…1966, 1564/65). Eine Anhäufung von Kalamitätsnutzungen über einen langen Zeitraum spricht nicht gegen die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 6 EStG 1988. Eine Waldnutzung infolge höherer Gewalt ist beispielsweise in folgenden Fällen gegeben: Waldnutzungen insbesondere infolge von Wind-, Schnee- oder Eisbruch/wurf, Insektenfraß, Hochwasser, Brand…
…wird wie folgt ergänzt. 1. Der bisherige § 3 erhält die Bezeichnung als Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt: "(2) Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt, die nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 6 zu berücksichtigen sind…
…hinsichtlich der Bewirtschaftungsbedingungen und der übrigen Umstände unterstellten regelmäßigen Verhältnissen wesentlich abweichenden Verhältnisse, die den nachhaltigen Reinertrag wesentlich mindern, sind durch Anwendung der gemäß Anlage 2 ermittelten Minderungszahl zu berücksichtigen. (2) Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt, die nicht bereits gemäß § 2 Abs…
…b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte. Derartige Fristverlängerungsanträge können pandemiebedingt auch nach Ablauf der regulären Antragsfrist gestellt werden, sie sind jedoch entsprechend zu begründen. 1.2.2. Förmlichkeiten im…
…unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist gehindert wurde (vgl. § 146 ZPO). Dies kann zB höhere Gewalt oder plötzliche schwere Erkrankung sein. Den Antragsteller trifft gemäß § 9 Abs. 3 COFAG-NoAG eine Mitwirkungspflicht; er ist verpflichtet der Förderstelle (Anmerkung: Abwicklungsstelle gemäß COFAG-NoAG…
…Gemäß § 206 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) kann eine Abgabenbehörde im Falle der Grunderwerbsteuer von der Festsetzung ganz oder teilweise Abstand nehmen, wenn ein Abgabepflichtiger von einem durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen ist und dadurch, zum Zweck…
…ansässigen Unternehmens während der COVID-19 Pandemie seine Tätigkeit aufgrund der von den jeweiligen Regierungen ausgesprochenen Empfehlungen im Homeoffice aus, so ist dies auf höhere Gewalt zurückzuführen. Angesichts der außergewöhnlichen Natur der COVID-19 Krise wird dadurch - sofern die Arbeit im Homeoffice nicht zum Regelfall…
…April 2021 verpflichtet, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat. meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische…
…niederer Wert als der dreifache Einheitswert nachgewiesen werden, ist dieser auf Antrag statt des dreifachen Einheitswertes anzusetzen. Kann bei Vorliegen eines Schätzungsgutachtens der höhere Verkehrswert der Liegenschaft laut Gutachten zur Schätzung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile auch amtswegig herangezogen werden? Das "Wiener Verfahren" ist…
…Verlustjahren kein Entgelt. Bekommt er tatsächlich kein Entgelt, dann trägt er Unternehmerrisiko. Geschäftsführer hat die Geschäftsführungskosten zu tragen. Erhält er dennoch höhere über einen längeren Zeitraum konstante Bezüge, ist kein Unternehmerrisiko gegeben. Werden Arbeitsleistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers durch lineare bzw. alineare Gewinnausschüttungen abgegolten, ist Rz…
…halben Steuersatzes für Nachhaltsbetriebe und aussetzende Betriebe gleichermaßen gilt, woraus folgt, dass auch bei aussetzenden Betrieben nur Waldnutzungen infolge höherer Gewalt oder außerordentliche Waldnutzungen begünstigt sind. Darüber hinaus bezog sich die Aussage in Abschnitt 97 Abs. 10 EStR 1984 auf die Rechtslage nach dem EStG…
…siehe auch EStR 2000 Rz 7325). Im Zuge dessen ist die Kalamität durch eine Bescheinigung der zuständigen Forstbehörde nachzuweisen, in der schlüssig das Vorliegen und die Art der höheren Gewalt sowie das Ausmaß der dadurch notwendigen Nutzung dargestellt wird. Bundesministerium für Finanzen, 1. September 2014
…pandemiebedingt veranlasste Homeoffice-Tätigkeit handelt. Denn dann fehlt es bereits an dem für die Annahme einer Betriebsstätte erforderlichen Maß an Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens, da die Tätigkeit des Arbeitnehmers aufgrund höherer Gewalt im Homeoffice ausgeübt wird. 6. Anwendung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten …
…2000 Rz 5507 ff. Ein Nacherhebungstatbestand ist nicht gesetzt, wenn Maschinen lediglich ausgetauscht werden, sei es aus Rationalisierungszwecken oder bei Untergang/Verlust infolge höherer Gewalt. 1.2.1.4.3. Nicht freibetragsschädliche Übertragung Eine Nacherhebung unterbleibt, wenn die Weiterübertragung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für…
…Aussage, dass in aussetzenden Betrieben - abgesehen von gewissen geringen Durchforstungserträgen - jährliche regelmäßige Nutzungen nicht zu erzielen seien, weshalb alle in diesen Betrieben erzielten Nutzungen - mit Ausnahme der Durchforstungserträge und der Waldnutzungen infolge höherer Gewalt - als außerordentliche Waldnutzungen anzusehen seien (VwGH 12.10.1956, 276/55)…
…Betrieb übergeführt, so ist dies freibetragsschädlich. Ein Nachversteuerungstatbestand ist nicht gesetzt, wenn Maschinen lediglich ausgetauscht werden, sei es aus Rationalisierungszwecken oder bei Untergang/Verlust infolge höherer Gewalt. 5.4 Nicht freibetragsschädliche Übertragung Eine Übertragung im Sinne des § 15a Abs. 5 ErbStG liegt nicht vor, wenn…
…dafür eine Tätigkeitsvergütung. Der Ehegatte bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und befindet sich in der "50%-ESt-Progressionsstufe". Es wird von der Mitunternehmerschaft insgesamt ein positives Betriebsergebnis erzielt und werden der Ehegattin unter Berücksichtigung des Vorweggewinnes (Tätigkeitsvergütung) entsprechend höhere positive Einkünfte zugerechnet, während beim Ehegatten…
…wonach die Zurechnungsbestimmung des § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 (für treuhändig gehaltene Anteile) nicht anzuwenden ist. Dieser Erwerb stellt daher wie nach der Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 einen Erwerb unter "Fremden" dar. Da allerdings die A-Neu-GmbH lediglich 94% der Anteile erwirbt…
…Abgabenrechtliche Grundsätze Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. 3.2. Eigenständige Beurteilung des "steuerrechtlichen Dienstverhältnisses" Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des…
…weit auszulegen und erfasst beispielsweise auch Gehaltszahlungen sowie Kapitalerträge. Eine meldepflichtige Umwandlung kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine inländische Muttergesellschaft einer ausländischen Tochtergesellschaft eine Forderung im Wege einer Einlage überträgt und aufgrund der übertragenen Forderung in der Zukunft höhere steuerfreie Dividenden anstelle von steuerpflichtigen Zinsen…