…zeitigt. Sollte die Bestimmung des Artikels 13 Abs. 4 derart weit interpretiert werden, dass sie auch in den Fällen einer erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge gilt, sonach bei einer Rechtslage, in der der schweizerische Sohn in die Rechtspersönlichkeit des Verstorbenen eintritt und diese nunmehr auf schweizerischem Staatsgebiet weiterführt…
… 295a BAO). Diese Steuerschuld ist eine Steuerschuld des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die deutsche Erbin übergeht. Ihre Geltendmachung verstößt damit nicht gegen die Bestimmungen des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (siehe EAS 3176). Es ist wohl richtig, dass im vorliegenden Fall durch den Tod…
Wurde eine deutsche Personengesellschaft mit deutschen Betriebstätten liquidiert und geht nach dem Tod eines in Österreich ansässigen Gesellschafters der liquidierten Gesellschaft der Anspruch auf den Liquidationserlös auf einen ebenfalls in Österreich ansässigen Erben über, steht das Besteuerungsrecht daran Österreich zu, wenn der Erbübergang des…
Ist eine deutsche GesmbH & Co KG der einzige Kommanditist einer österreichischen GesmbH & Co KG und stirbt ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter der deutschen KG, so tritt keine inländische Erbschaftssteuerpflicht hinsichtlich seiner im Wege der deutschen KG gehaltenen Beteiligung an der österreichischen KG ein. Denn…
Werden inländische Betriebstätten im Wege ausländischer Personengesellschaften gehalten, dann wird nach der bei der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung gehandhabten österreichischen Verwaltungspraxis nicht der Sichtweise der im Bereich der Einkommensbesteuerung maßgebenden Bilanzbündeltheorie gefolgt und es wird nicht durch die Personengesellschaft auf die dahinter stehenden Gesellschafter "durchgegriffen". Ist…
Gemäß Z 6 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland(Erb) werden Beteiligungen an Personengesellschaften wie Beteiligungen an Betriebstättenvermögen behandelt. Dies hat auf der Ebene des Abkommensrechtes zu Folge, dass im Fall des Todes eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters an einer österreichischen Personengesellschaft das Erbschaftsbesteuerungsrecht Deutschland entzogen…
Ist eine deutsche Personengesellschaft an inländischen Personengesellschaften beteiligt und werden die Anteile an der deutschen Personengesellschaft von den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern (denen keine Inländereigenschaft im Sinn des § 6 Abs. 2 ErbStG zukommt) im Schenkungsweg an Personen übertragen, die ebenfalls keine "Inländer" im vorgenannten Sinn…
Wurde von in Deutschland ansässigen (und in Österreich nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegenden) Personen in Österreich eine vermögensverwaltende KEG gegründet, die ausschließlich eine inländische Eigentumswohnung ertragbringend verwaltet, und geht ein KEG-Anteil im Erbweg auf einen anderen beschränkt Steuerpflichtigen über, dann unterliegt dieser Vermögensübergang der…
…die nun nach kanadischem Recht als Gesamtrechtsnachfolgerin auftritt, dann findet das Umgründungssteuergesetz Anwendung, wenn die kanadische Gesamtrechtsnachfolgerin die Bermuda-Beteiligung nach Ablauf des März 1996 in eine österreichische Kapitalgesellschaft einbringt. In einem derartigen Fall wird die für die Gebühren- und Kapitalverkehrssteuerfreiheit erforderliche zweijährige Frist des…
Bereits unter EAS 98 wurde ausgeführt, dass im Bereich der Erbschaftsbesteuerung die im Bereich der Einkommensbesteuerung entwickelten Grundsätze der Bilanzbündeltheorie nicht angewendet werden, sodass kein steuerlicher "Durchgriff" auf die hinter der deutschen KG stehenden Gesellschafter erfolgt. In diesem Fall ging es um eine deutsche KG…
…dann ist damit die für die Kapitalertragsteuerbefreiung maßgebende rechtliche Voraussetzung nicht erfüllt. Denn auch wenn die aufnehmende oder neugegründete nunmehrige Muttergesellschaft Gesamtrechtsnachfolger der untergegangenen Gesellschaft ist, kann daraus nicht erkannt werden, ob beispielsweise der Ort der Geschäftsleitung und damit die Ansässigkeit im Staat der Vorgängergesellschaft…
… 18 Abs. 1 UmgrStG. vorgesehenen Behandlung der übernehmenden Körperschaft als Gesamtrechtsnachfolger sind die in der Niederlassung gebildeten Rücklagen für Investitionsfreibeträge nicht aufzulösen, sondern weiterzuführen. Sollte die italienische Kapitalgesellschaft in einem Folgejahr ihre Anteile an der neugegründeten österreichischen Tochtergesellschaft veräußern, dürfte dieser Vorgang gemäß Artikel 13…
…dass stille Reserven der inländischen Besteuerung entgleiten, liegt bei Verschmelzung zweier beschränkt steuerpflichtiger Auslandskapitalgesellschaften nicht vor. Da die übernehmende Kapitalgesellschaft nach österreichischem Steuerrecht weitgehend wie ein Gesamtrechtsnachfolger behandelt wird, wird für die Gewinnausschüttungen von der österreichischen Tochtergesellschaft an die übernehmende niederländische Kapitalgesellschaft die für die…
Unter EAS 1751 wurde festgehalten, dass im Einvernehmen mit der deutschen Steuerverwaltung die Anwendung des Transparenzprinzips auch im Fall vermögensverwaltender Personengesellschaften angewendet wird. Auf dieser Grundlage ist unter EAS 1754 der Bestand der österreichischen Erbschaftsteuerpflicht als gegeben angenommen worden, wenn ein deutscher Erblasser als Treugeber…
…werden darf. Das Abkommen kann nicht so ausgelegt werden, dass eine durch Gesamtrechtsnachfolge zur Muttergesellschaft gewordene französische Gesellschaft B bei einem Verkauf ihrer österreichischen Tochtergesellschaft nicht mehr mit dem aus steuerlicher Sicht erzielten Veräußerungsgewinn von 400 besteuert werden darf, sondern dass jener Teil des Veräußerungsgewinnes…
…für den aus Österreich weggezogenen Steuerpflichtigen entstanden ist. Der Steuerpflichtige ist daher der Verstorbene, wobei diese Steuerpflicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die italienischen Erben übergegangen ist. Die Heranziehung der in Italien ansässigen Erben zu einer Steuerschuld, die bereits im Wegzugsjahr in den Händen des…
…betrieblich tätige - Holdinggesellschaft übertragen, dann geht dieses Vermögen nicht in eine "Betriebstätte" über. Ist der Vorgang nach österreichischem Recht jedoch begünstigt, dann führt die Spaltung zur handels- und steuerrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und es würden dann die spaltungsgeborenen Anteile in die Behaltefristen der §§ 30 und 31 EStG…
Für erbschafts- und schenkungssteuerliche Belange hat sich eine österreichische Verwaltungspraxis entwickelt, die bei betriebsführenden Personenhandelsgesellschaften nicht das im Einkommensteuerrecht geltende Transparenzprinzip anwendet; dies gilt sinngemäß auch bei den vergleichbaren ausländischen Gesellschaften (EAS 98, EAS 519, EAS 1344, EAS 1393). Im Bereich der vermögensverwaltenden Personengesellschaften waren…
Für erbschafts- und schenkungssteuerliche Belange hat sich eine österreichische Verwaltungspraxis entwickelt, die bei betriebsführenden Personenhandelsgesellschaften nicht das im Einkommensteuerrecht geltende Transparenzprinzip anwendet (EAS 98, EAS 519, EAS 1344, EAS 1393, EAS 2706). Ist daher eine in Deutschland ansässige natürliche Person als Kommanditist an einer österreichischen…
Ist eine deutsche Personengesellschaft an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt und werden die Anteile an der deutschen Personengesellschaft von den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern (denen keine Inländereigenschaft im Sinn des § 6 Abs. 2 ErbStG 1955 zukommt) im Schenkungsweg an Personen übertragen, die ebenfalls keine "Inländer" im…