Die Frage, bei welcher Aktivitätsstruktur bzw. ab welcher Aktivitätsintensität ein von der Wohnung aus agierender Außendienstmitarbeiter eines deutschen Produktherstellers ohne formelle Abschlussvollmacht für sein deutsches Unternehmen betriebstättenbegründend wirkt, ist primär eine Sachverhaltsfrage, die im EAS-Verfahren nicht in generalisierender Weise im voraus entschieden werden…
…nach den Erläuterungen zur neuen Bestimmung des § 10 Abs. 7 KStG 1988 mit der gesetzlichen Neuregelung eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund des Einsatzes hybrider Finanzierungsinstrumente verhindert werden soll. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung sieht indessen keine derartige Anwendungsbeschränkung vor, sodass die steuerliche Abzugsfähigkeit bei der ausschüttenden…
…dass einem formal als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag bezeichneten Vertrag keine steuerliche Anerkennung zuteil wird, wenn der Arbeitskräfteüberlasser jemanden nur für die Dauer des Einsatzes bei einem deutschen Unternehmen als Dienstnehmer in Österreich einstellt. Denn in wirtschaftlicher Betrachtung wird in diesem Fall im österreichisch-deutschen Abkommensverhältnis in der…
…Arbeitskräfte nach Österreich entsandt worden sein, die in Drittstaaten (mit denen keine OECD-konformen DBA bestehen; zB im Fall des Einsatzes serbischer Arbeitskräfte) ansässig sind, würde auch für die unter 183 Tagen in Österreich tätigen Arbeitskräfte (beschränkte) Lohnsteuerpflicht eintreten. 22. Juni 2005 Für den Bundesminister…
…wenn auch in Deutschland Entgeltteile zufließen. Andererseits aber werden Umsatzprovisionen, die das deutsche Unternehmen während des Österreich-Einsatzes auszahlt, die aber nicht die in Österreich erfassbare Arbeitsperiode betreffen, nicht der österreichischen Besteuerung zugeführt werden können. 29. September 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
…Lebensmittelpunkt vor allem wegen des seit 1964 bestehenden Dienstverhältnisses mit der Hamburger Reederei in Deutschland befindet, dann lebt während des Einsatzes auf dem Hochseeschiff kein österreichischer Besteuerungsanspruch an den Arbeitslöhnen der Hamburger Reederei auf. Sollte sich hingegen erweisen, daß der österreichische Wohnsitz den Lebensmittelpunkt darstellt…
…das kein professionelles Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ist, Mitarbeiter mit freier Arbeitskapazität vorübergehend an ein anderes deutsches Unternehmen zwecks Einsatzes auf österreichischen Baustellen überläßt. Die österreichisch-deutsche Vereinbarung deckt allerdings - wegen grundsätzlicher Auffassungunterschiede - nicht den Fall ab, daß die Baustelle wegen Überschreitens der 12-Monatsfrist zur Betriebstätte des…
…vermag der Umstand, dass der EDV-Spezialist berufsbedingt nur die Wochenenden zu Hause in Österreich verbringt und während der Einsätze bei den verschiedenen deutschen Kunden üblicherweise in verschiedenen Hotels in Deutschland nächtigt, nicht zu bewirken, dass dadurch Deutschland zum Ansässigkeitsstaat wird. Das österreichische Besteuerungsrecht besteht…
…Vertrags oder unterschiedlicher Verträge; Entfernung der Einsatzorte voneinander; gegenseitige technische Verflechtung der verschiedenen Arbeiten) abhängen. Bei einem "fortschreitenden" Einsatz (zB Übernahme des Auftrags für die Beschilderung einer bestimmten Autobahn) wäre eine Zusammenrechnung der Montagezeiten erforderlich (vgl. EAS 3339). Bei einem Einsatzgebiet, das sich über das…
…einheitlichen Vertrags oder unterschiedlicher Verträge; Entfernung der Einsatzorte voneinander; gegenseitige technische Verflechtung der verschiedenen Arbeiten) abhängen. Bei einem "fortschreitenden" Einsatz (zB Übernahme des Auftrags für die Beschilderung einer bestimmten Autobahn) wäre eine Zusammenrechnung der Montagezeiten erforderlich. Bei einem Einsatzgebiet, das sich über das gesamte…