…dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Inländische Büros einer schweizerischen und belgischen Luftfahrtgesellschaft, in denen Aktivitäten entfaltet werden, die der Erzielung der genannten Gewinne dienen, lösen daher keinen inländischen Besteuerungsanspruch aus. Übertragen die beiden Luftfahrtgesellschaften administrative Teilfunktionen an eine von ihnen…
…Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Wird jenes Flugzeug, in dem die portugiesische Besatzung ihren Dienst verrichtet, an ein portugiesisches Luftfahrtunternehmen verchartert…
…DBA Italien beschränkt sich nicht auf Luftfahrtunternehmen, deren Beförderungsangebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet, und ist somit grundsätzlich auch auf Gewinne aus lediglich innerhalb des Konzerns betriebenen Flugzeugen anwendbar. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft in Österreich, so steht Österreich gemäß Art…
…neuen DBA-Deutschland am 1. Jänner 2003 trat für das Bordpersonal von Flugzeugen, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, insoweit eine Änderung ein, als nun das Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen jenem Staat zugewiesen ist, in dem sich die Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet (Art. 15 Abs…
Gehört eine Person, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und auch iSd DBA-Malta ansässig ist, dem Flugpersonal einer Fluggesellschaft an, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Malta befindet, stellt sich die Frage, ob deren Gehälter im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden dürfen. Gemäß Art. 15…
…maltesische Fluggesellschaft und somit "an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird". Das Besteuerungsrecht an den von Art. 15 Abs. 3 erfassten Pilotengehältern steht Malta zu, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, das das Flugzeug im internationalen Verkehr betreibt…
…ansässigen Piloten eines im internationalen Verkehr betriebenen Flugzeuges jenem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet (Artikel 15 Abs. 5). Werden daher von einem deutschen Speditionsunternehmen mit deutschem Geschäftsleitungsort zwei grenzüberschreitend betriebene Flugzeuge an einem Heimatflughafen in Österreich stationiert…
…im arabischen Raum und in Afrika ansässig sind. Nach Artikel 15 Abs. 3 der dem OECD-MA entsprechenden Abkommensbestimmungen unterliegen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit des hierbei von dem österreichischen Flugunternehmen eingesetzten Bordpersonals der Besteuerung in jenem Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen…
…grenzt das Besteuerungsrecht Italiens dem Grunde nach ab und fingiert eine steuerliche Selbständigkeit der Betriebsstätte, indem dieser jene Gewinne zugerechnet werden sollen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen…