In Österreich gastierende ausländische Orchester unterliegen in der Regel als Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbietungen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 EStG 1988, die gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 im Steuerabzugsweg zu erfüllen ist. An dieser beschränkten Steuerpflicht wird auch im VwGH-Erkenntnis vom…
In Österreich gastierende ausländische Orchester unterliegen in der Regel als Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbeitungen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 EStG, die gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG im Steuerabzugsweg zu erfüllen ist. An dieser beschränkten Steuerpflicht wird auch im VwGH-Erkenntnis vom 11. Dez…
Steht außer Streit, dass eine internationale Künstlerin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Schweiz unterhält und der österreichische Wohnsitz lediglich den Charakter eines Zweitwohnsitzes aufweist, dann werden nach der geltenden Auslegung des DBA-Ö/Schweiz die nach diesem Abkommen von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte (dazu…
…Steueraufteilung zwischen Österreich und der Schweiz). Die der österreichischen Besteuerung unterliegenden Teile der Lohneinkünfte sind im Ansässigkeitsstaat Deutschland - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen. Auf österreichischer Seite ist hingegen - auch bei Unterhalten eines zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Zweitwohnsitzes - kein Progressionsvorbehalt wahrzunehmen (EAS 1332, EAS 2331…
Unterhält ein in Österreich ansässiger Künstler, der laufend Engagements in Frankreich zu absolvieren hat, in Frankreich Räumlichkeiten, die von ihm für Probenzwecke, zum Zweck von Texteinstudierungen und anderen künstlerischen Belangen genutzt werden, dann stellen diese Einrichtungen offenkundig eine "feste Einrichtung" (Freiberuflerbetriebstätte) im Sinn von Artikel…
…in Deutschland ansässige Personen sowohl in Deutschland wie auch in Österreich je eine KG gegründet, mit der deutschen KG sodann Dienstverträge abgeschlossen wobei sie aber ausschließlich bzw. überwiegend für ihre österreichische KG in Österreich und zum größten Teil als Gebietsverkaufsleiter in Drittländern (insb. Ungarn, Slowakei…
…die tatsächlich ausgeübte unternehmerische Tätigkeit abzustellen. Besteht ihre Tätigkeit a) in des Schulung der Versicherungsvertreter am gewerberechtlichen Standort in Deutschland und b) in einer Betreuung der Versicherungsvertreter bei Geschäftsabschlüssen vor Ort (in Österreich und in Deutschland) und wird sie hiebei überwiegend auf österreichischem Staatsgebiet tätig…