Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2054
Zuwendungen liechtensteinischer Familienstiftungen
geltende FassungEAS-AuskunftG 344/1-IV/4/02vom 14.05.2002
Wortlaut laut Findok
Erhält ein in Österreich
ansässiger österreichischer Staatsbürger Zahlungen als
Begünstigter einer liechtensteinischen Stiftung, dann werden die
österreichischen Besteuerungsrechte daran durch das
österreichisch-liechtensteinische DBA nicht beschnitten.
Das BMF vertritt die Auffassung, dass Zuwendungen einer
liechtensteinischen Stiftung, die nicht einem Betrieb des Destinatärs
zukommen, unter die wiederkehrenden Bezüge im Sinne des § 29 EStG 1988
fallen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mit konstanter
Regelmäßigkeit anfallen. Eine Einmalzahlung an den
österreichischen Begünstigten würde bei dieser Sichtweise
außerhalb der sieben Einkunftsarten zufließen und in Österreich
nicht steuerpflichtig sein (BMF 05.07.1996, SWK Nr. 3/97, 56 und EAS 1873).
Allerdings muss in Fällen dieser Art stets mit einer
genaueren Durchleuchtung der Fallgegebenheiten durch die Abgabenbehörde
gerechnet werden. Denn sollte sich herausstellen, dass die Einschaltung der
liechtensteinischen Stiftung nur dem Zweck einer Steuerumgehung dient,
könnte dadurch die Vermutung entstehen, dass die Einkünfte
möglicherweise nicht der liechtensteinischen Stiftung, sondern unmittelbar
dem Begünstigten zuzurechnen sind; Hinweis auf die Zurechnungsfrage in EStR
2000 Rz 8020.
14. Mai
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 21 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 344/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33475
- Gültig
- 14.05.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF