…einen 183 Tage überschreitenden Zeitraum nach Finnland, um ein dort übernommenes Projekt auszuführen, unterliegen die auf diesen Zeitraum entfallenden Arbeitslöhne sowohl der österreichischen Einkommens(Lohn)besteuerung als auch der finnischen Besteuerung, wobei die finnische Steuer gemäß Artikel 23 DBA-Finnland auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen…
…16 des Abkommens fallende "Kirchengemeinde" ist. Dieser Nachweis könnte entweder durch eine Bestätigung der finnischen Steuerverwaltung oder durch eine Erklärung des finnischen Arbeitgebers in Verbindung mit einem Nachweis über die Besteuerung der betreffenden Gehaltsteile in Finnland erbracht werden. 3. März 1994 Für den Bundesminister: Dr…
…so gelagert ist, dass die Anlage von einer finnischen Konzerngesellschaft geliefert und die Errichtung von einer anderen finnischen Konzerngesellschaft übernommen wird, wobei die Auswahl des Projektleiters ebenfalls von Finnland aus vorgenommen worden ist. Dieses Sachverhaltsbild spricht für eine Personalgestellung für Belange einer Anlagenerrichtung, die jedoch…
…nicht abzusprechen sind. Für den angefragten Sachverhalt dürfte diese Frage aber kaum relevant sein, weil dem mit der Prüfungsarbeit betrauten Mitarbeiter der österreichischen Kapitalgesellschaft Arbeitsräumlichkeiten in Finnland zur Verfügung gestellt werden. Sollte daher auf finnischer Seite keine Mitwirkung an der Bauausführung als gegeben angenommen werden…
…dann löst dies nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 7 KStG 1988 auch inländische Steuerpflicht dieser Gewinnausschüttung aus. Da im DBA-Finnland nicht das Befreiungssystem, sondern das Anrechnungssystem zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, unterliegen die finnischen Betriebstätteneinkünfte einschließlich der erwähnten Gewinnausschüttungen daher der österreichischen…
Bezieht ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger eine finnische Sozialversicherungspension, dann ist diese gemäß Artikel 18 Abs. 2 DBA-Finnland in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Durch die Verwendung des Wortes "nur" wird bei der Steuerzuteilung in der genannten Bestimmung zum Ausdruck gebracht, dass diese Freistellung…
…Wien begründet, steht die genannte Abkommensbestimmung der Besteuerung der Gehaltsbezüge entgegen. Dies gilt auch dann, wenn im Jahr 1973 eine Verehelichung in Österreich stattgefunden hat. Die steuerliche Erfassung der Gehaltsbezüge in Finnland erfolgt sonach in Übereinstimmung mit der Abkommensrechtslage. Bundesministerium für Finanzen, 11. Jänner 2008
…aus selbständiger Arbeit qualifiziert werden und unter Artikel 14 des Abkommens fallen. Die Auffassung, dass angesichts der grenzüberschreitend unterschiedlichen Qualifikation der Geschäftsführerbezüge drei Viertel der Jahresbezüge weder in Finnland noch in Österreich besteuert werden können, ist daher unzutreffend. 4. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr…
…bewirken. Die inländische Steuerpflicht wird auch durch das österreichisch-finnische Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufgehoben. Denn Artikel 16 des Abkommen, der Finnland das Besteuerungsrecht an Einkünften aus öffentlichen Kassen überlässt, gilt nur für Gehälter, Löhne und Ruhegehälter aus Dienstverhältnissen zu finnischen öffentlichen Einrichtungen sowie für Sozialversicherungspensionen. 20…
…Lebensmittelpunkt nicht bestimmen und kann auch durch Vergleich des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. b des Abkommens mit Finnland keine verlässliche Entscheidung getroffen werden, wird der finnischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie unter Berufung auf Art. 4 Abs…
…unmittelbar zwischen ihr und ausländischen Veranstaltern geschlossenen Verträgen für Auslandsturniere Preisgelder erhält, ist hiermit auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden in Ihrem Schreiben genannten Staaten in Österreich von der Steuer - unter Progressionsvorbehalt - befreit: Australien (Art. 17), Finnland (Art. 18 DBA-SF), Frankreich (Art. 9 Abs…
…der Durchführung dieser Steuerfreistellung wird auf den Erlass AÖF Nr.31/1986 (i.d.F. AÖF Nr. 364/1988) hingewiesen. In diesem Sinn sind Vortragende aus folgenden Staaten von der inländischen Einkommensbesteuerung ausgenommen: Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Indonesien, Irland, Israel…