…handelt), werden die in Rz 7775 ff bzw. 8023 EStR aufgestellten Grundsätze für den Nachweis der zur KESt-Freistellung führenden Ausländereigenschaft ausreichen. Hinsichtlich der inländischen Dividendenwerte besteht Kapitalertragsteuerabzugspflicht. Eine Einschränkung der inländischen Kapitalertragsteuer auf 15% gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland erfolgt im Regelfall im Rückzahlungsweg…
…Rz 6139) verbrieft, dann sind die daraus abreifenden Erträge wegen des Zinsencharakters nach den vorstehenden Grundsätzen vom Kapitalertragsteuerabzug zu entlasten. Sollte die den Genussscheinertrag auszahlende österreichische Gesellschaft aus Haftungsgründen nicht die nach EStR 2000 Rz 8018 mögliche Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gewähren, müsste auf der Grundlage…
…nicht steuerpflichtiger Kapitalertrag kann daher auch keiner im Abzugsweg erhobenen Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) unterliegen. EStR 2000 Rz 7775 ff zeigen die wichtigsten Grundsätze auf, nach denen der für den Kapitalertragsteuerabzug sonst Haftungspflichtige dokumentieren kann, dass er den Kapitalertragsteuerabzug bei Zahlung an Steuerausländer zu Recht unterlassen hat…
…die unmittelbar die Familiengesellschafter treffen sollte. Die solcherart in Deutschland besteuerten Dividenden wurden sodann anlässlich der Ausschüttung durch die österreichische Familienholding ein zweites Mal ebenfalls unmittelbar in den Händen der Familiengesellschafter dem KESt-Abzug unterworfen. Bei dieser Sukzessivbesteuerung wurde eine Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der…
…auch ausdrücklich normiert wurde. Wurde im Zuge der Betriebsprüfung noch von einer abkommensrechtlichen Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzuges ausgegangen und wurde daher 2010 die Steuer mittels Haftungsbescheides nachgefordert und die KESt daraufhin entrichtet, besteht nach Maßgabe des Artikel 10 DBA-Schweiz Anrecht auf KESt-Rückzahlung…
…verursachen würde. Auch EStR 2000 Rz 7797 sieht daher vor, dass die Entlastung von der Zinsen-KESt "im Fall ausländischer Betriebstätten österreichischer Unternehmer" (hier: ausländischer Personengesellschaftsbetriebstätten eines österreichischen Mitunternehmers) unmittelbar durch den Abfuhrverpflichteten erfolgen kann, wenn ihm ausreichende Nachweise für die Entlastungsberechtigung vorliegen. Auch wenn…
…geregelt. Haben ausländische Kapitalgesellschaften Konten bei inländischen Banken eröffnet, ist die inländische Bank zwar ebenfalls berechtigt, den Kapitalertragsteuerabzug zu unterlassen, dies allerdings ohne Haftungsrisiko nur, wenn sie in der Lage ist, die Nichtsteuerbarkeit der betreffenden Zinsen nachzuweisen bzw. ausreichend glaubhaft zu machen. Für die vorsorgende…
… 94a EStG (BGBl. Nr. 56/1995) auszustellen, so kann nach Maßgabe dieser Verordnung im Rückerstattungsweg eine Vollentlastung von der österreichischen KESt erwirkt werden, wenn hiebei jeglicher Missbrauchsverdacht widerlegt werden kann (z.B. dadurch, dass nachgewiesen wird, dass hinter der deutschen Briefkastengesellschaft durchwegs operativ tätige Kapitalgesellschaften…
…10 OECD-MA bleibt bei Vorliegen einer Nominee-Beteiligungsholding die abkommensrechtliche Verpflichtung zur Einschränkung der Quellenbesteuerung aufrecht. In dem beschriebenen Sachverhaltsbild ist allerdings nicht völlig ausgeschlossen, dass die Ö-GmbH dennoch zur Haftung für einen unterlassenen KESt-Abzug herangezogen werden könnte. Dies jedoch nicht deshalb…
…der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein, dass die Einkünfte dem ausländischen Empfänger der Vergütung (hier: der ausländischen Holdinggesellschaft) steuerlich nicht zuzurechnen sind, dann trifft den Vergütungsschuldner ungeachtet des Umstandes einer vorhergehenden Steuerrückzahlung durch das Finanzamt BEO das Haftungsrisiko; denn die Schutzwirkung des § 3 Abs…
…sie im Bundesgesetzblatt kundgemacht ist. Gewinnausschüttungen die im März 1994 vorgenommen werden, müssen daher noch nach der geltenden Rechtslage einem 22%igen KESt-Abzug unterworfen werden. Die Entlastung wird im Rückerstattungsweg auf dem Vordruck ZS-D2 geltend zu machen sein. Die Vordrucke können jedoch erst…
…4). Denn Sinn und Zweck des § 3 DBA-Entlastungsverordnung ist es, dem Abzugsverpflichteten das Haftungsrisiko bei einer DBA-Entlastung an der Quelle weitgehend abzunehmen. Eine Auslegung, wonach diese Begünstigung einer US-amerikanischen Holdinggesellschaft auch dann ungeprüft zustehen soll, wenn diese nicht im DBA-Partnerstaat sondern…
…von der inländischen Einkommensbesteuerung zu entlasten. Diese Steuerentlastungsverpflichtung betrifft auch den mit Abgeltungswirkung ausgestatteten inländischen KESt-Abzug. Keine Entlastungsberechtigung besteht für Zinsen aus spanischen Anleihen, die nicht von staatlichen Einrichtungen im Sinn von Artikel 2 DBA-Spanien emittiert werden (zu den begünstigten staatlichen Einrichtungen zählen…
Bezieht eine in Österreich errichtete GesmbH & Co KG KESt-pflichtige Kapitalerträge, so tritt insoweit Endbesteuerungswirkung ein, als an dieser KG natürliche Personen beteiligt sind. Die Abzugspflicht mit Endbesteuerungswirkung bleibt auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig…
…aus der Veranlagung von vorübergehenden Liquiditätsüberschüssen bzw. aus der Verzinsung von laufenden Kontokorrentkonten, dann bestehen keine Bedenken, den KESt-Abzug zu unterlassen, wenn die deutsche KG die Ansässigkeit der Kommanditisten in Deutschland bestätigt, weiters in der Lage ist, bei Bedarf eine Liste mit Namen und…
…ausschüttende Wiener Gesellschaft nur dann vom KESt-Abzug, wenn der begünstigte Dividendenempfänger "unmittelbar" an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist. Dem Gesetzeszweck entsprechend kann dieses "Unmittelbarkeitserfordernis" bei Beteiligung im Wege einer Personengesellschaft nicht als erfüllt angesehen werden, weil bei der KESt-Abrechnung sonst weiterführende Recherchen getätigt…
Übertragen inländische Abgabepflichtige Vermögen auf von ihnen in einer Steueroase (dazu zählt auch Liechtenstein; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019) errichtete und dort steuerfreie Stiftungen und legen diese Stiftungen ihre Finanzmittel in der Folge in österreichischen festverzinslichen Wertpapierkonten an, dann mag das den…
…sich bereits EAS 3338 befasst. Dies mit dem Ergebnis, dass die deutsche KESt-Vorbelastung im Fall einer nachfolgenden Gewinnausschüttung der Ö-GmbH an A anrechenbar ist. Es ist aber zu beachten, dass Deutschland bei dem fiktiven Durchgriff auf A nur berechtigt ist, 15% des Bruttobetrages…
…wird die deutsche Kapitalertragsteuer auf der Grundlage von § 50d dEStG erhoben und nur insoweit reduziert, als dies dem österreichischen Gesellschafter (natürliche Person) auf Grund seines individuellen Entlastungsanspruches zustünde (Kürzung der deutschen KESt auf 15%), dann kann dieser auf § 50d dEStG gestützte Besteuerungsdurchgriff zu einem internationalen…
Unter EAS 1751 wurde festgehalten, dass im Einvernehmen mit der deutschen Steuerverwaltung die Anwendung des Transparenzprinzips auch im Fall vermögensverwaltender Personengesellschaften angewendet wird. Auf dieser Grundlage ist unter EAS 1754 der Bestand der österreichischen Erbschaftsteuerpflicht als gegeben angenommen worden, wenn ein deutscher Erblasser als Treugeber…