Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2427
Gastspiele ausländischer Orchester
geltende FassungEAS-AuskunftM 902/1-IV/4/04vom 04.02.2004
Wortlaut laut Findok
In Österreich gastierende
ausländische Orchester unterliegen in der Regel als Mitwirkende an
inländischen Unterhaltungsdarbeitungen der beschränkten Steuerpflicht
gemäß
§ 98 EStG, die gemäß
§ 99 Abs. 1 Z. 1 EStG
im Steuerabzugsweg zu erfüllen ist. An dieser beschränkten
Steuerpflicht wird auch im VwGH-Erkenntnis vom 11. Dez. 2003, 2000/14/00165,
festgehalten.
Bei Orchstern, die aus Bulgarien, Deutschland, Italien,
Polen und Russland engagiert werden besteht gemäß den derzeitigen
Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich Steuerabzugspflicht. Lediglich
Orchester aus Ungarn sind in Österreich steuerfrei, weil das DBA-Ungarn
keine dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens entsprechende Bestimmung
enthält.
Im Fall eines deutschen Orchesters würde die
Steuerpflicht allerdings dann entfallen, wenn die Voraussetzungen des Artikels
17 Abs. 3 des DBA (überwiegende öffentliche Förderung oder von
Deutschland bescheinigte fehlende Gewinnerzielung - siehe Z. 10 des
Schlussprotokolls) vorliegen. Bei polnischen und rumänischen Orchestern
würde bei Auftritten im Rahmen bilateraler Kulturaustauschprogramme die
Steuerpflicht entfallen.
04. Februar
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 902/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 9368
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF