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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2293

KESt-Pflicht für obligatorische Genussrechte ausländischer Investoren

geltende FassungEAS-AuskunftK 1/14-IV/4/03vom 12.05.2003

Wortlaut laut Findok

Kapitalertrag, den (beschränkt steuerpflichtige) ausländische Anleger aus obligatorischen Genussrechten erzielen, ist nicht vom Katalog der in § 98 EStG 1988 aufgezählten steuerpflichtigen Inlandseinkünfte erfasst; ein solcherart nicht steuerpflichtiger Kapitalertrag kann daher auch keiner im Abzugsweg erhobenen Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) unterliegen. EStR 2000 Rz 7775 ff zeigen die wichtigsten Grundsätze auf, nach denen der für den Kapitalertragsteuerabzug sonst Haftungspflichtige dokumentieren kann, dass er den Kapitalertragsteuerabzug bei Zahlung an Steuerausländer zu Recht unterlassen hat. Diese Grundsätze gelten nicht nur für österreichische Kreditinstitute, wenn diese als kuponauszahlende Stelle fungieren, sondern auch für die die Genussrechte emittierende österreichische Kapitalgesellschaft, wenn diese gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 als inländische "kuponauszahlende Stelle" gilt. 12. Mai 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

obligatorische Genussrechtesteuerpflichtige InlandseinkünfteKapitalertragsteuerabzugHaftungsrisikokuponauszahlende Stellen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 1/14-IV/4/03
Stammnummer
36288
Gültig
12.05.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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