…in Österreich gemäß Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens steuerpflichtige Künstler weiterfließen. Bereits in EAS 1726 wurde allerdings aufgezeigt, dass Exzessivbesteuerungen bei Großveranstaltungen (EAS 833) durch eine Funktionsteilung beseitigt werden: Eine Gesellschaft betreut die technische Produktion (Organisation der Plakate, Security, Technik durch eine Produktionsmanagementgesellschaft) und…
…wie die Gewinnaufteilung zwischen den genannten vier Gesellschaften vorzunehmen ist, ein klares Bild über die Funktionsteilung erstellt werden. Sollte es so sein, dass die britische Gesellschaft keinerlei echte Funktionen erfüllt und in der beteiligten österreichischen Gesellschaft die eigentliche Geschäftsleitung der britischen Joint-Venture-Gesellschaft stattfindet…
…MA). Im österreichisch-schweizerischen Verhältnis wurde darüberhinaus Einvernehmen erzielt, dass dann, wenn bei einer österreichischen Showveranstaltung eine Funktionsteilung zwischen zwei schweizerischen Gesellschaften dergestalt stattfindet, dass eine Gesellschaft sich um das Engagement der Künstler (Künstlermanagementgesellschaft) annimmt, während eine andere sich auf die technische Produktion spezialisiert (Organisation…
…entlasten. Um die der Betriebstätte zuzuordnenden Gewinne zu ermitteln, wird vermutlich ein Einblick in die Funktionsteilung zwischen dem französischen Mutterunternehmen und den in Österreich ausgeübten Funktionen sowie in die aus dem Österreich-Geschäft erzielten und folglich aufzuteilenden Konzerngewinne nötig sein. Es ist daher erforderlich, dass…
…zuzurechnen; oder an die luxemburgische Gesellschaft wurden zwar seitens der Muttergesellschaft gewisse Funktionen übertragen, doch entspricht die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft eintretende Gewinnaufteilung nicht dem Ergebnis der Funktionsteilung und ist damit nicht fremdverhaltenskonform; oder die luxemburgische Tochtergesellschaft hat lediglich die Funktion eines Treuhänders (z.B…
…T2-AG funktionslos sein und sollten daher alle Funktionen der österreichischen T2-GmbH zuzurechnen sein, dann müsste konsequenterweise der österreichischen T2-GmbH auch der gesamte Gewinn zugerechnet werden. Geht man aber von einer österreichisch-schweizerischen Funktionsteilung aus, dann wird einerseits dafür Sorge zu tragen sein…