Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1051
Inländische Postanlaufstelle eines deutschen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftD 109/1-IV/4/97vom 14.04.1997
Wortlaut laut Findok
Mietet eine deutsche Gesellschaft, die
ihre Produkte in Österreich vertreibt, hiezu in Österreich ein
12m2 großes Zimmer als
Postanlaufstelle an und beschäftigt sie gleichzeitig mehrere
Außendienstmitarbeiter mit der Entgegennahme von Bestellungen, so deutet
vieles darauf hin, dass hiedurch eine Betriebstätte für die deutsche
Gesellschaft in Österreich begründet wird.
Dies gilt vor allem dann, wenn ein mehr oder weniger
standardisiertes Bestellverfahren
abläuft, bei dem der österreichische Kunde mit seiner Unterschrift auf
dem Bestellschein im Ergebnis davon ausgehen kann, dass er damit die Ware oder
Dienstleistung gekauft hat und er jetzt nur mehr auf die Auslieferung zu warten
hat. Diese Auffassung stützt sich auf Z 33 des OECD-Kommentars zu Art. 5
OECD-MA, in der es heißt :
"Ist eine Person bevollmächtigt, alle Einzelheiten
eines Vertrags verbindlich für das Unternehmen auszuhandeln, kann davon
ausgegangen werden, dass sie die Vollmacht in diesem Staat ausübt, auch
wenn der Vertrag von einer anderen Person in dem Staat unterzeichnet wird, in
dem sich das Unternehmen befindet."
Aber selbst wenn tatsächlich das Erfordernis einer
"Abschlussvollmacht" nicht erfüllt sein sollte, würde dies nichts
daran ändern, dass im Inland eine Betriebstätte begründet wird :
denn die angemieteten Büroräumlichkeiten stellen jedenfalls eine
Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO dar und haben damit auch die
Eigenschaft einer "ständigen Geschäftseinrichtung" im Sinn von
Z 8 des Schlussprotokolls zu Art. 4 des
DBA-Deutschland. Diese Einrichtung könnte zwar im Sinn von Art. 5 Abs. 4
des OECD-Musterabkommens als bloßer unternehmerischer
"Hilfsstützpunkt" ohne DBA-Betriebstättencharakter angesehen werden;
im Geltungsbereich des DBA-Deutschland steht einer solchen Beurteilung aber die
in Z 9 des Schlussprotokolls wesentlich
enger gefasste Liste der "Hilfsstützpunkte" entgegen.
Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass die
Beurteilung über das Vorliegen einer Betriebstätte für das
Unternehmen in Deutschland und in Österreich korrespondierend beurteilt
werden muss. Sollte es in dieser Hinsicht zu Komplikationen kommen, könnte
sich die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens
empfehlen.
14. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
betriebstättenbegründende Räumlichkeitenausländische GesellschaftVollmachtInlandsbetriebstätteständige GeschäftseinrichtungHilfseinrichtungVerständigungsverfahrenfeste Einrichtungenfeste örtliche Einrichtungfeste Geschäftseinrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 109/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14601
- Gültig
- 14.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF