Findok · EAS-Auskünfte
EAS 149
Einjährige Dienstnehmerentsendung nach Deutschland
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/26-IV/4/92vom 20.07.1992
Wortlaut laut Findok
Entsendet eine österreichische Kapitalgesellschaft,
die in Deutschland über keine Betriebstätte (z.B. Niederlassung,
länger als 1 Jahr dauernde Baustelle) verfügt, zwei in Österreich
ansässige Dienstnehmer mittels Entsendungsvertrag für die Dauer von 1
Jahr zur Dienstableistung nach Deutschland, wobei etwa zweimal monatlich
Familienheimfahrten nach Österreich stattfinden, sind die hiefür
gezahlten Arbeitslöhne in Österreich in jenem Kalenderjahr steuerfrei,
in dem sich der Dienstnehmer länger als 183 Tage in Deutschland
aufhält.
Wird daher beispielsweise ein Dienstnehmer vom 1. September
1992 bis 31. August 1993 nach Deutschland entsandt, bleiben die Bezüge 1992
weiterhin in Österreich steuerpflichtig. Die Bezüge für die Zeit
vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. August 1993 können in Österreich
von der Lohnbesteuerung freigestellt werden, wenn innerhalb der genannten 8
Monate tatsächlich mehr als 183 Tage auf deutschem Staatsgebiet zugebracht
wurden. War der Dienstnehmer allerdings in diesen 8 Monaten auch in
Österreich
dienstlich
tätig (z.B. zur Berichterstattung im Wiener Geschäftszentrum),
müsste der auf diese Inlandstätigkeit aliquot entfallende Bezugsteil
aus den steuerfrei zu stellenden Bezügen herausgeschält und einer
inländischen Besteuerung zugeführt werden.
Vorsorglich wird beigefügt, dass die Steuerbefreiung
der Dienstnehmer in Österreich nur unter "Progressionsvorbehalt" vorgesehen
ist. Dies bedeutet im vorstehenden Beispielsfall, dass der Dienstnehmer, der im
September 1993 nach Österreich zurückkehrt, für 1993 eine
Steuererklärung abgeben muss, in der er bei Kennzahl 440 die in
Österreich gemäß dem DBA-Deutschland steuerfrei zu stellenden
Bezugsteile für die Berechnung des Progressionssteuersatzes bekannt
gibt.
Die zwischenstaatliche Rechtsgrundlage für diese
Vorgangsweise bilden Artikel 9 und Artikel 15 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens; zu beachten sind auch die
Durchführungserlässe AÖFV. Nr. 152/1989 betr. Auslegung der
183-Tage-Klausel bei kalenderjahresüberschreitender Auslandsentsendung und
AÖFV. Nr. 331/1991 betr. Berechnung der 183-Tage-Frist.
20. Juli
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/26-IV/4/92
- Stammnummer
- 18373
- Gültig
- 20.07.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF