…in Österreich nicht benötigt. Unstrittig ist, dass die Bf. keine umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte in Österreich begründet. Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit - entsprechend Art. 10 DVO 282/2011/EU - nicht in Österreich läge. Dies deshalb, da es nicht möglich sei…
…ansässig ist, und die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen kann. Der EuGH vertrat zum Ansässigkeitsbegriff die Ansicht, dass zu den relevanten Anknüpfungskriterien in erster Linie der wirtschaftliche Sitz des Unternehmers und das Vorhandensein einer Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, gehören. Zusätzlich…
…ansässig ist, und die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen kann. Der EuGH vertrat zum Ansässigkeitsbegriff die Ansicht, dass zu den relevanten Anknüpfungskriterien in erster Linie der wirtschaftliche Sitz des Unternehmers und das Vorhandensein einer Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, gehören. Zusätzlich…
…Revision unzulässig. Entscheidungsgründe A) Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (Bf.), Bf., ist ein portugiesischer Personalbereitsteller mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Portugal. Im Streitjahr 2013 hat die Bf. portugiesische Arbeitnehmer u.a. für eine Tätigkeit bei der X GmbH sowie bei der Y GmbH…
…(fortan M. genannt) und die S, (fortan S genannt ) zu jeweils 50% beteiligt waren. Die D.., mit Sitz in den Niederlanden, (fortan D. genannt), war an der M zu 100% beteiligt: Aus dem Beschluss der D vom 22.Mai 2008. geht im Wesentlichen folgendes hervor…
…gebracht. 2.1. Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2017 und dem Vorlagebericht vom 22.07.2019 ist ersichtlich, dass die Abgabenbehörde davon ausging, der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bf befinde sich in Österreich. Begründet wurde dies damit, dass die Entscheidungsträger, im gegenständlichen Fall…
…Aufgrund einer im gegenständlichen Vertrag verankerten Klausel 3.10. seien die vertraglich vereinbarten Entgelte in den Jahren 2009 und 2010 jedoch an die X Management GmbH mit Sitz in Österreich/Österreich fakturiert worden. Die in den einzelnen Rechnungen ausgewiesene österreichische Umsatzsteuer sei auch entsprechend dem…
…0135). Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen Fremden und Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten. Die Kriterien für die Anerkennung von…
…auf, dies erscheint in einem Fremdvergleich schon unüblich. Und in den vorgelegten Rechnungen ist auch nur eine "Pauschalsumme" ersichtlich, aufgrund der runden und gleichbleibenden Beträge kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von keiner, wie in der Niederschrift vom 27.10.2016 angegebenen, kilometerbezogenen Abrechnung ausgegangen werden. Diese…
…sondern ob nach § 303 Abs. 1 letzter Satz BAO, ,die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte' und nicht herbeigeführt hat. Sohin reicht die Möglichkeit zu einem anderen Ergebnis zu gelangen…
…auf dem Privatgrundstück der Bf., wobei während dieser Zeitspanne die oa Fahrten ins Ausland stattfanden. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass es keinen Sitz bzw. keine Betriebsstätte der Fa. T S.r.l. in Österreich gab…
…der einzelnen Rechnungen mit dem Rechungslayout der Bfin ident ist. Feststeht, dass die FM Fliesenverlegungs GmbH und die tschechische spol s.r.o an der Geschäftsadresse der Bfin keinen Sitz gehabt haben. ( Eine Betriebsstätte der tschechischen spol s.r.o. in Österreich wurde nicht behauptet)…
…dann aber diese Aussage korrigiert und angegeben, ein anderer sei eingetragener Geschäftsführer. Er fahre täglich mit dem KFZ zu seiner Arbeitsstätte am Sitz des Unternehmens in Deutschland. Für eine einfache Wegstrecke benötige er ca. 40 Minuten. Laut der über eine weitere Befragung durch die Finanzpolizei…
…die Ausübung des Hafnerhandwerkes und die Ausübung des Handwerkes Platten- und Fliesenleger" . Der Sitz der Gesellschaft befand sich in SR. Ab 1.3.2012 erfolgte die Änderung des Geschäftszweiges der beschwerdeführenden GmbH in "Werbeagentur, Platten und Fliesenleger". Ab 9.4.2013 wurde XY (XY) als…
…trotz der Wertschöpfung in Österreich und der Schaffung zusätzlicher inländischer Arbeitsplätze mit „formalen Argumenten“ zu „vertreiben“, ohne dass eine Verkürzung der Umsatzsteuer festgestellt wurde. Eine Gesellschaft habe einen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit iSd Umsatzsteuerrechts, daneben sind aber auch mehrere Anschriften eines Unternehmers iSd Umsatzsteuerrechts zulässig…
…Höhe von 24 Euro an die Magistratsabteilung 6 zu bezahlen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 4 Z 1 und 2 VwGG unzulässig. Entscheidungsgründe 1. Laut Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in…
…andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32 BAO) hinausgeht. Unterhält eine Körperschaft (ein Verein), die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist sie gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1…
…Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 4. April 2016 , StrNr. 091/2013/00226-001, in der Sitzung am 2. Februar 2017 nach in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Mag. Michael Gruber, Rechtsanwalt…
…Wesentlichen aus, dass - unter gleichzeitiger Vorlage eines Zulassungsscheines über einen PKW der Markte VW Passat (beh. KZ ABDC) - dieses Fahrzeug "fast nur" von der Bf. gefahren werde und sie wirtschaftliche Eigentümerin desselben sei; die Zulassung auf Herrn D habe nur "versicherungstechnische Gründe". Die Bf. sei…
…Satz nicht geäußert. In der Folge forderte das Zollamt die Bf im Vorhalt vom 02.05.2013 auf, entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass ihr bei einer Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstünde und dies bei ihr zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher…