Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2270
Finnische Sozialversicherungspensionen
geltende FassungEAS-Auskunft04 2002/2-IV/4/03vom 23.04.2003
Wortlaut laut Findok
Bezieht ein in Österreich
ansässiger Steuerpflichtiger eine finnische Sozialversicherungspension,
dann ist diese gemäß Artikel 18 Abs. 2 DBA-Finnland in
Österreich von der Besteuerung freizustellen. Durch die Verwendung des
Wortes "nur" wird bei der Steuerzuteilung in der genannten Bestimmung zum
Ausdruck gebracht, dass diese Freistellung im Ansässigkeitsstaat trotz
Anwendung des Anrechnungsverfahrens vorzunehmen ist.
Die freizustellende Pension ist allerdings gemäß
Artikel 23 Abs. 3 des Abkommens für Zwecke des Progressionsvorbehaltes in
Österreich anzusetzen. Die Einkünfte aus der finnischen Pension sind
daher bei Kennzahl 440 in das Einkommensteuererklärungsformular
aufzunehmen.
23. April
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 18 Abs. 2 DBA FIN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Finnland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 42/2001
- Art. 23 Abs. 3 DBA FIN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Finnland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 42/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2002/2-IV/4/03
- Stammnummer
- 36228
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF