Findok · EAS-Auskünfte
EAS 108
Ausländische Mannequins
geltende FassungEAS-AuskunftSt 1236/1/1-IV/4/92vom 26.03.1992
Wortlaut laut Findok
Ausländische Mannequins, die bei inländischen
Modeschauen auftreten, unterliegen als Mitwirkende an inländischen
Unterhaltungsdarbietungen dem Steuerabzug gem. § 99 EStG. Sie fallen in
dieser Eigenschaft auch unter die "Künstler- und Sportlerklauseln" der
Doppelbesteuerungsabkommen, die dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens
nachgebildet sind (in diesem Sinn siehe auch Abschn. 68 des OECD-Berichtes
"Taxation of Entertainers, Artistes and Sportsmen", veröffentlicht in No. 2
der Issues in International Taxation, OECD, Paris 1987). Die nach den
OECD-Konzepten aufgebauten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
bestätigen damit die im innerstaatlichen Steuerrecht vorgesehene
Steuerpflicht.
Mannequins, die außerhalb von Modeschauen für
einzelne Auftraggeber (zB Fotographen) posieren, unterliegen mit den bezogenen
Vergütungen nur dann der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG, wenn in den
Vergütungen eine Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werte zu sehen
ist.
26.
März 1992 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
KünstlerbesteuerungModelsUnterhaltungsdarbietungAbzugsbesteuerungAbzugssteuerMitwirkender an UnterhaltungsdarbietungMitwirkung an UnterhaltungsdarbietungenUrheberrechte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 1236/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18390
- Gültig
- 26.03.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF