Wird das Dienstverhältnis zwischen einer deutschen GmbH und ihrem Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt ist und der nunmehr nach Österreich zugezogen ist, gelöst und werden aus diesem Anlass die Pensionsansprüche des Geschäftsführers von der GmbH durch Zahlung eines Einmalbetrages abgefunden, dann unterliegt dieser…
…dann geht die Eigenschaft als "wiederkehrende Bezüge" verloren. Die Einmalzahlung unterliegt daher nicht der inländischen Steuerpflicht und zwar auch dann nicht, wenn diese Abfindung kurz vor dem Eintritt der Rentensteuerpflicht erfolgt. Solange das Unfallopfer in Österreich nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschränkt steuerpflichtig…
…EStG 1988 fallen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mit konstanter Regelmäßigkeit anfallen. Eine Einmalzahlung an den österreichischen Begünstigten würde bei dieser Sichtweise außerhalb der sieben Einkunftsarten zufließen und in Österreich nicht steuerpflichtig sein (BMF 05.07.1996, SWK Nr. 3/97, 56 und…
…wiederkehrender Bezug steuerpflichtig wird. Bei Versicherungsrenten ist hierbei jener Betrag als Gegenleistung anzusetzen, der zu Beginn der Rentenleistung als Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre (idR der Endwert der Ansparphase, siehe Rz 7018 der österreichischen Einkommensteuerrichtlinien, EStR 2000 Rz 7018). Ab diesem Zeitpunkt…
…EStG zu erheben. Diese Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Lizenzgebühren regelmäßig zu zahlen sind oder im Wege einer Einmalzahlung abgegolten werden. Vor allem bei Einmalzahlungen stellt sich aber die Frage, ob nicht möglicherweise eine Veräußerung des Lizenzrechtes erfolgt ist. Trifft dies zu, so ist…
…in welcher Form die Arbeitslöhne zufließen, als Barzahlungen oder Sachzuwendungen bzw. als laufende Leistungen oder als Einmalzahlungen in Bonusform. Nach diesen Regelungen ist daher auch das Besteuerungsrecht an jenem Entgelt zwischen der Schweiz und Österreich aufzuteilen, das als Bonus anlässlich des Abschlusses des Dienstvertrages zufließt…
…der Versorgung des Empfängers dienen" (BFH 5.2.1992, BStBl II 1992, 660 mit weiteren Nachweisen). Werden solche "Ruhegehälter" durch Einmalzahlungen abgefunden, dann ändert dies nichts an der Zuordnung zu Artikel 18 (Z 5 des OECD-Kommentars zu Artikel 18 OECD-MA); auch dann nicht…