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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010219/0291-VI/4/2007

Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Art. 6 Abs. 3 UStG 1994) - Voraussetzung der indirekten Vertretung bei Verwendung der "Sonder-UID"

geltende FassungInfoBMF-010219/0291-VI/4/2007vom 20.07.2007

Wortlaut laut Findok

Gemäß Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3957 ist die vereinfachte Abwicklung in den Fällen der Steuerfreiheit der Einfuhr unter Verwendung einer "Sonder-UID" für Spediteure nur möglich, wenn der Spediteur als indirekter Stellvertreter auftritt. Von dieser Voraussetzung kann aus Gründen der Abgabensicherung nicht Abstand genommen werden. Wie dem Bundesministerium für Finanzen bekannt wurde, ist diese Voraussetzung aus Unkenntnis bzw. aus EDV-technischen Gründen in vielen Fällen nicht beachtet worden, ohne dass dadurch dem Fiskus ein Schaden entstanden ist. Zur Vermeidung unbilliger Härten wird für vergangene Zeiträume von einer Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer infolge Nichtvorliegens des indirekten Vertretungsverhältnisses Abstand genommen, wenn alle übrigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 in Verbindung mit den hiezu ergangenen Erlassregelungen erfüllt wurden. Für Zeiträume ab sofort wird die Einhaltung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3957 auch dadurch sichergestellt, dass in e-Zoll eine entsprechende Prüfung implementiert wurde.   Bundesministerium für Finanzen, 20. Juli 2007  

Normen und Schlagworte

Sonder-UID des Spediteursinnergemeinschaftliche Lieferungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
BMF-010219/0291-VI/4/2007
Stammnummer
29597
Gültig
20.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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