… 99 EStG, wenn in den Vergütungen eine Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werte (der Persönlichkeitsrechte) zu sehen ist (EAS 108). Ob die Vergütung für eine aktive Dienstleistung (das entgeltliche Posieren vor der Kamera) oder für eine passive Leistung (das entgeltliche Dulden der Bildverwertung für Plakate und Kataloge…
…die in Deutschland erbrachte (aktive) künstlerische Tätigkeit (als Regisseur, als Schauspieler), sondern als Entgelt für die Erlaubnis gezahlt werden, urheberrechtlich geschützte Werke (Manuskript eines Buches; Bandmitschnitte einer Schauspielaufführung) zu verwerten. Es ist aber einzuräumen, dass die Abgrenzung zwischen den unter Artikel 12 fallenden Lizenzgebühren und…
…hingegen, wenn durch das Entgelt etwa die Erlaubnis erworben wird, die Software, die das urheberrechtlich geschützte Programm darstellt, zu vervielfältigen und öffentlich zu vertreiben oder das Programm zu verändern und öffentlich auszustellen. In diesem Fall handelt es sich um Lizenzgebühren im Sinn von Art. 12…
…OECD-MA 2000); das Entgelt für die bloß bestimmungsgemäße Verwendung eines Softwareproduktes stellt aber genausowenig eine Lizenzgebühr dar, wie etwa das Entgelt für das mit dem Erwerb eines (urheberrechtlich geschützten) Buches verbundene Recht, dieses lesen zu dürfen. Das eingangs geschilderte Sachverhaltsbild, in dem niemand ein…
Schließt eine niederländische Kapitalgesellschaft mit ihrer österreichischen Tochtergesellschaft einen Lizenzvertrag, auf Grund dessen ein von der niederländischen Gesellschaft entwickeltes und urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm (betr. Inkasso von Kundenforderungen) dieser zur Nutzung überlassen wird, dann unterliegen die hiefür in angemessener Höhe an die niederländische Muttergesellschaft zu zahlenden…
…von Modeschauen für einzelne Auftraggeber (zB Fotographen) posieren, unterliegen mit den bezogenen Vergütungen nur dann der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG, wenn in den Vergütungen eine Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werte zu sehen ist. 26. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…die ein Schriftsteller mit seinem Verlag abschließt und die den Auftraggeber berechtigen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu verwerten. In einem solchen Fall wären die von der deutschen Fernsehanstalt gezahlten Honorare vermutlich als "Lizenzgebühren" im Sinn von Artikel 12 DBA-Deutschland anzusehen und wären folglich insgesamt…