Findok · EAS-Auskünfte
EAS 217
Professorenaustausch im Verhältnis zu China
geltende FassungEAS-AuskunftI 74/5/1-IV/4/92vom 11.12.1992
Wortlaut laut Findok
Werden im Rahmen eines
Lehreraustauschprogrammes in Österreich ansässige Professoren einer
Wiener Schule an eine chinesische Universität zu einer Lehrtätigkeit
entsandt, so unterliegen die für diese Lehrtätigkeit in China
bezahlten Vergütungen nach Artikel 20 des österreichisch-chinesischen
Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 679/1992, der Besteuerung in
Österreich und sind in China von der Besteuerung freizustellen.
Dementsprechend sind auch die in Österreich an die hier tätigen
chinesischen Gastprofessoren für ihre Lehrtätigkeit zu zahlenden
Vergütungen auf Grund der vorzitierten Abkommensbestimmung von der
inländischen Lohnabzugsbesteuerung freizustellen. Die Regelung des Artikels
20 DBA-China kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich der
jeweilige Gastprofessor höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren
in dem Gaststaat für Zwecke der Lehrtätigkeit
aufhält.
11. Dezember
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 20 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
SteuerfreistellungFreistellungunterrichtende TätigkeitLohnsteuerabzugLohnsteuerAbzugsbesteuerungSteuerabzugAbzugssteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 74/5/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18295
- Gültig
- 11.12.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF