Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010219/0291-VI/4/2007
Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Art. 6 Abs. 3 UStG 1994) - Voraussetzung der indirekten Vertretung bei Verwendung der "Sonder-UID"
geltende FassungInfoBMF-010219/0291-VI/4/2007vom 20.07.2007
Wortlaut laut Findok
Gemäß
Umsatzsteuerrichtlinien
2000 Rz 3957 ist die vereinfachte Abwicklung in den Fällen der
Steuerfreiheit der Einfuhr unter Verwendung einer "Sonder-UID" für
Spediteure nur möglich, wenn der Spediteur als indirekter Stellvertreter
auftritt. Von dieser Voraussetzung kann aus Gründen der Abgabensicherung
nicht Abstand genommen werden.
Wie dem Bundesministerium für Finanzen bekannt wurde,
ist diese Voraussetzung aus Unkenntnis bzw. aus EDV-technischen Gründen in
vielen Fällen nicht beachtet worden, ohne dass dadurch dem Fiskus ein
Schaden entstanden ist.
Zur Vermeidung unbilliger Härten wird für
vergangene Zeiträume von einer Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer infolge
Nichtvorliegens des indirekten Vertretungsverhältnisses Abstand genommen,
wenn alle übrigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Art. 6
Abs. 3 UStG 1994 in Verbindung mit den hiezu ergangenen Erlassregelungen
erfüllt wurden.
Für Zeiträume ab sofort wird die Einhaltung der
Umsatzsteuerrichtlinien
2000 Rz 3957 auch dadurch sichergestellt, dass in e-Zoll eine entsprechende
Prüfung implementiert wurde.
Bundesministerium für Finanzen, 20. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0291-VI/4/2007
- Stammnummer
- 29597
- Gültig
- 20.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF