Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2353
Einkommensersatzbesteuerung in Rumänien
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/30-IV/4/03vom 06.10.2003
Wortlaut laut Findok
Wird bei einem österreichischen
Unternehmen, das in Rumänien ein Repräsentanzbüro mit
Betriebstättencharakter im Sinn von Art. 5 DBA-Rumänien
unterhält, der Betriebstättengewinn durch eine fiktive
Einkommensermittlung an Hand der Anzahl der vor Ort tätigen Mitarbeiter
ermittelt und sodann mit 38% besteuert, dann kann nicht mit Grund behauptet
werden, eine solche Form der Einkommensbesteuerung stelle keine "Steuer vom
Einkommen" dar und falle daher nicht unter das
österreichisch-rumänische Doppelbesteuerungsabkommen. Sollte daher ein
Fall einer solchen Einkommensersatzbesteuerung in Rumänien vorliegen, dann
vermag auch der Umstand, dass eine solche Steuer nur von lokalen
Gebietskörperschaften erhoben wird, nicht die Unanwendbarkeit des Abkommens
zu bewirken (siehe Art. 2 Abs. 1 DBA-Rumänien). Die Liste der vom Abkommen
erfassten Steuern in Artikel 2 Abs. 3 des Abkommens ist dem in den Absätzen
1 und 2 konstitutiv umschriebenen sachlichen Anwendungsbereich nachgeordnet und
ist nach Auffassung des BM für Finanzen daher nur demonstrativer Natur;
Absatz 4 stellt im Übrigen klar, dass auch Einkommensersatzsteuern vom
Abkommen erfasst werden sollen.
Auf der Grundlage von Artikel 7 des DBA-Rumänien hat
im Fall einer rumänischen Betriebstätte dieser Betriebstätte der
Gewinn zugerechnet zu werden, den ein unabhängiges Unternehmen, das die
gleiche Betriebstättentätigkeit ausführt, erwirtschaftet
hätte (gegebenenfalls wird sich die Kostenaufschlagsmethode für die
Betriebstättengewinnzurechnung anbieten). Dieser Gewinnanteil ist in
Österreich gemäß Artikel 7 iVm Art. 24 DBA-Rumänien aus der
österreichischen Besteuerung auszuscheiden und der rumänischen
Besteuerung - ermittelt nach rumänischem Steuerrecht - zuzuführen.
Geht Rumänien bei seiner Gewinnbesteuerungsmethodik über das
abkommensrechtlich Zulässige hinaus, müsste eine solche
Abkommensverletzung im Wege eines Verständigungsverfahrens beseitigt
werden.
Im Fall einer rumänischen Einkommensersatzsteuer ist
weder die bisherige Vorgangsweise rechtlich gedeckt, die rumänische Steuer
als Betriebsausgabe in Österreich abzuziehen, noch wäre eine
Anrechnung der rumänischen Steuer auf der Grundlage der § 48
BAO-Verordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, zulässig.
Ein Abzug der rumänischen Steuer als Betriebsausgabe
wäre nur dann zutreffend, wenn das Repräsentanzbüro keine
Betriebstätteneigenschaft im Sinn von Artikel 5 DBA-Rumänien
hätte und wenn gleichzeitig die
rumänische Steuer keine Steuer vom Einkommen, also keine "Personensteuer",
wäre und daher nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 bzw. § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 fiele. In diesem Fall wäre der
Abzug als Betriebsausgabe, nicht aber die Anrechnung nach der § 48
BAO-Verordnung zulässig; denn die Verordnung verlangt als
Anwendungsvoraussetzung das Vorliegen einer der österreichischen
Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung vergleichbaren
Auslandsbesteuerung.
06. Oktober
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 5 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 24 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
EinkommensersatzsteuerRepräsentanzbüroBetriebstättefiktive Einkommensermittlungfiktives EinkommenSteuererhebung durch lokale GebietskörperschaftenBetriebsausgabenabzugPersonensteuernAbzugsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/30-IV/4/03
- Stammnummer
- 36799
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF