Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1258
Geschäftsführung der inländischen Niederlassung eines französischen Unternehmens durch einen Mitarbeiter der deutschen Niederlassung
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/4-IV/4/98vom 04.05.1998
Wortlaut laut Findok
Die mit Deutschland am 21. März
1997 getroffene Verständigungsvereinbarung, derzufolge für Zwecke der
Abkommensanwendung (nicht aber notwendigerweise für Zwecke der Anwendung
des österreichischen innerstaatlichen Rechts) der eingetragene
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft immer als Dienstnehmer
dieser Kapitalgesellschaft gilt, hat für die Geschäftsführer von
Zweigniederlassungen schon deshalb keine Bedeutung, weil einer
Zweigniederlassung weder nach österreichischem oder deutschem
inländischen Recht noch auch nach Abkommensrecht die Arbeitgebereigenschaft
zugemessen werden kann. Übernimmt daher der in Deutschland ansässige
Dienstnehmer einer französischen Kapitalgesellschaft neben seinen Aufgaben
in der deutschen Zweigniederlassung künftig auch die Aufgabe der
Geschäftsführung in der österreichischen Zweigniederlassung, dann
bleibt die französische Kapitalgesellschaft sein Arbeitgeber.
Die von der französischen Kapitalgesellschaft im Wege
ihrer deutschen Zweigniederlassung ausgezahlten Bezüge unterliegen insoweit
der österreichischen Besteuerung, als sie auf berufliche Aufenthalte des
Dienstnehmers auf österreichischem Staatsgebiet entfallen. Die
"183-Tage-Klausel" des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland kommt nicht zur Anwendung,
da diese eine (betriebstättenlose) Entsendung durch einen deutschen
Arbeitgeber vorausgesetzt hätte. Daher lösen auch Aufenthalte in
Österreich von weniger als 183 Tagen österreichische Steuerpflicht
aus.
Diese Aufteilungsmethode (Abstellen auf die Tage der
beruflichen physischen Anwesenheit in Österreich) steht allerdings unter
dem Vorbehalt, dass auf deutscher Seite eine korrespondierende Betrachtung
angestellt wird und dass folglich nicht auf deutscher Seite auch Bezugsteile von
der deutschen Besteuerung freigestellt werden, die auf Tage entfallen, an denen
von Deutschland oder von Drittstaaten aus Ferngeschäftsführung
für die österreichische Niederlassung betrieben wurde.
Weiters ist zu beachten, dass der französische
Arbeitgeber infolge der inländischen Zweigniederlassung
(Betriebstätte) gemäß
§ 47 EStG zum Lohnsteuerabzug
verpflichtet ist.
4. Mai
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
GeschäftsführerGeschäftsführungstätigkeitFerngeschäftsführungArbeitgebereigenschaft183-Tage-KlauselAufteilungsmethode
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/4-IV/4/98
- Stammnummer
- 29461
- Gültig
- 04.05.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF