…als bloßer unternehmerischer "Hilfsstützpunkt" ohne DBA-Betriebstättencharakter angesehen werden; im Geltungsbereich des DBA-Deutschland steht einer solchen Beurteilung aber die in Z 9 des Schlussprotokolls wesentlich enger gefasste Liste der "Hilfsstützpunkte" entgegen. Es trifft wohl zu, dass Z 10 des Schlussprotokolls "ständige Vertretungen" nicht als…
…in Rumänien vorliegen, dann vermag auch der Umstand, dass eine solche Steuer nur von lokalen Gebietskörperschaften erhoben wird, nicht die Unanwendbarkeit des Abkommens zu bewirken (siehe Art. 2 Abs. 1 DBA-Rumänien). Die Liste der vom Abkommen erfassten Steuern in Artikel 2 Abs. 3 des…
…bloßer unternehmerischer "Hilfsstützpunkt" ohne DBA-Betriebstättencharakter angesehen werden; im Geltungsbereich des DBA-Deutschland steht einer solchen Beurteilung aber die in Z 9 des Schlussprotokolls wesentlich enger gefasste Liste der "Hilfsstützpunkte" entgegen. Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass die Beurteilung über das Vorliegen einer Betriebstätte für das…
…DBA-USA in Steueroasen durchgeschleust wird. Die österreichische Kapitalgesellschaft müsste im Übrigen in der Lage sein, zwecks stichprobenweiser Überprüfung der Abkommensvoraussetzungen bei Bedarf eine Liste der ADR-Inhaber zur Verfügung zu stellen. 27. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…gegebenen Zusammenhang keiner weiteren Untersuchungen, denn im Geltungsbereich des DBA-Deutschland steht einer solchen Beurteilung die in Z 9 des Schlussprotokolls wesentlich enger gefasste Liste der "Hilfsstützpunkte" entgegen, sodass Räume der genannten Art Betriebstätteneigenschaft besitzen. Im Übrigen liegt - unabhängig davon, ob eine Betriebstätte im Sinn…
…oder den Anlegern) einer in Deutschland und in Österreich aufeinander abgestimmten Beurteilung. Das Bundesministerium für Finanzen wäre bereit, in dieser Frage ein Verständigungsverfahren mit Deutschland einzuleiten, falls dies von Ihnen gewünscht wird. 10. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…wie sie in Durchführungsverordnungen bzw. Durchführungsvereinbarungen zu den einzelnen Abkommen veröffentlicht worden sind. Die Inanspruchnahme einer solchen Quellensteuerentlastung setzt jedenfalls voraus, dass Unterlagen über Art und Höhe der aliquoten, dem Anteilsinhaber zuzurechnenden ausländischen Quellensteuern zur Verfügung stehen. Üblicherweise werden solche Angaben von den Fondsverwaltungen erstellt…
In Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum DBA-Frankreich wurde vereinbart, dass die Investmentfonds der beiden DBA-Partnerstaaten berechtigt sind, eine abkommensgemäße Entlastung von der Quellensteuer auf ihren Kapitalerträgen in dem Ausmaß zu erhalten, in dem die Investmentzertifikate von im Staat des Investmentfonds ansässigen Zertifikatsinhabern gehalten…
…steuerlich transparente Einrichtungen konzipiert sind, sind die Fonds als solche nicht berechtigt, die Vorteile der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch zu nehmen; dieses Recht steht nur den in Österreich ansässigen Zertifikatsinhabern zu. Ist daher eine österreichische Aktiengesellschaft an einem inländischen Fonds beteiligt, zu dessen Vermögen deutsche…
…in der Schweiz ansässig sind, steht es diesen Pensionseinrichtungen frei, aus eigenem Recht Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu beantragen. Soweit Entlastungsansprüche auf Doppelbesteuerungsabkommen gestützt werden, ist die Rechtsgrundlage hierfür nicht das zwischen Österreich und Luxemburg abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen, sondern jenes, das mit den Ansässigkeitsstaaten der…
…nbsp; Die österreichischen Investmentfonds stellen gemäß § 1 Abs. 1 InvFG 1993 eine Miteigentumsgemeinschaft dar. Aus der Miteigentumskonstruktion ergibt sich, dass die Erträge aus den im Fonds befindlichen in- und ausländischen Wertpapieren den Anlegern anteilsmäßig zuzurechnen sind (Durchgriffsbesteuerung, EStR 2000 Rz 6228). Daraus folgt aber auch…
…ein Anspruch auf Steuerfreistellung erwachsen, denn die als "Anteilsscheine" bezeichneten Wertpapiere verbriefen im Sinn dieser Rechtsvorschriften keine Beteiligung in Form von Gesellschaftsrechten an der deutschen Kapitalgesellschaft". Anmerkung : Gleichlautend mit EAS 825 03. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…bedarf daher einer gutachtlichen Analyse, die im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen von Parteienseite vorzunehmen ist, sodass derzeit hiezu im Rahmen des EAS-Verfahrens keine näheren Informationen erteilt werden können. 21. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…dazu, ausländische Investmentfonds nicht gegenüber inländischen zu diskriminieren; diese Gleichbehandlung ist aber - wie erwähnt - ein tragendes Element des österreichischen Investmentfondssteuerrechts. Sollten an dem luxemburgischen Fonds in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften beteiligt sein, steht es diesen frei, allfällige aus Europarecht herrührende Kapitalertragsteuerrückerstattungsansprüche aus eigenem…
…In EAS 2778 wurde darüberhinaus angemerkt, dass mit der deutschen Seite nach wie vor noch offen ist, ob die Erträgnisse der Immobilieninvestmentfonds unter Artikel 6 oder Artikel 10 Abs. 3 des DBA-D zu subsumieren sind. Unter den gegebenen Umständen wird daher derzeit die in…
…Mitglied des Orchesters erhält für die Mitwirkung an der/den obgenannten Veranstaltung/en Vergütungen, die neben den steuerlich abzugsfähigen Kostenersätzen den Betrag von 440 EURO pro Veranstaltungstag bzw. 900 EURO für mehrere Veranstaltungstage nicht übersteigen (eine Liste über die jedem Orchestermitglied gezahlten Vergütungen und die…
In Rz 54 der Investmentfondsrichtlinien 2008 (InvFR 2008 Rz 54) wurde festgehalten, dass ausländische Kapitalanlagefonds nur insoweit zu einer DBA-konformen Steuerentlastung berechtigt sind, als Portfolioinvestoren (unter 10% Beteiligung) in DBA-Ländern ansässig sind, mit denen Österreich ein dem OECD-MA entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat…
…in dieser Liste die Differenzsteuerbeträge (also die zusätzlich zur Grundrückerstattung von 5%-Punkten anfallenden Steuerbeträge) zusammenzufassen wären. Die Summe dieser Differenzsteuerbeträge kann sodann dem Rückerstattungsbetrag an den japanischen Fonds zugeschlagen werden. Liegt dem Rückerstattungsantrag eines japanischen Fonds nur eine Schätzung des Anteils der in Japan…
…Abs. 2 DBA-Ö/D ein Anspruch auf Steuerfreistellung erwachsen, denn die als "Anteilsscheine" bezeichneten Wertpapiere verbriefen im Sinn dieser Rechtsvorschriften keine Beteiligung in Form von Gesellschaftsrechten an der deutschen Kapitalgesellschaft". 5. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…jederzeit verkaufen könnte, um sodann seiner Rückgabeverpflichtung durch Neuanschaffung zu gesunkenen Anschaffungskosten nachzukommen). Werden von einem österreichischen Publikumsinvestmentfonds ausländische Aktien gehalten, dann ist der Fonds infolge seiner steuerlichen Transparenz nicht in der Lage, aus eigenem Recht eine abkommenskonforme Quellensteuerentlastung im Ausland zu erwirken, denn die…