Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2624
Deutsch-schweizerische Bau-ARGE mit 8monatiger Baustelle
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0425-IV/4/2005vom 22.06.2005
Wortlaut laut Findok
Erweist sich für zwei
Partnerunternehmen einer ausländischen BAU-ARGE, dass die
Spezialtiefbauarbeiten an einem inländischen Verkehrsprojekt sechs Monate -
nicht jedoch 12 Monate - überschreiten werden, dann wird damit eine
inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO, nicht aber
eine solche im Sinn der DBA mit Deutschland und der Schweiz begründet. Die
ARGE-Partner unterliegen demzufolge nicht der österreichischen
Körperschaftsteuer.
Sobald sich aber herausstellt, dass die Frist von sechs
Monaten (183 Tagen) von den nach Österreich entsandten Arbeitskräften
überschritten wird, tritt für diese - rückwirkend - sowohl nach
dem DBA-Deutschland als auch nach dem DBA-Schweiz Steuerpflicht ein, die
angesichts des Bestandes einer "Lohnsteuerbetriebstätte" nach § 81
EStG im Lohnsteuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Sollten Arbeitskräfte nach
Österreich entsandt worden sein, die in Drittstaaten (mit denen keine
OECD-konformen DBA bestehen; zB im Fall des Einsatzes serbischer
Arbeitskräfte) ansässig sind, würde auch für die unter 183
Tagen in Österreich tätigen Arbeitskräfte (beschränkte)
Lohnsteuerpflicht eintreten.
22. Juni
2005 Für den
Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0425-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24910
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF