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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 108

Ausländische Mannequins

geltende FassungEAS-AuskunftSt 1236/1/1-IV/4/92vom 26.03.1992

Wortlaut laut Findok

  Ausländische Mannequins, die bei inländischen Modeschauen auftreten, unterliegen als Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbietungen dem Steuerabzug gem. § 99 EStG. Sie fallen in dieser Eigenschaft auch unter die "Künstler- und Sportlerklauseln" der Doppelbesteuerungsabkommen, die dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens nachgebildet sind (in diesem Sinn siehe auch Abschn. 68 des OECD-Berichtes "Taxation of Entertainers, Artistes and Sportsmen", veröffentlicht in No. 2 der Issues in International Taxation, OECD, Paris 1987). Die nach den OECD-Konzepten aufgebauten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen bestätigen damit die im innerstaatlichen Steuerrecht vorgesehene Steuerpflicht. Mannequins, die außerhalb von Modeschauen für einzelne Auftraggeber (zB Fotographen) posieren, unterliegen mit den bezogenen Vergütungen nur dann der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG, wenn in den Vergütungen eine Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werte zu sehen ist. 26. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

KünstlerbesteuerungModelsUnterhaltungsdarbietungAbzugsbesteuerungAbzugssteuerMitwirkender an UnterhaltungsdarbietungMitwirkung an UnterhaltungsdarbietungenUrheberrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
St 1236/1/1-IV/4/92
Stammnummer
18390
Gültig
26.03.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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