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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2270

Finnische Sozialversicherungspensionen

geltende FassungEAS-Auskunft04 2002/2-IV/4/03vom 23.04.2003

Wortlaut laut Findok

Bezieht ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger eine finnische Sozialversicherungspension, dann ist diese gemäß Artikel 18 Abs. 2 DBA-Finnland in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Durch die Verwendung des Wortes "nur" wird bei der Steuerzuteilung in der genannten Bestimmung zum Ausdruck gebracht, dass diese Freistellung im Ansässigkeitsstaat trotz Anwendung des Anrechnungsverfahrens vorzunehmen ist. Die freizustellende Pension ist allerdings gemäß Artikel 23 Abs. 3 des Abkommens für Zwecke des Progressionsvorbehaltes in Österreich anzusetzen. Die Einkünfte aus der finnischen Pension sind daher bei Kennzahl 440 in das Einkommensteuererklärungsformular aufzunehmen. 23. April 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SozialversicherungspensionenProgressionsvorbehalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 2002/2-IV/4/03
Stammnummer
36228
Gültig
23.04.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF