Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine deutsche Muttergesellschaft geleistet, die nicht in der Lage ist, eine schriftliche Erklärung über ihre Unbedenklichkeit im Sinn von § 2 der Durchführungsverordnung zu § 94a EStG (BGBl. Nr. 56/1995) auszustellen, so kann im Rückerstattungsweg eine Vollentlastung…
Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine deutsche Muttergesellschaft geleistet, die nicht in der Lage ist, eine schriftliche Erklärung über ihre Unbedenklichkeit im Sinn von § 2 der Durchführungsverordnung zu § 94a EStG (BGBl. Nr. 56/1995) auszustellen, so kann nach Maßgabe dieser Verordnung…
Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine deutsche Muttergesellschaft geleistet, die nicht in der Lage ist, eine schriftliche Erklärung über ihre Unbedenklichkeit im Sinn von § 2 der Durchführungsverordnung zu § 94a EStG (BGBl. Nr. 56/1995) auszustellen, so kann nach Maßgabe dieser Verordnung…
…nur, wenn sie in der Lage ist, die Nichtsteuerbarkeit der betreffenden Zinsen nachzuweisen bzw. ausreichend glaubhaft zu machen. Für die vorsorgende Beweissicherung wird insbesondere auf folgendes Bedacht zu nehmen sein: 1. Wie bei natürlichen Personen ist Name (Firmenname) und Adresse der Kapitalgesellschaft schriftlich festzuhalten. 2…
…Gesamteinkommen im Verlustjahr zu verrechnen ist. Im grenzüberschreitenden Kontext bedeutet dies, dass primär jener Staat zur Verlustverwertung berufen ist, der in der Lage ist, das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen zu besteuern; dies ist der Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen, nicht aber der Staat, in dem sich lediglich die…
…auch feststellbar sein, ob der Fall einer bloßen Arbeitsgestellung oder jener einer Assistenzleistung gegeben ist. Unterlässt man wegen der Konzernverbundenheit den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen den beiden Gesellschaften, dann wird die österreichische Konzerngesellschaft vermutlich nicht in der Lage sein, ausreichend nachzuweisen, dass nicht sie…
…Inhaber mit der Annahme der Hinterlegungsbestätigung die Depotbank zu seinem Bevollmächtigten erklärt, die ADR-Inhaber die Depotbank bezüglich der Ausübung des Stimmrechtes schriftlich instruieren können, die österreichischen Dividenden von der Depotbank in US-Dollar umzuwechseln und in dieser Währung an die ADR-Inhaber auszuzahlen sind…
…den Steuerabzug mit der Begründung zu unterlassen, dass (neben Namen, Sitz und Geschäftsleitungsort) nach den Regeln des BMF-Erlasses AÖF Nr. 142/1989 schriftlich lediglich festgehalten wird, dass aus der Sicht der die diesbezügliche Erklärung unterschreibenden Personen das Vermögen der ausländischen Stiftung "gehört". (EAS 1511)…