Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2293
KESt-Pflicht für obligatorische Genussrechte ausländischer Investoren
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/14-IV/4/03vom 12.05.2003
Wortlaut laut Findok
Kapitalertrag, den (beschränkt
steuerpflichtige) ausländische Anleger aus obligatorischen Genussrechten
erzielen, ist nicht vom Katalog der in § 98 EStG 1988 aufgezählten
steuerpflichtigen Inlandseinkünfte erfasst; ein solcherart nicht
steuerpflichtiger Kapitalertrag kann daher auch keiner im Abzugsweg erhobenen
Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) unterliegen.
EStR 2000 Rz 7775 ff zeigen die wichtigsten Grundsätze
auf, nach denen der für den Kapitalertragsteuerabzug sonst
Haftungspflichtige dokumentieren kann, dass er den Kapitalertragsteuerabzug bei
Zahlung an Steuerausländer zu Recht unterlassen hat. Diese Grundsätze
gelten nicht nur für österreichische Kreditinstitute, wenn diese als
kuponauszahlende Stelle fungieren, sondern auch für die die Genussrechte
emittierende österreichische Kapitalgesellschaft, wenn diese
gemäß
§ 95 Abs. 3 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 als
inländische "kuponauszahlende Stelle" gilt.
12. Mai
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
obligatorische Genussrechtesteuerpflichtige InlandseinkünfteKapitalertragsteuerabzugHaftungsrisikokuponauszahlende Stellen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/14-IV/4/03
- Stammnummer
- 36288
- Gültig
- 12.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF