RIS AI

Findok · Erlässe & Informationen

06 0101/4-IV/6/02

Einkommensteuerprotokoll 2002

geltende FassungErlass06 0101/4-IV/6/02vom 26.11.2002Teil 2 von 2

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 97 Abs. 10 EStR 1984 wurde bewusst nicht in die EStR 2000 übernommen. § 37 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt nämlich ausdrücklich, dass für das Vorliegen von Einkünften aus besonderen Waldnutzungen die Betriebsart unmaßgeblich ist. Dies bedeutet, dass die Begünstigung des halben Steuersatzes für Nachhaltsbetriebe und aussetzende Betriebe gleichermaßen gilt, woraus folgt, dass auch bei aussetzenden Betrieben nur Waldnutzungen infolge höherer Gewalt oder außerordentliche Waldnutzungen begünstigt sind. Darüber hinaus bezog sich die Aussage in Abschnitt 97 Abs. 10 EStR 1984 auf die Rechtslage nach dem EStG 1972. § 37 Abs. 2 EStG 1972 sah in Z 1 den Hälftesteuersatz für Einkünfte vor, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt. Eine vergleichbare Bestimmung fehlt jedoch im EStG 1988, sodass dem Abschnitt 97 Abs. 10 EStR 1984 bereits ab 1989 die Rechtsgrundlage entzogen wurde.

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Einkommensteuerprotokoll 2002

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
06 0101/4-IV/6/02
Stammnummer
2021
Gültig
26.11.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF