…Voraussetzungen der Z.10 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland erfüllt sein, sodass diesfalls das österreichische Unternehmen eine "ständige Vertretung" und damit eine "Betriebstätte" im Sinn des DBA-Deutschland in Deutschland hätte (siehe auch EAS 633 in einem reziproken Fall). Die bloße Entgegennahme und Weiterleitung von…
…auch Deutschland nach Nummer 4 des AO-Anwendungserlasses zu § 122 AO den direkten Schriftverkehr mit österreichischen Steuerpflichtigen zulässt, werden daher diesbezügliche Ersuchen deutscher Steuerpflichtiger an österreichische Abgabenbehörden ebenfalls positiv zu beurteilen sein. 16. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Sammlung und Weiterleitung der einlaufenden Postsendungen, bloße Entgegennahme von Telefonaten unter Berichterstattung nach Österreich) wird die genannte deutsche Firma auch nicht als "ständiger Vertreter" im Sinn von Z 10 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-Deutschland anzusehen sein. Sobald allerdings die Tätigkeit der deutschen Firma…
…mehrere Außendienstmitarbeiter mit der Entgegennahme von Bestellungen, so deutet vieles darauf hin, dass hiedurch eine Betriebstätte für die deutsche Gesellschaft in Österreich begründet wird. Dies gilt vor allem dann, wenn ein mehr oder weniger standardisiertes Bestellverfahren abläuft, bei dem der österreichische Kunde mit seiner Unterschrift…
…seinerzeit mit der Sowjetunion abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen geschützt bleiben, wird derzeit mit dem österreichischen Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten geprüft. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen, die sich an der Haltung der deutschen Steuerverwaltung orientiert (Hinweis auf BStBl. I 1992, S 114), wird von einer Weitergeltung des…
…der Haltung der deutschen Steuerverwaltung orientiert (Hinweis auf BStBl. I 1992, S 114), wird von einer Weitergeltung des am 10. April 1981 mit der UdSSR abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens gegenüber der Russischen Föderation und den anderen Nachfolgestaaten (ausgenommen die Baltischen Staaten) auszugehen sein. Daher kann auf der…
…dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens entsprechende Bestimmung enthält, dann sind die Vergütungen unter Progressionsvorbehalt in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Zur Beachtung : Die Verträge mit Ungarn und mit der seinerzeitigen Sowjetunion (bezügl. der territorialen Weitergeltung siehe Erlass AÖFV. Nr. 178/1999) wenden…
Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer von seinem österreichischen Arbeitgeber im April 2000 nach Deutschland entsandt (Entsendungsdauer im Jahr 2000 sonach über 183 Tage) und verlegt er mit 1. September 2000, sonach noch vor Ablauf der 183 Tage, seinen in Duisburg begründeten Zweitwohnsitz nach Holland…
…dadurch mit, dass sie einen britischen und einen US-Künstler vertraglich für diese österreichische Veranstaltung engagiert und optiert diese US-Gesellschaft für die Weiteranwendung des DBA-USA (alt) und teilt sie dies auch dem österreichischen Veranstalter ordnungsgemäß mit, dann ist sie berechtigt, auf der Grundlage…
…Bezug auf die Abzugssteuern bereits mit 1.April 1998 in Wirksamkeit tritt, endet ab diesem Zeitpunkt die derzeitige Steuerbefreiung für die amerikanischen Lehrbeauftragten (es sei denn, der US-Lehrbeauftragte optiert gemäß Artikel 28 Abs. 3 DBA-USA für eine Weitergeltung des alten Abkommens für ihn…
…in Wirksamkeit getreten. Es kann in beiden Fällen eine Weitergeltung des alten Abkommens um jeweils 1 Jahr erwirkt werden und zwar durch schriftliche Erklärung gegenüber dem IRS-Service-Center in Philadelphia. 23. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…der im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers (=Österreich) seinen Wohnsitz hat, ist erfüllt. Bei einer Entsendungsdauer von nicht mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr nach Deutschland wäre daher inländische Lohnsteuerabzugspflicht für den gesamten Jahresbezug gegeben. Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn der Tochtergesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise…
…gegebenenfalls Reklamationsbearbeitung zur Verfügung steht, dann spricht die Vermutung dafür, dass der österreichische Markt weiterhin mit der Intensität einer Inlandsbetriebstätte betreut wird. Allerdings kann diese Frage wegen ihrer Sachverhaltsbezogenheit nicht im EAS-Weg auf ministerieller Ebene entschieden werden. Denn wird eingewandt, das deutsche Unternehmen könne…
…wenn sich der Chemiker nicht mehr dienstlich in Österreich aufgehalten hat. Auch die aufgrund des offenbar mit der niederländischen Gesellschaft eingegangenen zweiten Dienstverhältnisses zufließenden Bezüge, sind der Besteuerung in Österreich entzogen. Die solcherart auf Grund des Artikels 16 DBA-Niederlande in Österreich von der Besteuerung…
…und schließlich in ein in ihrem Betrieb befindliches Auslieferungslager der schweizerischen T2-AG zur Versendung an die Kunden (ca. 20 LKW-Lieferungen pro Tag) verbracht werden, dann deutet dies alles bereits darauf hin, dass die mit dem Vertrieb zusammenhängenden Funktionen schwerpunktmäßig nicht in der Schweiz…
Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17.12.1997, BStBl. 1999 II 13, entschieden, dass ein Beamter seine Tätigkeit nicht "in der Verwaltung" ausübt, wenn er seine Dienste aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt. Auf deutscher Seite werden daher…
…A. nicht in originär betriebstättenbegründender Weise mit eigenem Personal, sondern mit gemietetem bzw. beauftragtem Personal des österreichischen Fulfilmenthauses erbracht werden, hat nicht automatisch zur Folge, dass die Räumlichkeiten, in denen die Versandhandelsaktivitäten abgewickelt werden, keine Betriebstätten des schweizerischen Unternehmens mehr bilden können. Der Umstand, dass…
…VwGH 20.10.1982, 81/13/0083). Sollte allerdings die Entsendung in einen DBA-Partnerstaat erfolgen, mit dem im DBA eine OECD-konforme Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus unselbständiger Arbeit vorgesehen ist (dazu zählt ab 1. Jänner 2002 auch Indien), dann könnte bei Nachweis…
…über Bestehen oder Nichtbestehen einer Auslandsbetriebstätte im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens nicht abschließend entschieden werden kann, da dies Sachverhaltsbeurteilungen voraussetzt, die auf der Ebene des örtlich zuständigen Finanzamtes getroffen werden müssen. 28. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…In Fällen dieser Art wird es daher im Zweifel unabdingbar sein, zunächst eine Beratung durch hierzu berufene Wirtschaftstreuhänder in Anspruch zu nehmen; dies erscheint für international tätige Konzern-Arbeitgeber durchaus zumutbar. 27. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: