Findok · Erlässe & Informationen
06 0101/4-IV/6/02
Einkommensteuerprotokoll 2002
geltende FassungErlass06 0101/4-IV/6/02vom 26.11.2002Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 97 Abs. 10 EStR 1984 wurde bewusst nicht in die EStR 2000 übernommen. § 37 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt nämlich ausdrücklich, dass für das Vorliegen von Einkünften aus besonderen Waldnutzungen die Betriebsart unmaßgeblich ist. Dies bedeutet, dass die Begünstigung des halben Steuersatzes für Nachhaltsbetriebe und aussetzende Betriebe gleichermaßen gilt, woraus folgt, dass auch bei aussetzenden Betrieben nur Waldnutzungen infolge höherer Gewalt oder außerordentliche Waldnutzungen begünstigt sind. Darüber hinaus bezog sich die Aussage in Abschnitt 97 Abs. 10 EStR 1984 auf die Rechtslage nach dem EStG 1972. § 37 Abs. 2 EStG 1972 sah in Z 1 den Hälftesteuersatz für Einkünfte vor, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt. Eine vergleichbare Bestimmung fehlt jedoch im EStG 1988, sodass dem Abschnitt 97 Abs. 10 EStR 1984 bereits ab 1989 die Rechtsgrundlage entzogen wurde.
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Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 06 0101/4-IV/6/02
- Stammnummer
- 2021
- Gültig
- 26.11.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF