Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1998
Vertrieb deutscher Softwareprodukte über die Schweiz und Österreich in Osteuropa und im Nahen Osten
geltende FassungEAS-AuskunftA 13/2-IV/4/02vom 01.03.2002
Wortlaut laut Findok
Wurde
von einer deutschen Kapitalgesellschaft der Vertrieb der von ihr entwickelten
und urheberrechtlich in ihren Händen geschützten Softwareprodukte in
die Schweiz ausgelagert und werden von dort über eine österreichische
Untervertriebsgesellschaft die Softwareprodukte in Österreich, in Osteuropa
und im Nahen Osten an Endverbraucher vertrieben, dann dürfte nach erster
Beurteilung keinem der ablaufenden Zahlungsströme
Lizenzgebührencharakter im Sinn von Artikel 12 des OECD-MA zukommen. Dies
vor allem deshalb, weil der Vertrieb in der Weise erfolgt, dass die in
Deutschland hergestellten "Werkstücke" (= Originaldatenträger mit
einer Kopie der Software und einem Exemplar der dazugehörigen schriftlichen
Unterlagen) unbearbeitet an die Endverbraucher ausgeliefert werden, wobei die
Endverbraucher das Softwareprodukt zwar nutzen, nicht aber vervielfältigen
dürfen und weil sie das ausschließliche Urheberrecht der deutschen
Herstellerfirma anerkennen müssen.
Das Wesen einer
Lizenzgebühr (einer Gebühr für ein
"copyright") liegt in der
Abgeltung der Erlaubnis, einen immateriellen Vermögenswert zu
kopieren und auf diese Weise
kommerziell zu nutzen (siehe insb. Z. 13.1 des OECD-Kommentars zu Art. 12
OECD-MA 2000); das Entgelt für die bloß bestimmungsgemäße
Verwendung eines Softwareproduktes stellt aber genausowenig eine
Lizenzgebühr dar, wie etwa das Entgelt für das mit dem Erwerb eines
(urheberrechtlich geschützten) Buches verbundene Recht, dieses lesen zu
dürfen.
Das eingangs
geschilderte Sachverhaltsbild, in dem niemand ein Vervielfältigungsrecht
erlangt, deutet damit darauf hin, dass weder den Zahlungen der Endverbraucher an
die österreichische Gesellschaft, noch jenen, die die österreichische
Untervertriebsgesellschaft an die schweizerische Hauptvertriebsgesellschaft
weitergibt, der Charakter von Lizenzgebühren zuzumessen ist; und zwar weder
nach inländischem Recht noch nach Art. 12 DBA-Schweiz, sodass keine
Steuerpflicht der schweizerischen Gesellschaft in Österreich besteht.
Jener
Differenzbetrag, der der österreichischen Gesellschaft nach Abzug der an
die Schweiz abzuliefernden Beträge von den Leistungsentgelten der
Endverbraucher verbleibt, müsste aber eine fremdverhaltenskonforme
Abgeltung der Dienstleistungsfunktionen der österreichischen Gesellschaft
im Vertriebsbereich darstellen.
01.
März 2002 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 13/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 2056
- Gültig
- 01.03.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF