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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100854/2013

1. Zurechnung von Umsätzen/Erlösen bei einer GmbH 2. Wirtschaftlicher Eigentümer 3. Schätzung 4. Vorschreibung KESt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100854/2013vom 03.04.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin in der Beschwerdesache XY. GmbH, adresse, vertreten durch Gerhard Peither Steuerberater Wirtschaftstreuhänder, Sandgasse 16 4020, Linz , über die Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2011, Umsatzsteuer 2012 (bisher Festsetzung von Umsatzsteuer 07/2012), Körperschaftsteuer 2008 bis 2011, und gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2008, 2009, 2010 und 2011 (gem § 95 Abs. 2 EStG 1998 iVm § 202 BAO iVm 224 BAO) zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012 wird als unbegründet abgewiesen. Die Umsatzsteuerbescheide bleiben unverändert. 2. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 2008 bis 2011 wird teilweise Folge gegeben. Die Körperschaftsteuerbescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Abgaben betragen: Jahr 2008 | Gesamtbetrag der Einkünfte lt BFG | 42.536,80 | Verlustabzug | -31.902,80 | Einkommen | 10.634,20 | Körperschaftsteuer 25% | 2.658,55 | Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer | -908,55 | Festgesetzte Körperschaftsteuer in € | 1.750,00 Jahr 2009 | Gesamtbetrag der Einkünfte lt BFG | 53.838,40 | Verlustabzug | -9.933,79 | Einkommen | 43.904,69 | Körperschaftsteuer 25% | 10.976,17 | Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer | -6.308,45 | Festgesetzte Körperschaftsteuer in € | 4.667,72 Jahr 2010 | Gesamtbetrag der Einkünfte lt BFG | 146.248,95 | Einkommen | 146.248,95 | Körperschaftsteuer 25% | 36.562,24 | Festgesetzte Körperschaftsteuer in € | 36.562,24 | Abgabennachforderung gerundet in € | 36.562,00 Jahr 2011 | Gesamtbetrag der Einkünfte lt BFG | 118.885,98 | Einkommen | 118.885,98 | Körperschaftsteuer 25% | 29.721,49 | Festgesetzte Körperschaftsteuer in € | 29.721,49 | Abgabennachforderung gerundet in € | 29.721,50 3. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 2008, 2009, 2010 und 2011 wird teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2008, 2009, 2010 und 2011 wird abgeändert und die Kapitalertragsteuer wird wie folgt festgesetzt: | Jahr | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | gesamt vdA | 100.000 | 100.000 | 201.974 | 214.500 | KEST 33,33% in € | 33.330 | 33.330 | 67.317,93 | 71.492,85 Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensablauf: Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, deren Gesellschafterin und Geschäftfsührerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum IW (IW) gewesen ist. Ihr Unternehmensgegenstand ist "die Ausübung des Baugewerbes, insbesondere die Bauten für Bad- und Wellnesszwecke, die Ausübung des Hafnerhandwerkes und die Ausübung des Handwerkes Platten- und Fliesenleger" . Der Sitz der Gesellschaft befand sich in SR. Ab 1.3.2012 erfolgte die Änderung des Geschäftszweiges der beschwerdeführenden GmbH in "Werbeagentur, Platten und Fliesenleger". Ab 9.4.2013 wurde XY (XY) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und die BäWe spol.s.r.o mit einer Stammeinlage von 35.000 € im Firmenbuch eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 15.4.2013 und Eintragung im Firmenbuch am 30.4.2013 wurde der Firmenwortlaut in die XY. GmbH geändert mit Sitz in S.. Bei der beschwerdeführenden GmbH fand eine Betriebsprüfung statt. Geprüft wurde die Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und die Kammerumlage für den Zeitraum 2008 bis 2010 bzw. erfolgte eine Nachschau für 01/2011 bis 8/2012 . IW (Gesellschafter- Geschäftsführerin) gab im Zuge der Einvernahme während der BP niederschriftlich am 13.6.2012 an: Das Unternehmen und die Entscheidungen hat hauptsächlich der Bruder geführt bzw. getroffen. Ihre Tätigkeit als Gesellschafter Geschäftsführerin sei Überweisungen durchzuführen. Die Ausgangsrechnungen seien vom Bruder ausgefertigt worden. Zur Zuständigkeit des Zahlungswesen (Überweisungen etc) gibt IW an, dass der Bruder vorbereitet und die anzuweisenden Beträge ins Telebanking stellt und sie diese freigeben würde. Die Büroarbeiten seien vom Bruder durchgeführt worden. Fliesenlegerarbeiten seien durch die Firma erbracht worden, für die näheren Details sei der Bruder zu befragen. Hinsichtlich der Frage, welche Tätigkeiten die Dienstnehmer - L.S., B.H., RA.K. und BA.L. verrichten und wieviel Stunden diese tätig seien gab IW an, dass der Bruder darüber Auskunft geben könne. Der Bruder sei die rechte Hand und Herz der Firma und 20 Stunden in der Woche tätig. Hinsichtlich der Stunden /Leistungsnachweise der Arbeitnehmer der beschwerdeführenden GmbH sei der Bruder zu befragen. Schriftliche Aufzeichnungen, welcher Arbeitnehmer welche Baustellen betreut habe bzw Arbeiten durchgeführt habe, sei der Bruder zu befragen. Die angemieteten Räumlichkeiten - G. werde als Filiale und Büro LZ, F. U. als Hauptsitz, R. 22, S. als Lagerräumlichkeiten - benützt. Das Unternehmen wurde ursprünglich von SR aus, jetzt seit ca 2 Jahr von LZ aus geführt. Hinsichtlich der Personen Tadeusz SI, Pawel PR ; A: s.r.o. CZ und Lukasz K. verwies IW auf ihren Bruder. Betreffend Fragen in Zusammenhang mit Fremdleistungsrechnungen, Pauschalen bzw Gesamtstunden, Kontrolle, Leistungs/Stundenachweise dieser Personen bzw Aufzeichnungen, BäWe s.r.o CZ und Rechnungen an die GmbH, Auftragserstellungen, Rechnungsinhalt, Dienstleistungsrechnungen, Berechnung der pauschalen Beträge, zugrundeliegenden schriftlicher Aufträge, Barzahlungen von Rechnungen, Erhalt der Geldbeträge, fehlen von Empfangsbestätigungen, Barzahlungen und Überweisungen auf die Konten, Gründung der tschechischen Firma, Leistungserbringung durch die tschechische Firma, gleiches Rechnungslayout der tschechischen Firma und Wareneinkauf (WEK) verwies IW an ihren Bruder (XY). Zur Frage des Kontoinhabers des VKB Kontos (BLZ X, Kto xy) gab IW an, dass "Wir nur Sparkassenkonten haben". XY gab als Zeuge im Zuge seiner Einvernahme am 13.6.2012 niederschriftlich an: Er führe das Unternehmen, seine Tätigkeit als Dienstnehmer sei es Aufträge an Land zu ziehen und für die Korrektheit der Abwicklung zu sorgen. Er fertige die Ausgangsrechnungen aus. Er sei für das Zahlungswesen (Überweisungen, Barzahlungen etc) zuständig. Die Büroarbeiten führe er durch. Auf die Frage, welche Leistungen die Firma erbracht hat, gab XY an, dass Fliesenverlegung, Reparatur und Sanierungsarbeiten im Bereich Bädergestaltung erbracht worden seien. Zu den einzelnen Dienstnehmern brachte er vor: - L.S. - Integration nach Gefängnisaufenthalt, sei zuständig für Maurer/Verputz und kleine Reparaturarbeiten - Hilfsarbeiter - 39 Stunden pro Monat; - B.H. erbringt Arbeiten wie L.S., geringfügig für 5 Stunden pro Woche; - RA.K. -Hilfsarbeiter und Fliesenlegertätigkeit für 10 Stunden pro Woche und - BA.L. -Fliesenleger - 40 Stunden pro Woche. Stunden- bzw Leistungsnachweise der Arbeitnehmer der BäWe GmbH gibt es keine. Schriftliche Aufzeichnungen über die Baustellen bzw welcher Arbeitnehmer auf welcher Baustelle gearbeitet habe, gibt es nicht. Die angemieteten Räumlichkeiten - G. werden als Büro und Lager, F., U. als Büro und R. 22 S. als Lager und Büro in einem genutzt. Das Unternehmen werde von LZ (seit ca 3 Jahren geführt) vorher aus SR. Auf die Frage wie folgende Personen kennengelernt worden seien bzw wie die Kontaktaufnahme erfolgt sei gab XY an, dass Tadeusz SI persönlich zu ihm gekommen sei und nach Arbeit gefragt habe, Pawel PR auf Empfehlung von SI gekommen sei; A: s.r.o. CZ durch ein Zeitungsinserat und Lukasz K. der Schwiegersohn von Pawel PR sei. Die Fremdleistungsrechnungen enthalten meistens ein Pauschale bzw Gesamtstunden. Auf die Frage wie die Richtigkeit dieser Beträge kontrolliert wird gibt XY an, dass auf einen Schmierzettel die Stunden von XY wochenweise mitgeschrieben und innerhalb von einer Woche abgerechnet worden seien. Laut XY seien keine Schmierzettel mehr vorhanden. Es seien keine Leistungs- und Stundennachweise dieser Personen, aus denen ersichtlich sei, auf welcher Baustelle und wieviele Stunden dort jeweils gearbeitet worden seien, vorhanden. Aufgrund eines offenen Konkursverfahrens könne XY keine Firma eröffnen. Ab dem Jahr 2010 seien seitens der BäWe s.r.o. CZ Rechnungen an die BäWe GmbH (= Bfin) gestellt worden mit dem Rechnungsinhalt pauschaler Regiestunden (Dienstleistungsrechnungen). Laut XY gebe es dazu keine schriftlichen Aufzeichnungen bzw Aufstellungen und keine schriftlichen Aufträge die diesen Rechnungen zugrunde liegen würden. Die errechneten Stunden seien auf Schmierzettel mitgeschrieben worden, die aber nicht vorgelegt werden können. Die Rechnungen seien bar bezahlt worden, die Geldbeträge habe XY erhalten, die von ihm auf das Firmenkonto der CZ Firma einbezahlt worden seien. Auf die Frage warum es (bis auf die Re 1010/2010) keine Empfangsbestätigungen gibt, gab XY an, dass er darauf vergessen habe. Auf der Re 1010/2010 sei seine Unterschrift. Die Barauszahlungen seien in dieser Branche üblich. Die Firma in Tschechien sei gegründet worden, um eine eigene Firma zu haben und im tschechischen Raum Fuß zu fassen. Dienstnehmer seien keine beschäftigt. Bilanzen für diese Firma liegen noch keine vor. Diese werde gerade erstellt (für Herbst erwartet). Das Jahr 2010 werde bilanziert. Von der tschechischen Firma werden Fliesenlegerarbeiten und Sanierungsarbeiten erbracht. Außer der BäWe GmbH gibt es keine anderen Geschäftspartner der tschechischen Firma. Das Rechungslayout der tschechischen Firma sei mit der österreichischen BäWe GmbH ident, da XY keine Kosten produzieren und keinen Grafiker beauftragen wollte. Warum sich eine Rechnung der Firma BX lautend auf den Namen GÖ in der Buchhaltung befunden habe (KA 108/2009), könne XY nicht sagen. Zur Frage, dass die Buchhaltung (WEK) und der Kontoauszug der Firma Q. seitens der BP verglichen worden seien und dabei festgestellt worden sei, dass rd 40% des tatsächlichen WEK nicht in der Buchhaltung 2009 ausgewiesen worden seien gibt XY an, dass sich der WEK in der tschechischen Buchhaltung befinden würde. Auf die Frage, dass die tschechische Firma erst 2010 gegründet worden sei und sich der WEK auf das Jahr 2009 beziehen würde gibt XY an, dass er sich dies nicht erklären könne. In der Erlösüberprüfung haben sich AR betreffend eine "FM - Fliesenverlegungs GmbH befunden. Dazu gibt XY an, so hätte die Firma ursprünglich heißen sollen. Haben uns aber dann für die BäWe entschieden. Er habe keine Rechnungen bezüglich dieser Firma gefunden und es sei nicht erklärbar, wie diese zustande kamen. Auf die Frage wer Geschäftsführer dieser GmbH gewesen sei bzw ist gibt XY an, das "hängt mit der Firma BäWe zusammen". Auf den Rechnungen ist ein Konto der Volksbank EV angegeben. Dazu gibt XY an, dass Kontoinhaber seine Mutter sei und er zusammen mit seiner Mutter verfügungsberechtigt. Wo die Erlöse der FM GmbH erklärt worden seien, könne XY nicht sagen. Dies müsse er sich anschauen. Kontoinhaber und Zeichnungsberechtigter des VKB Kontos (BLZ X, Kto xy) sei nur XY. Dieses Konto existiere nicht mehr. Kontoinhaber sei XY von 2008 bis 2010 gewesen. Genau könne er es nicht sagen. Aus der Niederschrift vom 27.9.2012 geht folgendes hervor: "ad TZ 3 Fremdleistungen: Frage: (an XY) Was geschah mit dem Bargeld, dass nicht auf das RK (für CZ Fa) einbezahlt wurde. A: Dieses wurde für den Wareneinkauf für die tschechische Firma verwendet. Frage (an XY) Welche Unterlagen für die CZ Fa sind vorhanden? A: 2010 Bilanz und Kassabuch, Bescheid Finanzamt BU (Kassabuch wird nachgereicht); 2011 Bilanz und Kassabuch, Bescheid BU F: Wird die Fa in CZ von ihnen alleine geführt? A: Ja F: Haben sie Dienstnehmer in CZ? A: Nein F: Haben sie ein Büro angemietet? A: Ja F: Wie werden die Aufträge in CZ ausgeführt? A: Mit tschechischen Subfirmen. F: Findet man Belege zu diesem Subfirmen? A: Ja in der CZ Buchhaltung F: Welche Leistungen wurden von der s.r.o an die österreichische GmbH erbracht? A: Fliesenlegerarbeiten. Anmerkung: Die Barbeträge wurden auch nicht im Kassabuch eingetragen. Zeitnahe keine direkten Summen - nur geringe Beträge. F: Kann es sein, dass es sich um Geschäftsführerbezüge handelt? A: Nein. Es handelt sich um geleistete Arbeiten seitens der tschechischen Subfirmen, die von der s.r.o an die österreichische GmbH in Rechnung gestellt wurden. Anmerkung: Es kann nicht zugeordnet werden, ob es sich tatsächlich um Arbeitsleistungen seitens der Subfirmen handelt oder nicht (Angabe auf AR Pauschale Regiestunden) F: Sie kaufen die Ware für die tschechischen Subfirmen selber ein? A: Ja F: Wurde die Ware in CZ gekauft? A: Ja F: Wurde diese Ware in Österreich verlegt? A: Nein in CZ. F: Wieviele tschechische Subfirmen sind für sie tätig? A: 3 bis 4 F: Wo hat die CZ Fa gearbeitet und ihre Leistungen erbracht? A: In CZ und in Österreich. Die Ware die in CZ gekauft wurde, wurde in CZ verlegt. Die gekaufte Ware in Österreich wurde in Österreich verlegt. Anmerkung: Es werden die CZ Belege benötigt, das Kassabuch alleine ist nicht ausreichend (Belege befinden sich in BU beim Steuerberater). ad Tz 4: Erlöse Verdacht auf Abgabenhinterziehung Frage (F): Sie haben 1,5 Mio € Schwarzumsätze getätigt. Was haben sie mit dem Geld gemacht? A: Gespielt. Ich habe mich in Österreich sperren lassen. Gespielt habe ich in CZ und Ö. F: Sprechen sie tschechisch? A: Nein. In BU sprechen viele einigermaßen deutsch. Anmerkung: Die Ausgangsrechnungen lautend auf die Firma Franz GR sind ab Mitte 2010 von der s.r.o. gestellt worden. Die Belege wurden seitens der FA ab dem Jahr 2010 (seit Bestehen der tschechischen Fa) angefordert. F. IW haben sie jemals irgendetwas nachgefragt? A. Nein. Ich habe immer darauf geschaut, dass wir keine Schulden machen, dass das FA bezahlt wurde. F. Sie haben ihrem Bruder vertraut? A: Ja, ich habe auch Frau ... gefragt, ob alles passt. Aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 16.10.2012 ergeben sich folgende Feststellungen: - Tz 1 Rechts- und Beratungskosten – Kto 7610 Es wurden Kosten angeführt, welche in keinem Zusammenhang mit der Bf. stünden und daher keine Betriebsausgaben darstellen. Es ergebe sich eine Gewinnerhöhung laut Betriebsprüfung (BP) iHv 6.174,00 EUR (vA laut BP 6.174,00 EUR). - Tz 2 Einsatz – Kto 5160 und Kto 5320 Aufgrund von Kontrollmaterial (Wareneinkäufe bei der Fa Q. Baustoffhandel GmbH) sei der Wareneinkauf überprüft worden. Die Überprüfung habe ergeben, dass rund 40% des getätigten Wareneinkaufs bisher nicht in der Buchhaltung erfasst worden seien. Daraus ergebe sich eine Gewinnminderung laut BP für 2009 iHv 34.389,26 EUR (VSt laut BP: 6.877,85 EUR). - Tz 3 Fremdleistungen – Kto 5510 Auf dem Fremdleistungskonto seien unter anderem Aufwendungen für Dienstleistungen der tschechischen Firma „BäWe s.r.o.“ verbucht worden. Seitens der BP wurde festgestellt, dass das Rechnungslayout mit der österreichischen Firma „BäWe GmbH“ ident sei. Weiters sei im Rahmen der Niederschrift vom 13.6.2012 mit Herrn XY (Bruder der Gesellschafter-Geschäftsführerin IW) Folgendes festgehalten worden: Der Inhalt der gestellten Rechnungen betreffen pauschale Regiestunden (Dienstleistungsrechnungen). Schriftliche Aufzeichnungen/Aufträge dazu gebe es nicht. Die pauschalen Beträge seien anhand von Stundenmitschriften (Schmierzettel) errechnet worden – vorgelegt werden könnten diese jedoch nicht, da sie nicht mehr vorhanden seien. Die Zahlungen der Dienstleistungen sei in bar erfolgt und seien laut Angabe von ihm auf das Firmenkonto (Raika P.) der tschechischen Firma einbezahlt worden. Die tschechische Firma sei gegründet worden, um eine eigene Firma zu besitzen und im tschechischen Raum Fuß zu fassen. Dienstnehmer seien laut Angabe keine beschäftigt. Im Zuge des Prüfungsverfahrens kam hervor, dass Fremdleistungen nie auf das Konto der Raika P. einbezahlt wurden. Im Rahmen der Schlussbesprechung wurde seitens XY angegeben, dass das Bargeld für den Wareneinkauf für die tschechische Firma verwendet worden sei. Nachweise in Form von Belegen konnten bis dato keine erbracht werden. Laut Ansicht der BP handle es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine der Gesellschaft nahestehende Person (Bruder und Dienstnehmer). Es gibt keinerlei Aufzeichnungen (Fremdvergleich). | | 2010 € | 2011 € | 31.8.2010 KA 308 BUW CZ s.r.o | 42.500 | | 31.10.2010 KA 400 BUW CZ s.r.o | 17.600 | | 31.12.2010 KA 484 BUW CZ s.r.o | 25.700 | | 30.6.2011 KA 223 BUW CZ s.r.o | | 34.500 | Gewinnerhöhung lt BP | 85.800 | 34.500 | vA lt BP | 85.800 | 34.500 - Tz 4 Erlöse – Verdacht der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung Die Gesellschafter-Geschäftsführerin (100%) der BäWe GmbH sei IW. Aus der Befragung gehe hervor, dass das Unternehmen jedoch von XY geführt werde. Er hätte angegeben, dass er aufgrund eines offenen Konkursverfahrens keine Firma eröffnen konnte. Er handle als faktischer Geschäftsführer oder auch „De-facto-Geschäftsführer“. Im Rahmen der Erlösüberprüfung seien die Subleistungen kontrolliert worden. Seitens der BP seien einige Leistungsempfänger kontaktiert und Rechnungen angefordert worden, mit dem Ergebnis, dass Rechnungen im Namen der GmbH ausgestellt wurden, jedoch die Bankverbindungen nicht mit den Bankkonten der Bilanz übereinstimmten. Die Bankverbindungen betreffen das Konto Volksbank EV BLZ *** KtoNr 1111 und VKB BLZ X Kto xy (bei beiden Verwendungszweck W) Kontoinhaber waren/sind Herr W (Privatkonto VKB) und Frau Hedwig W (Mutter - Konto Volksbank- auf diesen Konto hatte Herr W Verfügungsberechtigung). Unter den angeforderten Rechnungen seien auch Rechnungen dabei gewesen, deren Aussteller eine gewisse „FM – Fliesenverlegungs GmbH“ gewesen ist. Die Rechnungsadresse und das Layout seien ident mit der BäWe GmbH. Bei einigen dieser Rechnungen sei auch die UID-Nummer der BäWe GmbH angegeben worden. Laut Angabe von Herrn W hätte die „BäWe“ ursprünglich „FM“ heißen sollen, er konnte jedoch nicht erklären, wie diese Rechnungen zustande gekommen sind (siehe Niederschrift). Seitens der BP werde angemerkt, dass die „BäWe“ im Mai 2007 gegründet worden sei und bis ins Jahr 2012 von der nicht existenten „FM“ Rechnungen gestellt wurden. Es seien AR der fiktiven „FM Fliesenverlegungs GmbH“ unter missbräuchlicher Verwendung der UID der BäWe GmbH ausgestellt worden. Des weiteren hätte sich unter den Rechnungen eine Rechnung, ausgestellt von der „BäWe GmbH“ mit einer tschechischen Adresse und CZ-UID sowie die Daten eines österreichischen Bankkontos (Raika P. BLZ RR KtoNr 2222) befunden. Die tschechische Adresse sei ident mit der der „BäWe s.r.o“. Es seien Erkundigungen über diese tschechische Firma eingezogen worden mit dem Fazit, dass diese im tschechischen Firmenbuch eingetragen und der alleinige Gesellschafter dieser Firma Herr W sei. Laut Auskunft von Herrn W sei bisher noch keine Bilanz für diese Firma erstellt worden. Daraus folgerte die BP, dass die Gründung einer tschechischen s.r.o mit österreichischem Bankkonto erfolgt sei, um die Schwarzumsätze der österreichischen GmbH „auszugliedern“. Von der BP wurden die Bankkonten (Volksbank, VKB und Raika) angefordert. Die Auszüge seien lückenlos übermittelt worden. Die Zahlungseingänge auf diesen Konten seien bis dato, obwohl der Rechnungssteller die BäWe GmbH sei, nicht erklärt worden. Es handle sich um „Schwarzumsätze“. Zu den gestellten Rechnungen sei zu sagen, dass es kein einheitliches Abrechnungsschema (unterschiedliche Rechnungsstellung) der Teil- bzw Schlussrechnungen gebe (zB Vermerk „Zahlbar abzüglich 3% Skonto und 1 Teilrechnung“). Beim Großteil der Zahlungseingänge auf dem Raikakonto handle es sich um AR in der 20% USt in Rechnung gestellt worden seien. Zusammenfassung betreffend des Verdachts auf vorsätzliche Abgabenhinterziehung - Gestellte AR der BäWe GmbH unter Angabe von Schwarzkonten - Gestellte AR der fiktiven FM Fliesenverlegungs GmbH unter missbräuchlicher Verwendung der UID Nummer der BäWe GmbH - Barzahlungen für Dienstleistungen (für die keinerlei Aufzeichnungen/Berechnungen vorhanden sind) an die tschechische BäWe s.r.o - Gründung einer tschechischen s.r.o. mit österreichischem Bankkonto um die Schwarzumsätze der österreichsichen GmbH "auszugliedern" - faktischer Geschäftsführer XY Ein faktischer Geschäftsführer oder auch de facto Geschäftsführer ist eine natürliche Person, welche das Unternehmen tatsächlich leitet, ohne jedoch wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein Im Rahmen der Schlussbesprechung wurde seitens Herrn W angegeben, dass es Buchhaltungsunterlagen (Bilanz, Kassabuch, Bescheid FA BU) geben würde. Weiters wurde angegeben, dass die AR betreffend die Firma GR Franz von der tschechischen s.r.o gestellt wurden. Zur Vorlage der Unterlagen für die tschechische Firma sei die Frist verstrichen. Es seien keinerlei Belege als Beweis beigebracht worden. Die BP traf die Feststellungen, dass die gesamten Zahlungseingänge auf den drei Konten - VKB, VB EV und Raika - aufgrund der Erbringung von Fliesenlegerarbeiten und Sanierungsarbeiten der beschwerdeführenden GmbH zuzurechnen sind. Im Rahmen der Schätzung wurden 40% als Betriebsausgaben für Wareneinkäufe und Arbeitsleistungen anerkannt. Aufgrund der mangelhaften Buchführung und der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wurde von der BP ein 20%iger Sicherheitszuschlag bei den Umsätzen zum Ansatz gebracht. Die BP ging davon aus, dass die Erlöse für die Schwarzumsätze nicht in der GmbH vorhanden seien, sondern diese an die einzige Gesellschafterin ausgeschüttet worden seien. Daher sei der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung im Sinne des § 8 KStG erfüllt, und die KEST hiefür der geprüften GmbH vorzuschreiben. Die Berechnungen und die Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- Körperschaft und die Kapitalertragsteuer für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum sind aus dem BP Bericht zu entnehmen. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen setzte das Finanzamt nach Abschluss der Betriebsprüfung und der Nachschau mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 29.10.2012 die Umsatzsteuer 2008 bis 2010 die Körperschaftsteuer 2008 bis 2010, und die Festsetzung der Umsatzsteuer 07/2012 sowie mit Bescheiden vom 22.10.2012 und 2.11.2012 die Umsatzsteuer 2011 und die Körperschaftsteuer 2011 sowie mit Haftungsbescheid die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2008 bis 2011 vom 17.10.2012 wie folgt fest: Umsatzsteuer: | Abgabezeitraum | Abgabenbetrag € | Abgabenachforderung € | 2008 | 68.555,34 | 57.554,91 | 2009 | 65.096,01 | 51.845,55 | 2010 | 66.376,79 | 61.495,62 | 2011 | 114.402,64 | 105.133,87 | 07/2012 | 33.963,44 | 30.880,26 Körperschaftsteuer: | Abgabezeitraum | Abgabenbetrag € | Abgabenachforderung € | 2008 | 41.450,34 | 39.700,34 | 2009 | 71.558,73 | 69.808,73 | 2010 | 85.608,13 | 83.858,00 | 2011 | 110.195,00 | 108.445,00 Haftungsbescheid 2008 bis 2011: | Abgabezeitraum | Bemessungsgrundlage € | KEST-Betrag € | 2008 | 275.537,25 € | 91.836,56 | 2009 | 346.949,69 € | 115.638,33 | 2010 | 402.582,48 € | 134.180,74 | 2011 | 559.187,66 € | 186.377,25 Am 21.12.2012 langte die Berufung (nunmehr Beschwerde) ua gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 – 2011, die Körperschaftsteuerbescheide 2008 – 2011, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 07/2012,und den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 2008-2011 , bei der belangten Behörde ein. Die Berufung richtete sich gegen die Benennung der im Spruch genannter Bescheide angeführten Adressaten sowie gegen die festgesetzte Höhe der Bemessungsgrundlagen und die daraus resultierenden Abgaben und Nebenansprüche. Es wurde beantragt, die Festsetzung der Abgaben und Nebenansprüche im Sinne der später folgenden Begründung vorzunehmen. In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 8.2.2013 langte am 28.2.2013 per Telefax die Ergänzung der Berufung (nunmehr Beschwerde) bei der belangten Behörde ein. ..... Es wurde beantragt die Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 sowie die Umsatzsteuer 07/2012 mit EUR 0,00 festzusetzen, mit folgender Begründung: "Aus den Erhebungen des Finanzamtes und den darüber aufgenommenen Niederschriften und dem Bericht vom 16.10.2012 gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung gehe hervor, dass Herr XY das Unternehmen allein geführt habe. Tatsache ist, dass XY gleich einem Eigentümer im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d BAO gehandelt habe. Sämtliche mit dem Betrieb erzielten Umsätze und Betriebsergebnisse seien ausschließlich auf sein Handeln zurückzuführen. Er habe auch über die finanziellen Geschicke und die Verwendung der finanziellen Mittel wie ein Eigentümer verfügt. Außerdem habe er über alle Vermögensgegenstände, welche mit dem Betrieb im Zusammenhang zu bringen sind, verfügt. Es sei daher im Sinne des § 21 Abs. 1 BAO nicht die äußere Erscheinungsform sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend. Seit Bestehen des Unternehmens seien der Gesellschaft mit beschränkter Haftung niemals Vermögen und vermögenswerte Vorteile zuzurechnen. De facto war XY von Anfang an der Eigentümer des Unternehmens. Ihm seien sämtliche Sachverhalte, die den Tatbestand einer Besteuerung erfüllen, zuzurechnen. Eine Inanspruchnahme der Gesellschaft m.b.H. aus dem Sicherstellungsauftrag vom 18.10.2012 erscheine im Lichte der obigen Ausführungen nicht gerechtfertigt. Auch die seitens der Betriebsprüfung festgestellte Ausschüttung an die einzige Gesellschafterin der GmbH habe nie stattgefunden. Es werde um vollinhaltliche Stattgabe des Berufungsbegehrens ersucht". Das Finanzamt erließ am 15.4.2013 abweisende Berufungsvorentscheidungen gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2008 bis 2011 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011, Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2011 und gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 07/2012 . In der Folge beantragte der steuerliche Vertreter der Bfin die Vorlage der Beschwerde vom 21.12.2012 an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Das Handelsgericht Wien eröffnete am 28.5.2015 das Konkursverfahren über die Bfin. (AZ xxx). Mit Beschluss vom 24.3. 2016 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 17.5.2016 erfolgt die Fortsetzung der Gesellschaft. Mit Erkenntnis vom 27.7.2016, RV/5101656/2014 hat das Bundesfinanzgericht über die Aussetzung gem. § 212a BAO abweisend betreffend die streitgegenständlichen Zeiträume entschieden im wesentlichen mit folgenden Ausführungen: "....Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. VwGH 15.3.2012, 2011/17/0175). Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde die Rede sein (VwGH 31.7.2003, 2002/17/0212). Die gegenständliche Beschwerde vom 21.12.2012 richtete sich gegen die Benennung der im Spruch genannter Bescheide angeführten Adressaten. Die Begründung der Beschwerde vom 28.2.2013 ist der Entscheidung, ob Erfolgsaussichten der Beschwerde im vorliegenden Fall gegeben sind, zugrunde zu legen. Darin führte die Bf. aus, dass Herr XY das Unternehmen allein geführt habe und er de facto von Anfang an der Eigentümer des Unternehmens gewesen sei. Ihm seien sämtliche Sachverhalte, die den Tatbestand einer Besteuerung erfüllen, zuzurechnen. Faktische Geschäftsführer sind Personen, die de facto an Stelle des Vertreters die abgabenrechtliche Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw. verletzen oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden. Tatsächlich Einfluss nimmt, wer über die finanziellen Mittel des Unternehmens disponiert, also aufgrund seiner tatsächlichen Machtausübung im Unternehmen faktischer Geschäftsführer ist, ohne formell zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Die auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten Einfluss nehmende Person ist kein Vertreter des Abgabepflichtigen. Sie ist daher nicht als Folge der Einflussnahme dazu befugt, die dem Abgabepflichtigen zustehenden Rechte wahrzunehmen (vgl. ErläutRV 1960 BlgNR 24. GP 55 zu § 9a BAO). Tatsache ist, dass die Bf. als GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und damit Träger von Rechten und Pflichten sein konnte. Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (VwGH 25.7.2013, 2011/15/0151). Nach den unbestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung ist nicht W, sondern die Bf. nach außen in Erscheinung getreten. W war bloß faktischer Geschäftsführer. Damit steht die Beschwerde gegen die Abgabenfestsetzungen auf Grund der Betriebsprüfung mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnung von Einkünften in Widerspruch, zumal sie davon ausgeht, nicht der Bf. sondern dem faktische Geschäftsführer seien die Einkünfte und Umsätze zuzurechnen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als wenig erfolgversprechend. Weitere Punkte wurden in der Beschwerde vom 21.12.2012 bzw. in der Beschwerdergänzung vom 28.2.2013 nicht vorgebracht.... Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als nicht rechtswidrig......". Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 wurde am 24.5 2017 erlassen mit Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen laut BP-Bericht vom 16.10.2012. Es erfolgte die Erhöhung des Gesamtbetrages der Bemessungsgrundlagen (KZ 000) um 169.355,68 €, der Umsätze der Bauleistungen (KZ 021) um 14.954,42 € und der Umsätze 20% (KZ 022) um 154.401,26 €. Die Änderungen laut berichtigter Umsatzsteuererklärung vom 24.11.2014 wurden nicht berücksichtigt, da für die Berichtigung keinerlei Nachweise beigebracht worden sind. In diesem Zusammenhang wurde auf den Bericht der Außenprüfung vom 28.4.2015 bzw. auf die Niederschrift vom 28.4.2015 und den dort dargelegten Sachverhalt verwiesen. Aus dem am 27.8.2018 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schreiben vom 24.8.2018 des Finanzamtes geht folgendes hervor: "....Das Finanzamt weist darauf hin, dass während des gesamten BP-Verfahrens nie von einer Leistungserbringung durch eine "Einzelfirma" des W die Rede war. Dies erscheint lediglich als reine Schutzbehauptung, um in letzter Minute steuerliche Folgen zu vermeiden. Vielmehr ist es so, dass die Schwester des XY, ...., als kfm. Geschäftsführerin der GmbH dienen musste, deren wahrer Geschäftsführer aber XY war. Das Vorbringen des Steuerberaters in seiner Beschwerdebegründung ist diesbezüglich sogar richtig: Es kommt auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, und der ist, dass die Kunden des Unternehmens mit der damaligen "BäWe GmbH" kontrahiert haben und auch sonst niemand von der Existenz eines Einzelunternehmens des W etwas bemerkt hätte." Der steuerliche Vertreter brachte mit Fax vom 24.10.2018 folgendes vor: "....Im erwähnten Schriftsatz wird auf das Erkenntnis vom 12.5.2016, RV/5101656/2014 betreffend Aussetzung gem § 212a BAO hingewiesen. Die Quintessenz der Entscheidung liegt darin, dass das Bundesfinanzgericht davon ausging, die Beschwerde vom 21.12.2012 sei wenig erfolgversprechend und daher die Beschwerde vom 13.4.2013 gegen den abweisenden Bescheid zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem 212a BAO vom 13.3.2013 abzuweisen. Darin wurde in keiner Weise der Umstand gewürdigt, dass das äußere Erscheinungsbild der GmbH Mittel zu Zweck für den wahren wirtschaftlichen Hintergrund war. Sämtliche Feststellungen der für die Jahre 2008 bis 2010 und 01/2011- 08/2012 durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung bzw Nachschau trugen die Handschrift jener Person, der die wirtschaftliche Zurechnung anzugedeihen hat. M.E. hätte bereits im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung die Zurechung an den "de- facto- Geschäftsführer" erfolgen müssen. Dazu wird insbesondere auf die Ausführungen in Tz 3 und Tz 4 des Berichtes vom 16.10.2012 gem § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bei der BäWe GmbH ... hingewiesen ( Beweis: Betriebsprüfungsakt zu zzzz). Die Niederschriften mit IW und XY vom 13.6.2012 sind nicht nur ein Indiz für die wirtschaftliche Zurechnung sondern m.E. Beweis dafür, dass die GmbH im geprüften Zeitraum nur als Mittel zum Zweck herangezogen wurde (Beweis: Betriebsprüfungsakt zu zzzz). Mag. Johann Fischerlehner führt in "Abgabenverfahren", 2. Auflage zu § 21 BAO unter Hinweis auf VwGH 26.11.2015, 2012/15/0152 aus: Zurechnungsobjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietende Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Aus diesen Blickwinkel erscheint die Entscheidung des BFG RV/5101656/2014 unter einem anderen Licht. Die rechtliche Existenz der Gesellschaft wurde und wird auch nicht von seiten des Rechtsmittelwerbers in Zweifel gezogen. Die Stellungnahme des Finanzamtes.... vom 24.8.2018, dass eine reine Schutzbehauptung vorliege, um in letzter Minute steuerliche Folgen zu vermeiden, muss entschieden zurückgewiesen werden. Wer sich mit dem Erhebungsverfahrens auseinandergesetzt hat, muss erkennen, dass keine Eindeutigkeit in der Zurechnung abgabenrechtlicher Folgen an die Gesellschaft vorliegt. Wer sonst, wenn nicht der "De facto Geschäftsführer" hat mit fremden Namen aber auf eigene Rechnung die Geschäfte angebahnt und die Leistungserbringung bewerkstelligt. Für eben diese Fälle gibt § 21 BAO die Richtlinie, an welcher sich die Finanzverwaltung orientieren sollte...". Zur Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der Bfin erfolgte vom Finanzamt mit Schreiben vom 28.11.2018 folgende Gegenäußerung: Zur Zurechnung der Umsätze: " Die Frage, wem Umsätze im Sinne des UStG letztlich zuzurechnen sind, ist danach zu beurteilen, wer als Leistender iS des § 1 UStG 1994 anzusehen ist. Leistungen sind steuerlich jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt, unabhängig davon, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird (Ruppe/Achatz, UStG 5, § 1 Tz 253). Leistender ist daher folglich jener, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist, mag er auch die Leistung durch andere erbringen lassen oder im Innenverhältnis auf fremde Rechnung arbeiten (Ruppe/Achsatz, aaO, § 1 Tz 253ff). Dem Unternehmer sind auch solche Leistungen zuzurechnen, die er durch Arbeitnehmer, Organwalter oder offene Stellvertreter erbringen lässt (VwGH 22.11.2006, 2003/15/0143). Es kommt im gegenständlichen Fall also darauf an, bei wem Kunden Leistungen bestellt haben und wer diese Rechnungen stellt. Im Arbeitsbogen der BP sieht man an einer Fülle von Teil- und Schlussrechnungen, dass die Leistende die Beschwerdeführerin war (Aktenteil "Schwarzkonten Teil 2"). Hingegen gibt es für die Existenz eines Einzelunternehmens von Herrn W, der nach außen hin gegenüber den Leistungsempfängern aufgetreten wäre, keinerlei Ermittlungsergebnisse. Während des BP Verfahrens wurden auch keinerlei Vorbringen in Richtung des Vorliegens eines solchen Einzelunternehmen erstattet, weshalb das Finanzamt von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen hat. Diese Umsätze sind aufgrund der im BP Verfahren hervorgekommenen Beweise vielmehr in Entsprechung der oben wiedergegebenen ständigen Judikatur und Lehre der bf. GmbH als Leistender iS des § 1 UStG 1994 zugeordnet worden. Zur Frage des Empfängers der verdeckten Ausschüttung: Die Erträge einer Kapitalgesellschaft werden nicht dem faktischen Geschäftsführer, sondern vielmehr der Kapitalgesellschaft selbst zugerechnet (UFS 16.3.2004, RV/0358-W/2002). Werden vom faktischen Machthaber, der selbst Gesellschafter ist, über eine Kapitalgesellschaft Rechtsgeschäfte abgewickelt, die im Rechenwerk keinen Niederschlag finden, führt das nach der ständigen Rechtsprechung zu keiner Zurechnung der Einkünfte an den faktischen Machthaber, sondern zu einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter (Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock, KStG 1988, Tz 150 ff zu § 8). Die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind im allgemeinen nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttung zugeflossen anzusehen (VwGH 22.3.2000, 97/13/0173; 19.7.2000, 97/13/0241; VwGH 27.4.2005, 2000/14/0067; VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115). Im konkreten Fall ist es ferner bezeichnend, dass der steuerliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom 25.10.2018 selbst auf Seite 3 XY als "de facto Geschäftsführer" bezeichnet. Unrichtig ist lediglich die Schlussfolgerung, W habe auf eigene Rechnung diese Geschäfte angebahnt und die Leistungserbringung bewerkstelligt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Geschäftsführung durch Mag. IW, die ja eine Nahestehende iS der ständigen Judikatur des VwGH von XY ist, eine Gefälligkeit darstellt aus unternehmensrechtlichen Gründen, bzw. würden andere Gründe an der steuerlichen Beurteilung auch nichts ändern. Die Zurechnung der Kapitalerträge bei XY erfolgte ebenfalls in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des VwGH. Er ist es auch, der über die nicht erklärten Erträge nach ihrem Eingang auf Bankkonten seiner Familienmitglieder verfügt hat und damit der Nutznießer dieser Erträge war. Hinsichtlich des Wunsches der Bfin auf Anberaumung eines Erörterungstermins gibt die belangte Behörde bekannt, dass eine Erörterung der Bemessungsgrundlagen der erfolgten Schätzung- nicht aber die Schätzungsberechtigung dem Grunde sowie die Zurechnung der Einkünfte bzw. Umsätze - im Rahmen eines Erörterungstermins zielführend erscheint". Mit E-Mail vom 24.1.2019 wurde vom Finanzamt eine adaptierte Verprobung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2008 bis 2011 mit den neu ermittelten Grundlagen - wie Herstellungskosten, RAK, Gewinn und verdeckte Ausschüttungen dem BFG übermittelt. Auf die im Akt liegende Berechnung wird verwiesen. Mit Vorhalt vom 24.1.2019 wurde diese Verprobung sowie die Ladung zum Erörterungstermin dem steuerlichen Vertreter der Bfin sowie die Ladung zum Eröterungstermin dem Finanzamt übermittelt. Aus dem Schreiben - Fax - vom 7.2.2019 der steuerlichen Vertretung geht folgendes hervor: "Die..... seitens der Finanzverwaltung angesprochene Leistungserbringung ist zum Großteil nicht durch die Bfin erfolgt. Vielmehr hat die für die Jahre 2008 bis 2012 durchgeführte Betriebsprüfung aufgezeigt, dass dies in mehrfacher Hinsicht durch die BäWe spol. s.r.o, BU und die FM Fliesenverlegungs GmbH erfolgte. Die BäWe spol.s.r.o. ist seit 9.3.2010 im Handelsregister des Kreisgerichtes BU eingetragen und damit real existent. Sie ist auf österreichsichen Bundesgebiet unzweifelhaft nach außenhin gegenüber Auftraggebern in Erscheinung getreten. Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befindet sich die Kopie einer Rechnung mit der tschechischen Anschrift und der tschechischen UID Nummer der spol. s.r.o. Sie unterhält im Inland eine Bankverbindung, welche darauf schließen lässt, dass die Erlöse im Inland getätigter Umsätze dorthin fließen. Eine Unzahl von Rechnungen der FM Fliesenverlegungs GmbH wurde ebenfalls von der BP aufgezeigt. Die so aufgedeckten Umsätze wurden der Bfin zugeordnet, obwohl diese selbst nicht nach außen hin in Erscheinung trat. Folgt man den Ausführungen der Finanzverwaltung hinsichtlich der Leistungserbringung, dann sind die Umsätze, welche im Rechenwerk der Bfin verankert sind, von jenen, welche von der BäWe spol.s.r.o. und der FM Fliesenverlegungs GmbH getätigt wurden, zu trennen. Die Ausführungen zur verdeckten Gewinnausschüttung stimmen im wesentlichen mit dem Begehren der Bfin, was den wirtschaftlichen Begünstigten anbelangt, überein. Die Ermittlung der Herstellungskosten neu, wie dies seitens des Bundesfinanzgerichtes vorgeschlagen wird, ist sehr gut nachvollziehbar. Sie möge als Basis für die Verteilung der Ergebnisse der BP auf die beteiligten Steuersubjekte dienen. Beispielhaft erlaube ich mir eine derartige Berechnung für die BäWe spol r.s.o vorzulegen. Sie beruht einerseits auf der Methode, wie sie vom Bundesfinanzgericht gewählt wurde, und andererseits auf den festgestellten Beträgen der BP. Eine Berechnung für die FM Fliesenverlegungs GmbH wäre zeitaufwändig konnte daher nicht vorgenommen werden....". Mit E-Mail vom 11.2.2019 wurde vom Finanzamt ein Scan zur Frage der tschechischen UID übermittelt. Aus der historischen UID Abfrage ergibt sich, dass die tschechische Kapitalgesellschaft 2010 schon in Liquidation gewesen sei. Das Finanzamt bestreitet ausdrücklich, dass diese Firma irgendwie an der gegenständlichen Leistungserbringung beteiligt gewesen sei. Die UID sei mit 23.10.2015 begrenzt. Es könnte sich um das Datum der endgültigen Löschung aus dem Firmenbuch handeln. Weiters sei ersichtlich, dass XY, Linzer Steuernummer, einen Lohnzettel aufweise, bei einer BäWe UG. Nachfolgeunternehmen? Mit E-Mail vom 12.2.2019 wurde der steuerliche Vertreter bezugnehmend auf die Stellungnahme (Fax) vom 7.2.2019 ersucht bekanntzugeben wie die Netto Umsätze 20% der BäWe s.r.o für 2010 , 2011 und 2012 in Höhe von 88.254,66 €, 445134,62 und 136 081,51 € berechnet worden seien bzw. wie diese Summen zustande kommen würden. Auch das Zustandekommen der Gewinne bzw. die Berechnung der Gewinne von 2010, 2011 und 2012 in Höhe von 8.633,15 €, 42.052,56 € und 13.730,54 € sei bekanntzugeben. Mit E-Mail vom 12.2.2019 samt Anhänge übermittelte der steuerliche Vertreter seine Änderungen und Berechnungen samt Verteilung an die spol s.r.o und XY und gab dazu an: "..... Sie gab mir Anlass das Zustandekommen der von mir angeführten Umsätze der spol. s r.o. nachzuprüfen und hat ergeben, dass sich ein Flüchtigkeitsfehler meinerseits eingeschlichen hat. Ich bin von den Ziffern auf Seite 5 oberste Zeile im Bericht der Betriebsprüfung vom 16.10.2012 ausgegangen. Dort sind Bruttoumsätze angeführt. Für das Jahr 2010 ist daher der Betrag von EUR 105.905,59 durch 1,2 zu dividieren um auf netto EUR 88.254,66 zu kommen. Hier sind noch EUR 6.709,97 für Umsätze gem. § 19 UStG hinzuzurechnen, sodass sich ein Umsatz von EUR 94.964,63 ergibt. Für das Jahr 2011 ergibt sich auf diese Weise von EUR 445.134,52 ein Nettobetrag von EUR 370.945,44 plus 17.443,68 für Umsätze gem. § 19 UStG, zusammen EUR 388.389,12. Genauso ergeben für das Jahr 2012 EUR 136.081,51 netto EUR 113.401,26 plus EUR 14.954,42 einen Umsatz von 128.355,68. Wie sie ersehen können, muss hier eine Korrektur meiner analog zu der Berechnung durch das BFG durchgeführten Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen vorgenommen werden, welche ich mir in der Anlage zu überreichen erlaube. Wie Sie ganz richtig in unserem heutigen Telefonat angeführt haben, kann es sich für das Jahr 2012 nur um die Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen handeln. Hinsichtlich des Jahres 2018 (Anm. Richterin: richtig 2008) möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass bereits die absolute Verjährungsfrist abgelaufen ist..". In der Niederschrift vom 14.2.2019 über das Erörterungsgespräch wurde festgehalten, dass neben dem BP Bericht als Basis die adaptierte Verprobung des Finanzamtes vom 24.1.2019 und die Stellungnahme vom 7.2.2019 sowie die Änderungen und Berechnungen vom 12.2.2019 samt Beilagen des steuerlichen Vertreters als Grundlage dienen. Die Berechnungen der adaptierten Verprobung des Finanzamtes im E-Mail vom 24.1.2019 wurden der Höhe nach außer Streit gestellt. Von der steuerlichen Vertretung werde ausschließlich die Zurechnung an die Bfin bestritten. Festgehalten wurde, dass zum "Gewinn" die unstrittigen Punkte TZ 1 und TZ 3 des BP-Berichts hinzuzurechnen seien. Hinsichtlich Verjährung gibt der steuerliche Vertreter an, dass dieser Punkt erledigt sei, da keine Verjährung vorliegen würde (§ 209a BAO). Da keine Einigung über die Zurechnung der Einkünfte erfolgte - laut Finanzamt gesamte Zurechnung bei der Bfin, laut Steuerberatung Zurechnung an XY und BäWe spol s.r.o. laut E-Mail vom 12.2.2019 wurde das Erörterungsgespräch beendet. Das Beschwerdebegehren - keine Zurechnung bei der Bfin - bleibt laut steuerlichen Vertreter aufrecht. Hingegen wurde der Antrag auf Senat und mündliche Verhandlung zurückgezogen. II. Festgestellter Sachverhalt: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem BP Bericht vom 16.10.2012. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Textziffern TZ 1 bis 4 des BP-Berichts verwiesen (oben Punkt I). Festgestellt ist, dass i m Beschwerdezeitraum 2008 bis 2012 bei der beschwerdeführenden GmbH ab Mai 2007 IW Alleingesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin (Abtretungsverträge vom 11.5.2007) war. Der Firmenwortlaut wurde in die BäWe GmbH geändert (Generalversammlungsbeschluss vom 11.5.2007). Der Unternehmensgegenstand ist "die Ausübung des Baugewerbes, insbesondere die Bauten für Bad- und Wellnesszwecke, die Ausübung des Hafnerhandwerkes und die Ausübung des Handwerkes Platten- und Fliesenleger". Der Sitz der beschwerdeführenden GmbH wurde nach SR verlegt. Im Firmenbuch ist seit 9.4.2013 XY als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH und die BäWe spol.s.r.o mit einer Stammeinlage von 35.000 € (Antrag auf Änderung vom 4.4.2013) als Gesellschafterin eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 15.4.2013 und Eintragung im Firmenbuch am 30.4.2013 erfolgte die Änderung des Firmenwortlauts in die XY. GmbH. Der Sitz wurde nach S. verlegt. (Zuletzt befindet sich der Sitz in Wien). Das Handelsgericht Wien eröffnete am 28.5.2015 das Konkursverfahren über die beschwerdeführende GmbH. Mit Beschluss vom 24.3. 2016 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und mit Generalversammlungsbeschluss vom 17.5.2016 erfolgt die Fortsetzung der Gesellschaft. XY ist der Bruder der IW und bei der beschwerdeführenden GmbH im Streitzeitraum als Angestellter (Arbeitnehmer) - neben anderen Arbeitnehmer - (2008 2, 2009 3 , 2010 2 und 2011 3 Arbeitnehmer) zur Sozialversicherung angemeldet. Aus den niederschriftlichen Einvernahmen der IW und des XY vom 13.6.2012 ergibt sich der Betriebsablauf und die Betriebsführung (oben Punkt I). Festgestellt ist und ergibt sich aus den beiden Einvernahmen vom 13.6.2012, dass XY die Bfin geführt und die Entscheidungen für das Unternehmen getroffen hat sowie die Ausgangsrechnungen ausgefertigt hat und für das Zahlungswesen wie Überweisungen, Barzahlungen zuständig gewesen ist. Als Dienstnehmer hat XY die Aufträge für die Bfin an Land gezogen und war für die Abwicklung zuständig. Auch d ie Büroarbeiten wurden von XY durchgeführt. Die Tätigkeiten der Geschäftsführerin und Gesellschafterin IW beschränkten sich auf Überweisungen. XY habe die Überweisungen vorbereitet und die anzuweisenden Beträge ins Telebanking gestellt und IW habe sie freigegeben. In der Vorbesprechung zur Schlussbesprechung am 27.9.2012 hat IW vorgebracht, dass sie XY vertraut habe. XY als "de facto Geschäftsführer" war für die beschwerdeführende GmbH tätig, ohne jedoch wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Die Fliesenverlegungs-, Sanierungs- und Reparaturarbeiten im Bäderbereich wurden von den eigenen Arbeitnehmern sowie auch durch Leistungszukäufen von Fremdfirmen/Fremdpersonen (Subunternehmer) durch die Bfin an die Kunden bzw Geschäftspartnern erbracht. Festgestellt ist und wurde von XY ausgesagt, dass es keine Stunden- und Leistungsnachweise von den Arbeitnehmer der Bfin gibt bzw auch keine Stunden- und Leistungsaufzeichnungen von den Fremdleistungsarbeiten. Aus den Fremdleistungs-rechnungen ergeben sich Pauschalen bzw. Gesamtstundenabrechnungen. Detaillierte Aufzeichnungen fehlen. Schriftliche Aufzeichnungen über die einzelnen abgewickelten Baustellen seien nicht vorhanden bzw wurden von XY nicht vorgelegt. Es gibt keine Leistungs- und Stundenaufzeichnungen der Arbeitnehmer der Bfin und der Fremdfirmen, aus denen ersichtlich ist, auf welcher Baustelle bzw. wieviele Stunden die einzelnen Personen gearbeitet haben. Neben den von XY ausgestellten Rechnungen sind die Kontoauszüge der VKB, VB und der Raika für den Streitzeitraum vorgelegt worden. Vereinzelt gibt es Rechnungen mit der Unterschrift XYs. Unterlagen und Aufzeichnungen über die Geschäftsbeziehungen zwischen der Bfin und der tschechischen BäWe spol s.r.o wurden nicht vorgelegt. Fremdleistungsrechnungen wurden bei der Bfin verbucht, diese enthalten Pauschalen bzw Gesamtstundenabrechnungen (Dienstleistungsrechnungen), die laut XY auf Stundenmitschriften (Schmierzettel) basieren. Eine Vorlage dieser Schmierzettel erfolgte nicht. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Bfin und der tschechischen s.r.o ist unübersichtlich. Über den Umfang der Tätigkeit bzw. das genaue Tätigkeitsfeld der tschechischen s.r.o in Österreich ist nichts bekannt, außer, dass ein Konto bei der Raika existiert, deren Verfügungsberechtigter XY ist. Feststeht, dass Rechnungen mit 20% USt in Rechnung gestellt worden sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100854/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100854.2013
Stammnummer
127054
Gültig
03.04.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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