Zuständig für die Entscheidung über den
Wiedereinsetzungsantrag ist die Abgabenbehörde, bei der die versäumte
Handlung nachzuholen war. Bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer
Vorlageantragsfrist obliegt der Abgabenbehörde erster Instanz die
Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag.
Der Wiedereinsetzungsantrag unterliegt der
Entscheidungspflicht (§ 311 Abs. 1 BAO). Daher ist stets mit
Bescheid über ihn abzusprechen.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der
Versäumung befunden hat (§ 310 Abs. 3 erster
Satz BAO).
Hiedurch wird bewirkt, dass alle nach Ablauf der
versäumten Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung
ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung
vernichtet werden. Einer ausdrücklichen (bescheidmäßig
verfügten) Aufhebung solcher Bescheide bedarf es somit nicht.
Daher tritt durch die Wiedereinsetzung ein wegen
Versäumung einer Frist erlassener Zurückweisungsbescheid ex lege
außer Kraft (zB VwGH 21.5.1997, 96/21/0574).
5. Hinweise
Die vorstehenden Ausführungen stellen die
Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse
einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch
weder begründet noch können solche aus dem Erlass abgeleitet
werden.
Zur Wiedereinsetzung bei Versäumung von
Zahlungsfristen siehe ergänzend Richtlinien für die Abgabeneinhebung
(RAE), Rz 914.
Die Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen
vom 22.2.1977, 05 1001/1-IV/5/77; 2.6.1978, 05 1001/1-IV/5/78; 25.7.1980, 05
1001/3-IV/5/80, AÖF Nr. 223/1980, und vom 16.2.1988,
05 1001/1-IV/5/88, AÖF Nr. 180/1988, werden aufgehoben.
Bundesministerium für Finanzen, 3. März
2006
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 310 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010103/0019-VI/2006
- Stammnummer
- 21154
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF