Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1050
Einnahmen aus Tantiemen und Wiederholungshonoraren durch die Künstlerwitwe
geltende FassungEAS-AuskunftSch 110/1-IV/4/97vom 14.04.1997
Wortlaut laut Findok
Fließen der in Österreich
ansässigen Witwe eines als Autor, Regisseur und Schauspieler tätig
gewesenen österreichischen Künstlers Tantiemen und
Wiederholungshonorare aus Deutschland zu, dann ist für die Frage, ob diese
Zahlungen nach Artikel 12 DBA-Deutschland in Deutschland steuerfrei zu stellen
sind oder ob sie unter Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland fallen und
diesfalls in Österreich steuerfrei zu stellen sind, entscheidend, ob die
betreffenden Einkünfte als Abgeltung für die Überlassung von
Urheberrechten oder als Vergütung für eine künstlerische
Tätigkeit in Deutschland zu werten sind.
Einkünfte die der Witwe auf Grund der von ihr selbst
abgeschlossenen Verträge zufließen, werden vermutlich nur mehr
Einkünfte aus der Verwertung der ihr im Erbweg zugefallenen Urheberrechte
darstellen und sind folglich in Österreich in der Einkunftsart "Vermietung
und Verpachtung" zu besteuern und in Deutschland steuerlich zu
entlasten.
Einkünfte, die der Witwe auf Grund von Verträgen
gezahlt werden, die der verstorbene Künstler seinerzeit noch selbst
abgeschlossenen hat und die der Witwe nunmehr als Rechtsnachfolgerin (§ 32
Z. 2 EStG) zufließen, sind bei ihr nach österreichischem Recht in der
Einkunftsart "selbständige Arbeit" zu erfassen. Dies bedeutet aber nicht,
dass sie damit insgesamt unter Artikel 8 DBA-Deutschland (selbständige
Arbeit) fallen. Denn auch zu Lebzeiten des Künstlers waren dessen
Deutschland-Einkünfte gemäß
§ 22 EStG als solche aus
selbständiger Arbeit zu erfassen, ohne dass daraus der Schluss gezogen
werden konnte, dass sie insgesamt von Artikel 8 erfasst wären.
Unter Artikel 12 (Lizenzgebühren) fallen die
Vergütungen dann, wenn sie nicht als Abgeltung für die in Deutschland
erbrachte (aktive) künstlerische
Tätigkeit (als Regisseur, als
Schauspieler), sondern als Entgelt für die Erlaubnis gezahlt werden,
urheberrechtlich geschützte Werke (Manuskript eines Buches; Bandmitschnitte
einer Schauspielaufführung) zu verwerten.
Es ist aber einzuräumen, dass die Abgrenzung zwischen
den unter Artikel 12 fallenden Lizenzgebühren und den unter Artikel 8
DBA-Deutschland fallenden Einkünften für eine in Deutschland
ausgeübte künstlerische Tätigkeit nicht immer einfach ist;
insbesondere dann nicht, wenn Verträge mit
gemischtem Inhalt geschlossen wurden. Das BM für Finanzen lässt
sich in solchen Fällen in der Abgrenzungsfrage von Ziffer 18 des
OECD-Kommentars zu Artikel 12 OECD-MA leiten. Darnach liegt diesfalls bei
künstlerischen Aktivleistungen tendenziell eine vollständige Zuordnung
zu den nur im Quellenstaat steuerpflichtigen Künstlereinkünften nahe.
Nur dann, wenn z.B. die künstlerische Darbietung (auf Grund desselben oder
eines gesonderten Vertrages) aufgezeichnet wird und sich der Künstler die
Zahlung von Lizenzgebühren für den Verkauf und/oder das
öffentliche Abspielen von Schallplatten vertraglich ausbedungen hat, fallen
die Vergütungen insoweit unter Artikel 12.
14. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
LizenzgebührSteuerfreistellungKünstlerkünstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerungUrheberrechteurheberrechtlich geschützte WerkeSteuerentlastungVerwertung der Urheberrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 110/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14761
- Gültig
- 14.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF