Immobilienvermögen wird von Immobilienfonds treuhändig für die Anteilsinhaber gehalten (InvFR 2008 Rz 5), wobei diese steuerliche Betrachtung gemäß § 42 ImmoInvFG auch für ausländische Fonds gilt. Wirtschaftlicher Eigentümer der inländischen Immobilie ist daher nicht der ausländische Immobilienfonds, sondern sind dessen Anteilscheininhaber. Hält daher ein deutscher Immobilieninvestmentfonds…
…einen ausländischen Kapitalanlagefonds nur dann erfolgen, wenn für den Fonds eine Ansässigkeitsbescheinigung erteilt worden ist und wenn der Fonds bekanntgibt, in welchem Ausmaß seine Anteilsinhaber in DBA-Staaten mit OECD-konformen DBA ansässig sind. Japanische Investmentfonds, denen eine japanische Ansässigkeitsbescheinigung erteilt wird, sind daher berechtigt…
…Fonds insoweit gleichbehandelt, als die Kapitalerträge nicht ihnen, sondern den Anteilsinhabern des Fonds steuerlich zugerechnet werden. Bezieht daher ein luxemburgischer Investmentfonds Aktienerträge von österreichischen Kapitalgesellschaften, dann werden - genauso wie in vergleichbaren Fällen inländischer Investmentfonds - mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht Einkünfte des Fonds, sondern Einkünfte…
…den österreichischen Kapitalgesellschaften einzubehaltende KESt stellt daher keine Steuer des ausländischen Fonds, sondern eine Steuer der Anteilsinhaber des ausländischen Fonds dar. Würde diese Sichtweise des innerstaatlichen Rechts auch auf der Ebene der DBA angewendet, dann wäre für eine Steuerrückerstattung an den ausländischen Fonds kein Raum…
…Quellensteuerentlastung setzt jedenfalls voraus, dass Unterlagen über Art und Höhe der aliquoten, dem Anteilsinhaber zuzurechnenden ausländischen Quellensteuern zur Verfügung stehen. Üblicherweise werden solche Angaben von den Fondsverwaltungen erstellt und den Zertifikatsinhabern mit den Rechenschaftsberichten zugänglich gemacht. Sollten sich ausländische Verwaltungen weigern, auf Grund ordnungsgemäß gestellter…
…56/1995, "MTR-VO") zu prüfen, ob die österreichische GmbH bei einer Gewinnausschüttung an ihre beiden Anteilsinhaberinnen von der Einbehaltung der KESt absehen kann. Im Falle von Missbrauch iSd § 22 BAO steht die Befreiung gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 nicht zu und es darf…
…deutscher und österreichischer Seite übereinstimmend beurteilt werden muss. Sollte daher die Einschaltung der liechtensteinischen Stiftung auf deutscher Seite bereits mit dem Ergebnis geprüft worden sein, dass die Aktienerträgnisse den Anteilsinhabern unmittelbar zuzurechnen sind, dann spricht dies dafür, dass dies auch auf österreichischer Seite so beurteilt…
…der abgestockten Anteile bewertet werden (siehe auch UmgrStR 2002 Rz 1747). Denn nur dadurch wird die Aufrechterhaltung der Steuerhängigkeit des bisherigen Wertzuwachses und damit die Steuerneutralität des Abspaltungsvorganges auf der Ebene der Anteilsinhaber gesichert. Bei dieser Sichtweise ist auch für eine Anwendung einer "Zuzugsbewertung" nach…
…eine allfällige deutsche Kapitalertragsteuer (die nach deutschem Recht die aus dem deutschen Liegenschaftsbesitz stammenden Fondsausschüttungen belastet) mit maximal 15% in Österreich anzurechnen ist." Diese internationale Zuordnung von Ausschüttungen an Anteilsinhaber von deutschen Immobilienfonds unter die Dividendenregel des Art. 10a schließt eine Anerkennung als Zinsenaufwand aus…
Anläßlich österreichisch-deutscher Verständigungsgespräche am 7.10.1994 wurde bei der steuerlichen Beurteilung von Einkünfteerzielungen im Rahmen von deutschen Immobilienfonds u.a. festgehalten, daß die in Form von Wertpapieren ausgestellten Anteilsscheine am Immobilienvermögen der deutschen Kapitalanlagegesellschaften keine Gesellschaftsrechte an diesen verbriefen. Es spricht daher vieles…