Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3012
Portfoliodividenden an luxemburgische Investmentfonds
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2811-IV/4/2008vom 22.10.2008
Wortlaut laut Findok
Nach der Konzeption des
österreichischen Investmentfondssteuerrechts werden in- und
ausländische Fonds insoweit gleichbehandelt, als die Kapitalerträge
nicht ihnen, sondern den Anteilsinhabern des Fonds steuerlich zugerechnet
werden.
Bezieht daher ein luxemburgischer Investmentfonds
Aktienerträge von österreichischen Kapitalgesellschaften, dann werden
- genauso wie in vergleichbaren Fällen inländischer Investmentfonds -
mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht Einkünfte des Fonds, sondern
Einkünfte der Fondsbeteiligten besteuert. Wenn daher der luxemburgische
Fonds gar keiner österreichischen Besteuerung unterliegt, kann von ihm auch
nicht unter Berufung auf Europarecht eine Rückzahlung einer
österreichischen Kapitalertragsteuer gefordert werden, die gar nicht von
ihm erhoben worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH fällt
die Rechtsgestaltung bei den direkten Steuern in die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, wobei diese ihre Befugnisse unter Wahrung des
Gemeinschaftsrechtes ausüben müssen (zB EuGH vom 14.12.2006, C-170/05,
Rs Denkavit Rn 19). Daraus folgt aber,
dass - solange keine mit EG-Recht unvereinbaren Diskriminierungen stattfinden -
kein Mitgliedstaat durch Europarecht gezwungen wird, sein
Ertragsbesteuerungssystem dem eines anderen Mitgliedstaates anzupassen oder auch
nur teilweise dessen Strukturen zu übernehmen. Österreich kann daher
durch Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet werden, ausländische Fonds nur
deshalb als intransparent anzusehen, weil dies dem Rechtssystem eines anderen
EU-Mitgliedstaates entspricht. Europarecht nötigt nur dazu,
ausländische Investmentfonds nicht gegenüber inländischen zu
diskriminieren; diese Gleichbehandlung ist aber - wie erwähnt - ein
tragendes Element des österreichischen Investmentfondssteuerrechts.
Sollten an dem luxemburgischen Fonds in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften beteiligt sein,
steht es diesen frei, allfällige aus Europarecht herrührende
Kapitalertragsteuerrückerstattungsansprüche aus eigenem Recht in
Österreich geltend zu machen. Soweit hierbei die
Rückzahlungsberechtigung auf den EG-Vertrag, sonach auf einen
völkerrechtlichen Vertrag, gestützt wird, weil keine Rechtsgrundlage
im innerstaatlichen Recht vorliegt, ist für die Abwicklung des
Rückerstattungsverfahrens gemäß
§ 13a AVOG das Finanzamt
Bruck-Eisenstadt-Oberwart zuständig.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober
2008
Normen und Schlagworte
- § 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2811-IV/4/2008
- Stammnummer
- 37477
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF