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05 0201/1-IV/5/92
Neufassung des § 14 BAO durch BGBl.Nr. 448/1992
geltende FassungErlass05 0201/1-IV/5/92vom 16.11.1992
Wortlaut laut Findok
1. Einleitung
Die Stammfassung des § 14 BAO wurde vom VfGH mit
Erkenntnis vom 20. Juni 1991, G 3/91, G 127/91, G 173/91, als verfassungswidrig
aufgehoben, weil sie keine Einschränkung der Haftung auf für den
Erwerber vorhersehbare Abgabenschuldigkeiten normiert und weil die
Abgabenbehörde, die den Umstand, ob der Erwerber die Abgabenschulden kannte
oder kennen musste, bei der Ermessensübung berücksichtigt, sich
"über das Gesetz hinwegsetzen" würde.
Diese Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Mai 1992 in Kraft.
Aus Art. 140 Abs. 7 B-VG ergibt sich, dass die aufgehobene Bestimmung -
abgesehen von den Anlassfällen - auf bis zum Ablauf des 31. Mai 1992
verwirklichte Tatbestände, also auf bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte
Übereignungen von Unternehmen (Betrieben) weiterhin anzuwenden
ist.
Für nach dem 31. Mai 1992, aber vor dem 31. Juli 1992
(also vor Inkrafttreten der Neufassung des § 14 BAO durch BGBl. Nr.
448/1992) erfolgte Übereignungen ist weder die Stammfassung noch die neue
Fassung des § 14 BAO anwendbar. Für solche Übereignungen besteht
lediglich die Möglichkeit, zivilrechtliche Haftungen des Erwerbers
(insbesondere gemäß
§ 1409 ABGB und § 25 HGB) im
Zivilrechtswege geltend zu machen.
2. Rechtslage für ab 31. Juli 1992 erfolgende
Übereignungen
2.1 Neufassung durch BGBl. Nr. 448/1992
Die Neufassung des § 14 BAO lautet:
"§ 14. (1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen
eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet,
so haftet der Erwerber
a) für
Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens
gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor
der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für
Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der
Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste
und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel
entrichte hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte
(Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem
Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer
Konkursmasse, im Weg des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten
Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der
Gläubiger."
Abweichend von der Stammfassung des § 14 BAO ist
nunmehr die Haftung, um der Rechtsansicht des VfGH Rechnung zu tragen, auf
Abgabenschulden, die der Erwerber kannte oder kennen musste,
beschränkt.
Neu ist weiters eine Beschränkung der Haftung auf den
Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) sowie eine
Erweiterung der Ausnahmen im Abs. 2 des § 14 BAO auch auf Erwerbe im Weg
des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der
Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der
Gläubiger.
2.2 Zur Auslegung des § 14 BAO
2.2.1 Erwerb eines Unternehmens (Betriebes)
Die Haftung gemäß
§ 14 BAO setzt voraus,
dass ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert
geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird. Ein gesondert
geführter Betrieb im genannten Sinn ist auch ein Teilbetrieb im
einkommensteuerlichen Sinn (zB im Sinn des § 24 Abs. 1 EStG
1988).
§ 14 BAO ist nur bei Betriebsübereignungen
anwendbar (nicht zB bei Übereignung eines im Privatvermögen
befindlichen Miethauses).
Gegenstand des Erwerbes muss ein lebendes Unternehmen bzw.
ein lebender Betrieb sein (vgl. zB VwGH 16.1.1991, 89/13/0169).
Für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes reicht
die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Unternehmens oder Betriebes
(vgl. zB VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Entscheidend ist, ob die
übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage versetzen, ohne
wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen dem
übernommenen Betrieb gleichartigen Betrieb fortzuführen (vgl. zB VwGH
22.4.1986, 85/14/0165). Die Haftungsinanspruchnahme setzt nicht voraus, dass der
Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt (vgl. VwGH 3.6.1980,
1330/79).
Als Rechtstitel für die Übereignung kommen
insbesondere Kauf, Tausch, Schenkung, Legat und Einbringung in eine Gesellschaft
in Betracht.
Nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 9.6.1989, 86/17/0194)
setzt eine Übereignung im Sinn des § 14 BAO den Erwerb des
zivilrechtlichen Eigentums durch den Erwerber voraus.
2.2.2 Haftungsgegenständliche Abgaben
Die Haftung gemäß
§ 14 Abs. 1 lit. a BAO
besteht nur für Abgabenansprüche, die dadurch entstehen können,
dass der Inhaber durch seine betriebliche Tätigkeit den
materiellrechtlichen, die Abgabepflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht
(vgl. VwGH 9.6.1989, 86/17/0194). Sie umfasst bei der Umsatzsteuer auch die auf
die Geschäftsveräußerung im Sinn des § 4 Abs. 7 UStG 1972
entfallende Steuer (vgl. zB VwGH 5.3.1990, 89/15/0141); sie erstreckt sich
jedoch nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer. Die Haftung betrifft weiters zB die
Gewerbesteuer, die Weinsteuer (ohne Einfuhrtatbestand) und die
Normverbrauchsabgabe (insbesondere § 1 Z 1 und 2 NoVAG).
Keine Haftung gemäß
§ 14 BAO besteht ua.
für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer,
Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Kraftfahrzeugsteuer,
Straßenverkehrsbeitrag, Altlastenbeitrag und für den
Dienstgeberbeitrag (§ 41 FLAG).
Unter § 14 Abs. 1 lit. b BAO fallende Abgaben sind
insbesondere die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer sowie die Beträge
gemäß
§ 99 EStG 1988 und gemäß
§ 25 Abs. 4
UStG 1972.
Zeitlich beschränkt ist die Haftung des § 14 BAO
für die unter dessen Abs. 1 lit. a fallenden Abgaben auf solche, die auf
die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden
Kalenderjahres entfallen. Diesbezüglich stellt die herrschende Auffassung
(zB Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, Wien 1980, Seite 36) auf den Zeitpunkt
des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) ab. Die zweite zeitliche
Schranke stellt der Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung dar; es besteht
keine Haftung des Erwerbers für Abgabenansprüche, hinsichtlich derer
der Tatbestand nach der Übereignung verwirklicht wurde. Erfolgt daher die
Übereignung zB am 3. September 1992, so besteht die Haftung ua. für
die Umsatzsteuer 1991 sowie für die Umsatzsteuervorauszahlungen für
Jänner bis September 1992.
Bei Steuerabzugsbeträgen umfasst die Haftung nur die
Abgabenschuldigkeiten, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung
liegenden Kalenderjahres abzuführen waren. Diesbezüglich ist somit
für die zeitliche Begrenzung der Haftung der Fälligkeitstag der
betreffenden Abzugssteuer maßgebend (vgl. zB Stoll,
Bundesabgabenordnung-Handbuch, Wien 1980, Seite 36). Daher besteht die Haftung
bei einer am 30. September 1992 erfolgenden Übereignung zB für die
Lohnsteuerbeträge, die nach dem 1.1.1991 fällig werden (somit auch
für die am 10.1.1991 fälligen, auf den Lohnzahlungszeitraum Dezember
1990 entfallenden Lohnsteuerbeträge).
Bei der Veräußerung eines Betriebes ist die
Haftung auf die auf den betreffenden Betrieb entfallenden Abgabenschulden
beschränkt.
Die Geltendmachung der Haftung ist nur insoweit
zulässig, als die betreffenden Abgaben (im Zeitpunkt der Erlassung des
Haftungsbescheides) noch nicht entrichtet sind. Dies gilt zB auch für die
Haftung für Lohnsteuerbeträge. Insoweit diese Beträge etwa vom
Arbeitnehmer als Folge eines Jahresausgleichsbescheides oder eines
Einkommensteuerbescheides entrichtet sind, darf diesbezüglich keine Haftung
geltend gemacht werden (vgl. - zu § 82 EStG 1972 - VwGH
10.4.1985, 84/13/0004).
2.2.3 Kennen oder Kennenmüssen
Nach der Neufassung des § 14 BAO besteht die Haftung
lediglich insoweit, als der Erwerber die in Betracht kommenden Abgabenschulden
im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste.
Hinsichtlich des Kennens oder Kennenmüssens ist die
Literatur und Judikatur zu § 1409 ABGB heranziehbar. Danach steht die
Unkenntnis der Schuldigkeiten einer Haftungsinanspruchnahme insbesondere dann
nicht entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein üblicher
Sorgfaltsanwendung von der Schuld hätte erfahren müssen. Hiebei ist
jene Sorgfalt zugrunde zu legen, die (nach § 1297 ABGB) bei
gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann und darüber
hinaus (nach § 1299 ABGB) jene besondere Sorgfalt, die gerade ein
Unternehmensübergang erfordert. Die so verstandene Sorgfalt erfordert die
Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des
Veräußerers über den Stand der Passiven, über die er dem
Erwerber nach der Übung des redlichen Verkehrs ein lückenloses
Verzeichnis auszuhändigen hat, und die genaue Prüfung der auf diese
Wiese hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden. Die Auskunft des
Veräußerers allein befreit den Erwerber nicht von der Pflicht, in die
Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen (vgl. OGH 20.6.1974, 7 Ob 118/74,
SZ 47/80).
Leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Nichtwissens
genügt zur Begründung der Haftung (vgl. zB OGH 29.6.1982, 5 Ob 647/82,
GesRZ 1982, 321).
Zu der Sorgfalt des Erwerbers gehört auch, dass er
sich über offene, aus Buchungsmitteilungen (Lastschriftanzeigen) oder
sonstigen das Abgabenkonto betreffenden Unterlagen ersichtliche
Abgabenschuldigkeiten informiert. Von diesbezüglichen Auskünften des
(potentiellen) Übereigners abgesehen besteht für den Erwerber auch die
Möglichkeit, diese Beträge von der zuständigen
Abgabenbehörde zu erfahren, wenn der Hauptschuldner (der potentielle
Übereigner) im Sinn des § 48a Abs. 4 lit. c BAO zustimmt. Diese
Zustimmung vorausgesetzt ergibt sich eine diesbezügliche Auskunftspflicht
der Abgabenbehörde aus § 1 Auskunftspflichtgesetz. Danach haben ua.
Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches
Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem
nicht entgegensteht. Stimmen einer solchen Auskunft an einen am
Unternehmens(Betrieb-)erwerb Interessierten diejenigen zu, deren Interesse an
der Geheimhaltung verletzt werden könnten, so verletzt die Auskunft der
Abgabenbehörde über die Höhe offener Abgabenschuldigkeiten nicht
die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO).
Resultieren hingegen Abgabennachforderungen aus einer nicht
vorhersehbar gewesenen, von der Rechtsmeinung des Hauptschuldners abweichenden
Rechtsauffassung der Abgabenbehörde oder aus nicht vorhersehbar gewesenen
Änderungen der Rechtsansichten (insbesondere als Folge von
Judikaturänderungen), so ist eine diesbezügliche Haftung des Erwerbers
gemäß
§ 14 BAO ausgeschlossen.
Die Beweislast für das Kennen oder Kennenmüssen
trifft die Abgabenbehörde. § 14 BAO enthält keine dem § 1409
Abs. 2 ABGB entsprechende Regelung über eine Beweislastumkehr für
Erwerbe durch nahe Angehörige (im Sinn des § 32 KO).
Zu beachten ist, dass § 14 BAO der Geltendmachung
zivilrechtlicher Haftungen (insbesondere gemäß
§ 1409 ABGB und
§ 25 HGB) im Zivilrechtsweg nicht entgegensteht (VwGH 16.2.1988,
87/14/0059). Daher kann der Regelung über die Beweislastumkehr im
§ 1409 Abs. 2 ABGB für die Geltendmachung von
Abgabenansprüchen ebenso Bedeutung zukommen wie dem Umstand, dass die
Haftung des § 25 HGB nicht auf für den Erwerber vorhersehbare Schulden
beschränkt ist. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Haftungen hat im Wege
der Finanzprokuratur zu erfolgen. Einem der Finanzprokuratur zu erteilenden
Klagsauftrag ist eine Sachverhaltsdarstellung unter Anschluss der erforderlichen
Beweismittel beizufügen.
2.2.4 Wert der Aktiva
Die Haftung des § 14 BAO besteht nach der Neufassung
nur insoweit, als der Erwerber an haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der
übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Abgabenschuldigkeiten sind in diesem Zusammenhang nur
solche, die von § 14 Abs. 1 lit. a und b BAO sachlich und
zeitlich umfasst sind. Nicht von Bedeutung ist, ob der Erwerber als Haftender
andere Schuldigkeiten etwa bei Haftungsinanspruchnahme gemäß
§
25 HGB oder § 1409 ABGB entrichtete. Bedeutungslos ist ebenso, ob er zB
gemäß
§ 67 Abs. 4 ASVG für Sozialversicherungsbeiträge
oder nach den jeweiligen landesabgabenrechtlichen Vorschriften für Landes-
und Gemeindeabgaben als Haftender in Anspruch genommen wurde und
diesbezügliche Beträge entrichtete.
Der Wert der Besitzposten richtet sich dem § 1 Abs. 1
BewG 1955 zufolge nach §§ 2 bis 17 BewG 1955. Daher sind der Teilwert
(§ 12 BewG 1955) bzw. die nach den §§ 13 bis 17 BewG 1955
ermittelten Werte für die Haftungsbegrenzung maßgebend. Entscheidend
ist der jeweilige Wert im Zeitpunkt der Übereignung.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass §
1409 ABGB zwar eine Haftungsbeschränkung mit dem Wert des übernommenen
Vermögens oder Unternehmens vorsieht, jedoch die gemäß
§ 25
HGB bestehende Haftung dessen, der ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung
eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt,
diesbezüglich keine Beschränkung enthält.
2.2.5 Ausnahmen im § 14 Abs. 2 BAO
Die im § 14 Abs. 2 BAO normierten Ausnahmen von der
Erwerberhaftung stimmen nunmehr mit jenen im § 1409a ABGB und im § 25
Abs. 4 HGB überein.
2.2.6 Zur Ermessensübung
Die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers liegt im
Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Wie bei jeder
Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Ermessen einräumenden Norm
zu berücksichtigen. § 14 BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen
(Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich
gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens
(Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen (VwGH
12.12.1988, 88/15/0017).
Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daher ist bei der
Ermessensübung insbesondere der Grundsatz der Nachrangigkeit
(Subsidiarität) der Haftung zu beachten. Somit wird die Inanspruchnahme des
Erwerbers als Haftungspflichtigen in der Regel dann ermessenswidrig (und somit
rechtswidrig) sein, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner
(Veräußerer des Unternehmens oder Betriebes) ohne Gefährdung und
ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnte (vgl. zB VwGH 30.11.1990,
89/17/0029).
Für die Beurteilung der Frage, in welchen Fällen
eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit beim
Hauptschuldner vorliegt, ist die Literatur und Judikatur zu § 232 BAO
(Sicherstellungsauftrag) heranziehbar. Derartige Gefährdungen bzw.
Erschwerungen werden ua. gegeben sein bei drohendem Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei
Auswanderungsabsicht sowie bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an
Verwandte (vgl. zB VwGH 7.2.1990, 89/13/0047).
Der Umstand, dass die Einhebung
haftungsgegenständlicher Abgaben beim Haftungspflichtigen nach Lage des
Falles unbillig im Sinn des § 237 BAO wäre, ist gegebenenfalls bei der
Ermessensübung zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob eine solche
Unbilligkeit vorliegt, ist ua. die wirtschaftliche Lage des Erwerbers von
Bedeutung. Eine solche Unbilligkeit könnte auch dadurch gegeben sein, dass
der Erwerber Schuldigkeiten in beträchtlicher Höhe entrichtet hat,
für die er etwa gemäß
§ 1409 ABGB oder gemäß
§ 67 Abs. 4 ASVG als Haftender in Anspruch genommen worden
war.
Die Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) des
Haftungsbescheides hat die für die Ermessensübung maßgebenden
Überlegungen, insbesondere aus welchen Gründen die Gefährdung
oder Erschwerung der Einbringlichkeit beim Hauptschuldner angenommen wird, zu
enthalten (vgl. VwGH 12.12.1988, 88/15/0017).
Dieser Erlass wird im AÖF verlautbart.
16.
November 1992 Für den
Bundesminister: Dr. Bibus
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1409 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 05 0201/1-IV/5/92
- Stammnummer
- 7095
- Gültig
- 16.11.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF