In dem ab 2008 in Wirksamkeit tretenden DBA-CZ sieht die 183-Tage-Klausel nicht mehr - wie bisher - einen auf das Kalenderjahr abstellenden Beobachtungszeitraum, sondern - nach dem Vorbild des aktualisierten OECD-MA - einen kalenderjahrsunabhängigen Beobachtungszeitraum von 12 Monaten vor. Die Neuregelung kann allerdings nur Personalentsendungen…
…Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber vorausgesetzt hätte. Daher lösen auch Aufenthalte in Österreich von weniger als 183 Tagen österreichische Steuerpflicht aus. Diese Aufteilungsmethode (Abstellen auf die Tage der beruflichen physischen Anwesenheit in Österreich) steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass auf deutscher Seite eine korrespondierende Betrachtung…
…wie zB "Sozialversicherung", "öffentliche Mittel" oder "Erbschafts- und Schenkungssteuer", im Zweifel immer nur auf die inländischen Begriffe abstellen. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass in einem derartigen Fall ein Ausgleich zwischen der in- und ausländischen Besteuerung auf der Grundlage von § 48 BAO herbeigeführt werden kann…
…nicht übersteigenden Aufenthalts im Tätigkeitsstaat verwehrt. Eine auf das individuelle Arbeitsverhältnis abstellende Betrachtungsweise bei Auslegung der "183-Tage-Regel" findet nach Ansicht des BMfF weder im Wortlaut der in Rede stehenden DBA-Bestimmung noch in den von der OECD zur Auslegung von Art. 15 Abs…
…da in diesem Fall der in Abs. 4 vorgesehene Zeitraum von zwölf Monaten überschritten wird. Demgegenüber könnte ein Abstellen auf den Zahlungszeitpunkt aus der Sicht des BMF zu rechtspolitisch unerwünschten Ergebnissen führen und erscheint daher nicht gerechtfertigt, da damit der Zahlungszeitpunkt beliebig gesteuert werden könnte…
…Vorzug gegeben. Dies vor allem aus der Erwägung, dass auf schweizerischer Seite eine Quellenbesteuerung des Auszahlungsbetrages vorgesehen sein dürfte, sodass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu einer Besteuerungslücke führen könnte. Denn wenn die Antragstellung vor Ansässigkeitsverlegung, die Auszahlung aber erst nachher stattfindet, dann…
…die dann ihrerseits Betriebstättencharakter haben könnte; aber auch in einem solchen Fall, wenn also z.B. Räumlichkeiten für das Abstellen von Geräten dauerhaft zur Verfügung gestellt würden, wird zu vermuten sein, dass es sich hiebei um Einrichtungen mit bloß unterstützender Hilfsfunktion im Sinn von Artikel…
…es wird aber vermutlich nicht verlangen können, dass ihm 90% der Gesamteinnahmen zufallen. Was die umsatzsteuerliche Seite anlangt, so stellt die Veräußerung der fertiggestellten Appartements eine "Lieferung" dar, sodass darauf die Regelung des auf "sonstige Leistungen" abstellenden § 3a Abs. 6 UStG 1994 keine Anwendung findet…