Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1311
Inländisches Kleinbüro eines deutschen Unternehmens
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/35-IV/4/98vom 17.08.1998
Wortlaut laut Findok
Mietet eine deutsche Gesellschaft, die
ihre Produkte in Österreich vertreibt, hiezu in Österreich ein
30m2 großes
Zimmer an und beschäftigt sie einen österreichischen Dienstnehmer,
dessen Aufgabe die Erstellung von Angeboten an österreichische Kunden und
die Entgegennahme von Bestellungen ist, so deutet vieles darauf hin, dass
hiedurch eine Betriebstätte für die deutsche Gesellschaft in
Österreich begründet wird.
Dies gilt vor allem dann, wenn ein mehr oder weniger
standardisiertes Bestellverfahren
abläuft, bei dem der österreichische Kunde mit seiner
Unterschrift auf dem Bestellschein im Ergebnis davon ausgehen kann, dass er
damit die Ware oder Dienstleistung gekauft hat und er jetzt nur mehr auf die
Auslieferung zu warten hat. Diese Auffassung stützt sich auf Z 33 des
OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA, in der es heißt:
"Ist eine Person bevollmächtigt, alle Einzelheiten
eines Vertrags verbindlich für das Unternehmen auszuhandeln, kann davon
ausgegangen werden, dass sie die Vollmacht in diesem Staat ausübt, auch
wenn der Vertrag von einer anderen Person in dem Staat unterzeichnet wird, in
dem sich das Unternehmen befindet."
Aber selbst wenn tatsächlich das Erfordernis einer
"Abschlussvollmacht" in dem hier maßgebenden wirtschaftlichen Sinn nicht
erfüllt sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass im
Inland eine Betriebstätte begründet wird: denn die angemieteten
Büroräumlichkeiten stellen jedenfalls eine Betriebstätte im Sinn
von § 29 BAO dar und haben damit auch die Eigenschaft einer "ständigen
Geschäftseinrichtung" im Sinn von Z
8 des Schlussprotokolls zu Art. 4 des DBA-Deutschland. Ob diese
Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens als bloßer
unternehmerischer "Hilfsstützpunkt" ohne DBA-Betriebstättencharakter
angesehen werden könnte, bedarf im gegebenen Zusammenhang keiner weiteren
Untersuchungen, denn im Geltungsbereich des DBA-Deutschland steht einer solchen
Beurteilung die in Z 9 des
Schlussprotokolls wesentlich enger gefasste Liste der "Hilfsstützpunkte"
entgegen, sodass Räume der genannten Art Betriebstätteneigenschaft
besitzen.
Im Übrigen liegt - unabhängig davon, ob eine
Betriebstätte im Sinn des DBA gegeben ist - jedenfalls eine
Betriebstätte im Sinn des § 81 EStG 1988 vor, die
Lohnsteuerabzugspflicht nach sich zieht.
Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass die Frage,
ob im Sinn des DBA-Deutschland eine österreichische Betriebstätte
vorliegt, für das Unternehmen in Deutschland und in Österreich
korrespondierend beurteilt werden muss. Sollte es in dieser Hinsicht zu
Komplikationen kommen, könnte sich die Einleitung eines internationalen
Verständigungsverfahrens empfehlen (siehe die in gleichem Sinn ergangene
EAS 1051, bei der es um die Anmietung eines
12m2 großen
Raumes ging).
17. August
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Anlage 1 Z 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Anlage 1 Z 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/35-IV/4/98
- Stammnummer
- 30007
- Gültig
- 17.08.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF