…ist für die Frage, ob für Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung zwei isoliert zu betrachtende Arbeitsverhältnisse vorliegen, folgendes zu beachten: Da es bei der Entsendung nicht zu einem Wechsel des zivilrechtlichen Arbeitgebers kommt, liegen keine separat zu betrachtenden Zeiträume vor, denn lediglich eine (zeitweise) geänderte…
…des österreichischen Unternehmens an die deutsche Muttergesellschaft weiterbelastet wird. Es muss allerdings ernstlich bezweifelt werden, dass in derartigen Fällen entgegen der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung die deutsche Muttergesellschaft als "wirtschaftlicher Arbeitgeber" angesehen werden kann, mit der Folge, dass die österreichische Gesellschaft von der Verpflichtung zur Einbehaltung…
…getroffen; für allgemeine Nebenleistungen (z.B. Unfallversicherung und betriebliche Altersversorgung) bleibt der Mitarbeiter "Betriebsangehöriger" des österreichischen Unternehmens; die Arbeitszeiten und die Urlaubsberechtigung werden mit der österreichischen GmbH vereinbart (dass der österreichische Arbeitgeber hier die Regelungen des Aufenthaltslandes akzeptiert, ändert nichts daran, dass er es ist…
…eine Passivleistung darstellt. Ungeachtet des Umstands, dass die D-GmbH weiterhin zivilrechtliche Arbeitgeberin ist, und etwa Ansprüche der deutschen Arbeitnehmer nur gegenüber der D-GmbH erwachsen oder etwa Entscheidungsprozesse im Hinblick auf Einstellungen oder Entlassungen ausschließlich im Verantwortungsbereich der D-GmbH liegen, wäre vor diesem…
…das das Flugzeug im internationalen Verkehr betreibt, in Malta befindet. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der zivilrechtliche Arbeitgeber in Dubai ansässig ist (EAS 2800; EAS 3287; Salzburger Steuerdialog 2010 - Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht). Folglich nimmt Österreich die Einkünfte im Wege der Befreiungsmethode iSd Art…
…Bei Abweichung von der zivilrechtlichen Gestaltung im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH v. 4. März 1983, Zl. 81/17/102, ÖStZB 1983, 339). Insbesondere folgende Umstände sprechen für eine Anerkennung der Arbeitgebereigenschaft des liechtensteinischen Unternehmens (für Zwecke des…
…und der entsendenden Gesellschaft sein. Ein Abweichen von diesen zivilrechtlichen Vertragsgestaltungen würde voraussetzen, dass die vertraglichen Abmachungen nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen. Anhaltspunkte, wann die österreichische Gesellschaft und nicht die ungarische Gesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber zu werten ist, finden sich in der LStR…
Soll für Zwecke der Besteuerung auf der Grundlage von § 21 BAO von der zivilrechtlichen Gestaltung geschäftlicher oder beruflicher Beziehungen im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abgewichen werden, so ist stets ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 04.03.1983, 81/17/0102, ÖStZB 1983, 339). Dies gilt…
…Fall - eine andere zivilrechtliche Gestaltung gewählt, dann wird mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen sein, ob sich die Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der von ihm geleiteten österreichischen Gesellschaft im konkreten Einzelfall nicht so darstellen, daß der österreichischen Gesellschaft schwerpunktmäßig die Funktionen eines Arbeitgebers zuzumessen sind…
…Fall - eine andere zivilrechtliche Gestaltung (Arbeitskräftegestellung) gewählt, dann wird zu untersuchen sein, ob sich die Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer einerseits und der von ihm geleiteten österreichischen Gesellschaft andererseits im konkreten Einzelfall nicht so darstellen, daß der österreichischen Gesellschaft schwerpunktmäßig die Funktionen eines Arbeitgebers zuzumessen sind…
…Fall - eine andere zivilrechtliche Gestaltung gewählt, dann wird mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen sein, ob sich die Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der von ihm geleiteten österreichischen Gesellschaft im konkreten Einzelfall nicht so darstellen, dass der österreichischen Gesellschaft schwerpunktmäßig die Funktionen eines Arbeitgebers zuzumessen sind…
…dass zivilrechtlich das Dienstverhältnis mit der österreichischen Gesellschaft auch ab Oktober 1997 weiterbestand, führt dann zu keiner anderen Beurteilung, wenn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ab diesem Zeitpunkt die deutsche Gesellschaft als der steuerliche Arbeitgeber anzusehen ist (was durch die Vornahme des deutschen Lohnsteuerabzuges belegt erscheint). Allerdings…
…Arbeitgebers zukommt. Es spricht viel dafür, dass dies so ist, wenn nicht auch zivilrechtlich das Arbeitsverhältnis zur inländischen Gesellschaft gelöst und an dessen Stelle ein solches zur britischen Gesellschaft begründet wird. Soll für Zwecke der Besteuerung auf der Grundlage von § 21 BA0 von einer zivilrechtlich…
…nach der Versetzung des Dienstnehmers in die USA noch die Rolle eines Arbeitgebers zukommt. Besteht weiterhin ein zivilrechtlich gültiges Arbeitsverhältnis zu dieser österreichischen Gesellschaft, dann ist dies jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch steuerlich die Arbeitgeberrolle weiterhin anzunehmen und sonach Lohnsteuerabzugspflicht gegeben ist. 11…
Der in der 183-Tage-Klausel des Artikels 14 Abs. 2 DBA-Tschechien verwendete Begriff "Arbeitgeber" ist so wie im OECD-MA im DBA nicht näher definiert. Nach den jüngsten Entwicklungen in der OECD wird keine autonome Auslegung aus dem Abkommenszusammenhang heraus angestrebt, sondern es…
…zwischen Österreich und der Schweiz aufzuteilen (AÖFV. Nr. 153/1992). Hiebei wird die inländische GmbH als "Arbeitgeber" im Sinn des Artikels 15 des Abkommens anzusehen sein. Soweit die Geschäftsführung für die inländische GmbH betroffen ist, folgt daraus, daß das auf dem Verwertungstatbestand aufbauende österreichische Besteuerungsrecht…
Entsendet ein österreichischer Arbeitgeber, der in Deutschland keine Betriebstätte unterhält, Dienstnehmer nach Deutschland und halten sich diese Dienstnehmer auf deutschem Staatsgebiet nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres auf, dann steht das Besteuerungsrecht an den für diese Deutschland-Tätigkeit gezahlten Löhnen Österreich zu. Das…
Wird vom ehemaligen österreichischen Arbeitgeber, der eine gerichtlich festgestellte Schuld daran trägt, daß sich der Dienstantritt bei dem künftigen deutschen Arbeitgeber um zwei Monate verzögert hat, der Schaden durch Zahlung des fiktiven deutschen Nettoentgeltes ersetzt, dann unterliegen diese Einkünfte gemäß § 32 Z 1 lit…
Eine deutsche GmbH, die einen Außendienstmitarbeiter mit Reisetätigkeit zu österreichischen Kunden fast ausschließlich in Österreich beschäftigt, ohne hier aber über eine Lohnsteuerbetriebstätte zu verfügen, ist nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet; die an den Mitarbeiter gezahlten Bezüge sind im Veranlagungsweg in Österreich der Einkommensbesteuerung zu unterziehen…
…zulässig ist, im Fall einer steuerlich anzuerkennenden Arbeitskräftegestellung den Gestellungsnehmer als Arbeitgeber zu werten. Denn aus österreichischer Sicht darf sich kein Staat - wenn zwischen den beiden Vertragstaaten Einvernehmen über die steuerliche Anerkennung des Arbeitsgestellungsverhältnisses besteht - darüber hinwegsetzen, dass damit der Arbeitskräfteüberlasser Arbeitgeber ist, sodass bei…