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6 Treffer1434 msnur geltende Fassungen
EAS 2270Finnische Sozialversicherungspensionen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 2002/2-IV/4/0323.04.2003

…Pension ist allerdings gemäß Artikel 23 Abs. 3 des Abkommens für Zwecke des Progressionsvorbehaltes in Österreich anzusetzen. Die Einkünfte aus der finnischen Pension sind daher bei Kennzahl 440 in das Einkommensteuererklärungsformular aufzunehmen. 23. April 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…

EAS 2711Progressionsvorbehalt bei argentinischen Anleihezinsen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0262-IV/4/200608.05.2006

…Endbesteuerung tragen, können unter Berufung auf diese (bedingte) DBA-Steuerbefreiung eine Entlastung von der KESt im Veranlagungsweg nur erreichen, wenn sie die unter Progressionsvorbehalt DBA-steuerfreien Zinsen bei Kennzahl 440 in die Durchschnittsatzberechnung einbeziehen (AÖF Nr. 157/1998, Abschn VI). Gleiches muss gelten, wenn der…

EAS 2348Behandlung ausländischer sonstiger Bezüge in Anrechnungsabkommen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftH 1037/3-IV/4/0302.09.2003

…erscheint es zur Vermeidung aufwendiger Administration zweckmäßiger, den Betrag der anrechenbaren britischen Steuer um diese - in Österreich dann nicht erhobene - 6-prozentige Steuer von den sonstigen Bezügen bei Kennzahl 395 zu kürzen. 02. September 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…

EAS 149Einjährige Dienstnehmerentsendung nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/26-IV/4/9220.07.1992

…Steuererklärung abgeben muss, in der er bei Kennzahl 440 die in Österreich gemäß dem DBA-Deutschland steuerfrei zu stellenden Bezugsteile für die Berechnung des Progressionssteuersatzes bekannt gibt. Die zwischenstaatliche Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise bilden Artikel 9 und Artikel 15 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens; zu beachten…

EAS 743Sonderzahlungen und Progressionsvorbehalt
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftR 2195/1/1-IV/4/9531.10.1995

…nach § 67 EStG keine progressionserhöhende Wirkung entfalten sollen, bleiben daher für Zwecke der Berechnung des DBA-Progressionssatzes außer Ansatz. Derartige (begünstigte) deutsche Sonderzahlungen sind folglich in der Steuererklärung nicht in die Kennzahl 440 aufzunehmen. "Begünstigt" sind jene deutschen Sonderzahlungen, die nach § 67 Abs. 2 EStG…

EAS 791Niederländische Investmentzertifikate; Anrechnung der niederländischen Quellensteuer
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 3682/1-IV/4/9622.01.1996

…Quellensteuer in Höhe von 15% ist in Österreich gemäß Artikel 24 Abs. 4 DBA-Niederlande anzurechnen. Bei Ermittlung des 1994 anrechenbaren Höchstbetrages ist bei den Kennzahlen 395 die Höhe der niederländischen Einkünfte einzutragen. Hiebei sind die im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Abzug zu…