Werden im Rahmen eines Lehreraustauschprogrammes in Österreich ansässige Professoren einer Wiener Schule an eine chinesische Universität zu einer Lehrtätigkeit entsandt, so unterliegen die für diese Lehrtätigkeit in China bezahlten Vergütungen nach Artikel 20 des österreichisch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 679/1992, der Besteuerung in Österreich…
Beendet ein schweizerischer Hochschulprofessor Ende Mai 1996 seine Tätigkeit in der Schweiz und folgt er einer Berufung an eine Wiener Universität, wobei gleichzeitig eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich eintritt, und erhält er - nach Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich - eine Pensionsabfindung von rd…
…mehrere Lehraufträge an der Universität Graz (für einen insgesamt 2 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum) erhalten hat, wenn er daraufhin nach Italien zurückkehrt und in der Folge - ohne jeglichen Zusammenhang mit den Grazer Lehraufträgen - beim Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung in Wien eine weitere wissenschaftliche…
…der amerikanischen Lehrbeauftragten ist allerdings zu bedenken, daß das am 31. Mai 1996 in Wien unterzeichnete neue Doppelbesteuerungsabkommen keine Gastlehrerbestimmung mehr enthält. Da dieses Abkommen in Bezug auf die Abzugssteuern bereits mit 1.April 1998 in Wirksamkeit tritt, endet ab diesem Zeitpunkt die derzeitige Steuerbefreiung…
…Diese abkommensrechtliche Steuerfreistellungspflicht gilt allerdings nur für den jeweiligen Gaststaat. In Österreich ansässige Lehrkräfte mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die an britischen Universitäten im Rahmen eines Lektorenprogrammes deutsche Sprache, österreichische Literatur und Landeskunde unterrichten, werden daher auch bei einem nur kurzfristigen britischen Gastlehrauftrag durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht…