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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 217

Professorenaustausch im Verhältnis zu China

geltende FassungEAS-AuskunftI 74/5/1-IV/4/92vom 11.12.1992

Wortlaut laut Findok

Werden im Rahmen eines Lehreraustauschprogrammes in Österreich ansässige Professoren einer Wiener Schule an eine chinesische Universität zu einer Lehrtätigkeit entsandt, so unterliegen die für diese Lehrtätigkeit in China bezahlten Vergütungen nach Artikel 20 des österreichisch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 679/1992, der Besteuerung in Österreich und sind in China von der Besteuerung freizustellen. Dementsprechend sind auch die in Österreich an die hier tätigen chinesischen Gastprofessoren für ihre Lehrtätigkeit zu zahlenden Vergütungen auf Grund der vorzitierten Abkommensbestimmung von der inländischen Lohnabzugsbesteuerung freizustellen. Die Regelung des Artikels 20 DBA-China kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich der jeweilige Gastprofessor höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren in dem Gaststaat für Zwecke der Lehrtätigkeit aufhält. 11. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SteuerfreistellungFreistellungunterrichtende TätigkeitLohnsteuerabzugLohnsteuerAbzugsbesteuerungSteuerabzugAbzugssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
I 74/5/1-IV/4/92
Stammnummer
18295
Gültig
11.12.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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