…gemäß § 299 BAO zu werten. 12.2. Frage Kann ein als Berufung bezeichnetes Anbringen als Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO umgedeutet werden? 12.3. Lösung Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an…
…ist nicht zumutbar. Da der Wert des Geschenkes, also des Teils der Briefmarkensammlung im Zeitpunkt der Schenkung zu bestimmen ist, ändert sich die Situation für die Tochter nicht, wenn die Marken im Lauf der Jahre an Wert gewinnen. Eine nachträgliche ergänzende Meldung bei Wertsteigerung wäre…
…und 3 BewG 1955 für den gemeinen Wert angeordnete Außerachtlassung persönlicher und ungewöhnlicher Verhältnisse für den Verkehrswert nicht gilt; derartige Verhältnisse können den Verkehrswert unter Umständen wesentlich beeinflussen (zB bei der Belastung eines Grundstückes durch ein Wohnrecht). Der Nachweis des geringeren gemeinen Wertes (§ 10 Abs…
…Geschenk wird wieder zurück gegeben. Auf Antrag gemäß § 5 Abs. 2 BewG 1955 ist die Schenkungssteuer zu berichtigen. 2. Mit Vertrag vom 12. Februar 2005 wurde ein Grundstück gegen Einräumung des lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes übergeben. Der gemäß § 16 BewG 1955 kapitalisierte Wert des Fruchtgenussrechtes war geringer…
…als der Grundstückswert ist ("Gegenleistung, mindestens Grundstückswert") oder dem geringeren gemeinen Wert entspricht. Gemäß § 15g WGG wird eine nachträgliche Leistung des Differenzbetrages zwischen der Bauvereinigung und dem Eigentümer (Miteigentum, Wohnungseigentum) bestimmt, die als nachträgliche Gegenleistung zu werten ist. Da ursprünglich jedenfalls die Gegenleistung der Grunderwerbsteuer…
…das Geschenk dargestellt hat. Durch eine Geldzuwendung, die zum Ankauf eines konkretisierten Grundstückes dient, ist kein Tatbestand des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllt, da eine solche zweckgebundene Geldschenkung weder einen Anspruch auf Übereignung darstellt, noch eine wirtschaftliche Verfügungsmacht dadurch begründet wird und auch kein Erwerb des Eigentums an…
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung (Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge) beträgt für das Kalenderjahr 2026 3%. Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2025