Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1888
Bloße "Büroadresse" in Deutschland
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/61-IV/4/01vom 19.07.2001
Wortlaut laut Findok
Beabsichtigt eine österreichische
Unternehmensberatungs-GmbH aus Serviceüberlegungen gegenüber den
deutschen Kunden bei einem deutschen Steuerberater eine "Büroadresse"
einzurichten, wobei die an dieser Adresse einlangende Post von dem Steuerberater
nach Österreich weitergeleitet wird, dann wird hiedurch allein keine
örtliche Betriebstätte in Deutschland begründet. Denn das
österreichische Unternehmen verfügt in diesem Fall über keine
örtlichen Anlagen oder Einrichtungen in Deutschland; die von der Adresse
betroffenen Räumlichkeiten stehen vielmehr unter der alleinigen
Verfügungsmacht des deutschen Steuerberaters.
Allerdings kann nicht vollends ausgeschlossen werden, dass
von der deutschen Steuerverwaltung eine "Betriebstätte im Sinn des
DBA-Deutschland" als gegeben angenommen wird. Es wird dies sehr davon
abhängen, welche Funktionen die erwähnte deutsche
Steuerberatungskanzlei für das österreichische Unternehmen wahrnimmt.
Wenn der Kanzleiinhaber hiebei im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung
Aufgaben übernimmt, die über den Rahmen seiner ordentlichen
Geschäftstätigkeit (d.i. die berufsbildtypische professionelle
Klientenbetreuung) hinausgeht, dann könnten die Voraussetzungen der Z.10
des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland erfüllt sein, sodass diesfalls
das österreichische Unternehmen eine "ständige Vertretung" und damit
eine "Betriebstätte" im Sinn des DBA-Deutschland in Deutschland hätte
(siehe auch EAS 633 in einem reziproken Fall). Die bloße Entgegennahme und
Weiterleitung von Briefpost allein reicht indessen nach Auffassung des BM
für Finanzen noch nicht aus, um die Kanzlei zum ständigen Vertreter zu
machen. Anders wäre es, wenn die Kanzlei darüberhinaus wesentliche
Kundenbetreuungsaufgaben für das österreichische Unternehmens
wahrnimmt.
19. Juli
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/61-IV/4/01
- Stammnummer
- 2351
- Gültig
- 19.07.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF