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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2624

Deutsch-schweizerische Bau-ARGE mit 8monatiger Baustelle

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0425-IV/4/2005vom 22.06.2005

Wortlaut laut Findok

Erweist sich für zwei Partnerunternehmen einer ausländischen BAU-ARGE, dass die Spezialtiefbauarbeiten an einem inländischen Verkehrsprojekt sechs Monate - nicht jedoch 12 Monate - überschreiten werden, dann wird damit eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO, nicht aber eine solche im Sinn der DBA mit Deutschland und der Schweiz begründet. Die ARGE-Partner unterliegen demzufolge nicht der österreichischen Körperschaftsteuer. Sobald sich aber herausstellt, dass die Frist von sechs Monaten (183 Tagen) von den nach Österreich entsandten Arbeitskräften überschritten wird, tritt für diese - rückwirkend - sowohl nach dem DBA-Deutschland als auch nach dem DBA-Schweiz Steuerpflicht ein, die angesichts des Bestandes einer "Lohnsteuerbetriebstätte" nach § 81 EStG im Lohnsteuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Sollten Arbeitskräfte nach Österreich entsandt worden sein, die in Drittstaaten (mit denen keine OECD-konformen DBA bestehen; zB im Fall des Einsatzes serbischer Arbeitskräfte) ansässig sind, würde auch für die unter 183 Tagen in Österreich tätigen Arbeitskräfte (beschränkte) Lohnsteuerpflicht eintreten. 22. Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Bauausführungen12-Monats-Frist183-Tage-FristLohnsteuerbetriebstätte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0425-IV/4/2005
Stammnummer
24910
Gültig
22.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF