Beendet ein schweizerischer Hochschulprofessor Ende Mai 1996 seine Tätigkeit in der Schweiz und folgt er einer Berufung an eine Wiener Universität, wobei gleichzeitig eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich eintritt, und erhält er - nach Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich - eine Pensionsabfindung von rd…
Ein in Österreich ansässiger Hochschulprofessor, der aus England eine Pension bezieht, unterliegt damit grundsätzlich nur in Österreich der Besteuerung. Dies ergibt sich aus Artikel 18 des DBA-GB. Eine in Großbritannien abgezogene Quellensteuer ist nicht in Österreich anrechenbar, sondern müsste von Großbritannien rückerstattet werden…
…dass eine Unterbrechung dieser Zweijahresfrist dann vorliegt, wenn ein in Italien ansässiger Hochschulprofessor einen oder mehrere Lehraufträge an der Universität Graz (für einen insgesamt 2 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum) erhalten hat, wenn er daraufhin nach Italien zurückkehrt und in der Folge - ohne jeglichen Zusammenhang mit…
…dieses Forschungsprojekt in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind. Die maßgebende Bestimmung des Artikels 20 Abs. 1 des Abkommens hat folgenden Wortlaut : " Ein Hochschulprofessor oder anderer Lehrer, der sich in einem Vertragstaat für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vorübergehend aufhält, um an einer Universität…
…8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland, der das Besteuerungsrecht Deutschland zuteilen würde, gilt nur für "vortragende Tätigkeiten" nicht hingegen für die "unterrichtende Tätigkeit" eines Hochschulprofessors (siehe den auf der Grundlage eines österreichisch-deutschen Verständigungsverfahrens ergangenen Erlass vom 24. Juli 1984, AÖF Nr. 184…