Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100854/2013
1. Zurechnung von Umsätzen/Erlösen bei einer GmbH 2. Wirtschaftlicher Eigentümer 3. Schätzung 4. Vorschreibung KESt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100854/2013vom 03.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus den im Arbeitsbogen liegenden Rechnungen ergibt sich, dass auf den von XY ausgestellten Rechnungen die Bfin, die FM Fliesenverlegungs GmbH und die spol s.r.o. ua mit der Geschäftsadresse, der Fax-,der Telefonnummer sowie auch der e-Mail Adresse der Bfin aufscheint und dass das Rechnungslayout der einzelnen Rechnungen mit dem Rechungslayout der Bfin ident ist. Feststeht, dass die FM Fliesenverlegungs GmbH und die tschechische spol s.r.o an der Geschäftsadresse der Bfin keinen Sitz gehabt haben. (
Eine Betriebsstätte der tschechischen spol s.r.o. in Österreich wurde nicht behauptet). Aus den Unterlagen sind die mit der tschechischen spol s.r.o behaupteten Geschäfte nicht ableitbar.
Laut niederschriftlichen Aussagen der IW und des XY ist die FM gar nicht existent; sie steht in Zusammenhang mit der Bfin. Ursprünglich hätte die Bfin so heißen sollen.
Aus den Rechnungen und den Kontoauszügen der VKB, VB und der Raika geht hervor, dass Überweisungen auf die Konten der VKB, der VB mit dem Hinweis "Verwendungszweck W" sowie auf das Konto der Raika erfolgten. Auch Barzahlungen wurden von XY vorgenommen.
Aufgrund der Feststellungen laut BP und der vorliegenden Unterlagen und Aussagen wurden die Umsätze auf den Konten der VKB, VB und der Raika laut detaillierter Aufstellungen der Bfin zugerechnet.
Im Rahmen der Schätzung wurden 40% als Betriebsausgaben für Wareneinkäufe und Arbeitsleistungen anerkannt und es wurde aufgrund der mangelhaften Buchführung dem Umstand Rechnung getragen und ein 20%iger Sicherheitszuschlag zum Ansatz gebracht. Dementsprechend kam es zu Gewinn- und Umsatzzurechnungen bzw zum Ansatz verdeckter Ausschüttungen bei der Bfin.
Vom Finanzamt wurde während des Ermittlungsverfahrens beim Bundesfinanzgericht eine adaptierte Verprobung auf Basis der bisherigen Umsatzzuschätzungen der BP (E-Mail vom 24.1.2019) vorgelegt, wobei die Gewinnaufschläge (10%), die Bemessungsgrundlagen für die verdeckten Ausschüttungen und die Herstellungskosten neu verprobt worden sind mit einen nachvollziehbaren und der Wirtschaftlichkeit angepassten RAK Nettoumsatz/ Herstellungskosten von 1,27.
Aufgrund dieser Verprobung kommen Gewinne in Höhe von € 42.536,80 für 2008, € 53.838,48 für 2009, € 54.274,95 für 2010 und € 84.385,89 für 2011 zum Ansatz , sowie (aufgrund der von der BP laut BP-Bericht ermittelten Umsatzsteuerzuschätzungen) die Umsatzsteuernachforderungen für 2008 bis 2011 in Höhe von € 57.554,34,€ 51.845,55, € 61.495,62 und € 105.133,87 und die dadurch ermittelten verdeckten Ausschüttungen in Höhe von € 100.000 für 2008, 100.000 € für 2009, € 110.000 für 2010 und € 180.000 für 2011. Hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung 07/2012 erfolgte keine Änderung.
In der Niederschrift vom 14.2.2019 wurde festgehalten, dass zum "Gewinn" die unstrittigen Punkte der BP in TZ 1 und TZ 3 hinzuzurechnen sind. Die so ermittelten Gewinne, und verdeckten Ausschüttungen sowie die Umsatzsteuernachforderungen wurden vom steuerlichen Vertreter der Bfin der Höhe nach außer Streit gestellt.
Laut steuerlichen Vertreter ist die Zurechnung an die beschwerdeführende GmbH strittig.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Akt der Bfin, des Betriebsprüfungeberichts sowie den Arbeitsbogen bestehend aus mehreren Ordnern und den Niederschriften vom 13.6.2012 des XY und der IW und der Niederschrift vom 27.9.2012 sowie dem vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren (Vorhalte und Niederschrift zum Erörterungsgespräch, laut Punkt I).
Durch die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen der IW und XY wird aufgezeigt, dass die Bfin als leistungserbringendes Unternehmen nach außen aufgetreten ist. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 27.7.2016, RV/5101656/2014 des BFG hingewiesen, welches rechtskräftig ist.
Die durch das Finanzamt mit E-Mail vom 24.1.2019 vorgelegte Verprobung wird der Höhe nach außer Streit gestellt. Auch die Schätzungsberechtigung wurde vom steuerlichen Vertreter nicht bestritten.
IV. Rechtsgrundlagen und Ewägungen:
A) Umsatzsteuerfestsetzung 07/2012
a) Rechtsgrundlage:
§ 253 BAO idF FVwGG 2012 ab 1.1.2014 lautet:
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
b) Erwägungen:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzustellen, dass der Umsatzsteuerbescheid 07/2012 durch den Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 vom 24.5.2017 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Der Umsatzssteuerjahresbescheid ist im Sinne des § 253 BAO an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides getreten. Die ursprünglich gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 07/2012 gerichtete Berufung (nunmehr Beschwerde), gilt daher als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 gerichtet.
B) Verjährung 2008:
a) Rechtsgrundlage:
§ 209 a BAO idgF lautet:
(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird. Die Verjährung steht der Abgabenfestsetzung auch dann nicht entgegen, wenn eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 304 lit. b beantragt oder durchgeführt wird.
(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.
(4) Abgabenerklärungen gelten als Anträge im Sinn des Abs. 2, wenn die nach Eintritt der Verjährung vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.
(5) Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 oder § 300 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b ergeht.
(6) ...
b) Erwägungen:
Wenn der steuerliche Vertreter im E-Mail vom 12.2.2019 vorbringt, dass hinsichtlich des Jahres 2018 (Anmerkung Richterin offensichtlich ein Schreibfehler gemeint 2008) bereits die absolute Verjährungsfrist abgelaufen sei, so wird dies bezüglich auf § 209a Abs 1 BAO hingewiesen.
Nach § 209a Abs 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Dies gilt auch für nach Aufhebung durch den VwGH erlassene (neuerliche) Entscheidungen. § 209a Abs 1 versteht unter der Verjährung auch die absolute Verjährung (Ritz, BAO6 § 209a, Tz 3f).
Eine Verjährung liegt für 2008 nicht vor.
C) Zurechnung:
1) Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Zurechungssubjekt des Einkommens ist nach § 7 Abs. 1 KStG die Körperschaft, die das Einkommen erzielt hat.
§ 24 Abs 1 li d BAO lautet: Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet.
Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Führt der Unternehmer Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, ist er gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
2) Erwägungen:
a) Körperschaftsteuer:
Das Einkommen ist der Körperschaft zuzurechnen, die den Tatbestand der Einkommens(Einkünfte)erzielung verwirklicht. Persönlich werden Einkünfte jener Körperschaft zugerechnet, die die Einkünfte auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko erwirtschaftet, dh die Möglichkeit, Marktchancen zu nutzen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist, wer über die Einkunftsquelle wirtschaftlich verfügen und die Art ihrer Nutzung bestimmen kann (VwGH 4.3.1986, 86/14/0133; 9.4.1986, 86/13/0236, 27.8.2008, 2006/15/0013; 18.12.2008, 2006/15/0199, Toifl in Doralt/ Kirchmayr /Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz 20, Kommentar, Band I, Tz 142 zu § 2 und die dort zitierte Judikatur).
Ist strittig, wer das Zurechnungssubjekt von Einkünften ist, ist die Sachfrage, wem Einkünfte zuzurechnen sind, eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Zur Beantwortung dieser Sachfrage ist unter sorgfältiger Berücksichtung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, wer das Zurechnungssubjekt der Einkünfte gewesen ist (§ 167 Abs 2 BAO idgF).
Alle einkunftswirksamen Sachverhalte, die eine juristische Person im Außenverhältnis im eigenen Namen setze, seien ihr zuzurechnen.
Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (VwGH 9.11.2004, 99/15/0008, u.a.).
Disposition (Verfügungsmacht) über die Leistung ist die Nutzung von Marktchancen, das Anbieten oder auch Einstellen von Leistungen. Verfügungsmacht über die Leistung ist die direkte Einflussmöglichkeit des Zurechnungssubjektes auf die konkrete Leistungserbringung (zB auf den Betrieb bei gewerbl Einkünften). Nicht wer die Leistung realiter bewirkt, erzielt die Einkünfte, sondern wer den entscheidenden Einfluss darauf hat, dass der Einsatz des Leistungspotentials zustande kommt (beim Treuhandvertrag erbringt der Treuhänder die Leistung, die Disposition liegt jedoch beim Treugeber). Die Dispositionsmöglichkeiten können rechtl oder tatsächl Natur sein. Die rechtl Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftl Betrachtungsweise nichts anderes ergibt; auf eine nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von WG kommt es ebenso wenig an, wie auf das Vorliegen außersteuerl Gründe – etwa nach § 22 BAO
– für eine vorgenommene Gestaltung (VwGH 2.2.10, 2007/15/0194
). IZm dem Zurechnungssubjekt wird auch der Begriff „
Tragen des Unternehmerrisikos“ verwendet (Toifl in Doralt/ Kirchmayr/Mayr/ Zorn/Renner, aaO § 2 Rz 142).
Das Beziehen des Einkommens ist von der Einkommensverwendung zu unterscheiden. Das Einkommen ist bezogen (und zuzurechnen), wenn der StPfl über das Leistungspotential disponiert und die Leistung iRd Einkunftsarten erbracht hat. Der Begriff „bezogen“ in § 2 Abs 1 erfasst sowohl die Einkünfte als auch das Einkommen. Die weitere Verwendung des Einkommens ändert an der Zurechnung der Einkünfte nichts mehr, wie immer sie gestaltet wird (zB indem man den Zufluss anderen Personen zukommen lässt).
Sollen dagegen Einkünfte auf einen anderen StPfl verlagert werden, muss ihm die Dispositionsbefugnis über den Einsatz des Leistungspotentials (idR rechtl) übertragen und die Leistung von ihm am Markt erbracht werden.
Wer diese Rechtstellung hat, ist nach den abgeschlossenen Vereinbarungen im Außenverhältnis und im Innenverhältnis letzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Entscheidend ist immer die tatsächliche Verwertungsmacht.
Ob der Leistungsempfänger von einer Abtretung der Verwertungsmacht im Innenverhältnis Kenntnis hat, ist ertragssteuerlich nicht relevant. Es ist gemäß § 23 Abs. 2 nicht einmal relevant, ob eine derartige Abtretung der Verwertungsmacht im Innenverhältnis überhaupt gesetzlich zulässig ist.
Erbringt der Geschäftsführer einer GmbH persönlich Dienstleistungen, dann sind die Einkünfte daraus der GmbH nur dann zuzurechnen, wenn er dem Kunden gegenüber als Vertreter der Gesellschaft aufgetreten ist. Auf die Form der Rechnungslegung kommt es dabei nicht an (VwGH 10.10.1996, 95/15/0208).
Einkünfte sind grundsätzlich jener Person zuzurechnen, die den entscheidenden Einfluss darauf hat, dass die Leistung erbracht wird und das Unternehmerrisiko trägt. Mit den Worten des VwGH ist maßgeblich die tatsächliche nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (VwGH 4.9.2014, 2011/15/0149).
Tritt ein Arbeitnehmer nicht explizit im eigenen Namen auf, sind die Einkünfte dem Arbeitgeber zuzurechnen.
Tritt eine Gesellschaft nach außen auf, kann deren Existenz nicht verneint werden; es ist aber zu prüfen, ob die Gesellschaft den Zwecken dient, die vorgegeben werden (VwGH 29.1.2015, 2013/15/0166). Kann die Gesellschaft die vorgegebenen Zwecke nicht erfüllen (zB mangels einer entsprechneden Infrastruktur) können ihr keine Einkünfte zugerechnet werden (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 Einkommensteuergesetz, Kommentar § 2, 142f).
Einkünfte können daher dem Arbeitnehmer anstelle des Arbeitgebers nur dann zugerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer nach außen und damit insbesondere auch gegenüber dem Leistungsempfänger zu erkennen gibt, dass die erbrachte Leistung ihm und nicht seinem Arbeitgeber zuzurechnen ist.
Wenn nun der steuerliche Vertreter der Bfin vorbringt
,
dass XY gleich einem Eigentümer im Sinne des § 24 Abs.
1
lit. d BAO gehandelt habe, sämtliche mit dem Betrieb erzielten Umsätze und Betriebsergebnisse ausschließlich auf sein Handeln zurückzuführen seien und er über die finanziellen Geschicke und die Verwendung der finanziellen Mittel wie ein Eigentümer verfügt habe,
so ist dem folgendes entgegenzuhalten
:
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung rechtfertigen Verwaltungs- und Nutzungsrechte, insbesondere ein Fruchtgenussrecht, nicht, die Sache, an der solche Rechte bestehen, dem Berechtigten zuzurechnen (Ritz, BAO 6, § 24 Tz 9, Doralt/ Toifl, EStG § 2, Tz 114).
Wirtschaftlicher Eigentümer ist (auch aus Sicht von vA) zwar in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen aber auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 96/15/0151, Ritz, BAO6 Kommentar, § 24, TZ 1f). Auch eigentümertypische Pflichten wie zB die Erhaltungspflicht sind in die Beurteilung miteinzubeziehen und können einem abweichenden wirtschaftlichen Eigentum entgegenstehen.
Wirtschaftliches Eigentum des Nutzungsberechtigten und damit eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums liegt vor bei Nutzungsrechten an GmbH-Anteilen auf unbestimmte Zeit mit Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Nutzungsberechtigten, sowie bei Ausübung des Stimmrechts durch den Nutzungsberechtigten (VwGH 8.7.2009, 2006/15/0264). Erteilt der zivilrechtliche Anteilsinhaber einer GmbH einem anderen eine Vollmacht, derzufolge der Bevollmächtigte unbeschränkt, unbefristet und unwiderruflich ermächtigt wird, alle Gesellschaftsrechte (Ausübung des Stimmrechts, Empfang ausgeschütteter Gewinne) wahrzunehmen und auch über die Gesellschaftsanteile - etwa durch Abtretung an dritte Personen - zu verfügen, ist nicht der zivilrechtliche Anteilsinhaber als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, sondern der Bevollmächtigte.
Der BFH verlangt für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen von Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine rechtlich geschützte Position, somit die Übertragung der Gesellschafterrechte und des Risikos der Wertminderung (BFH 15.12.1999, BStBl 2000 II, 527).
Laut Rechtsprechung (VwGH 28.5.2015, 2013/15/0135; VwGH 30.9.2015, 2012/15/0180) ist für
Frage des wirtschaftlichen Eigentums nämlich auch relevant, wer die Chance von Wertsteigerungen bzw. das Risiko von Wertminderungen trägt.
Die Bfin ist eine GmbH, der eigene Rechtspersönlickeit zukommt.
Das Finanzamt geht von der Zurechnung an die Bfin aus.
Der steuerliche Vertreter von der Zurechnung an XY und an die tschechische BäWe spol s.r.o., ohne jedoch Beweise vorzulegen.
Dass XY über die Geschäftsanteile der Bfin wie ein Eigentümer verfügen konnte wurde durch nichts bewiesen
.
XY wurde von der belangten Behörde als "faktischer Geschäftsführer" angesehen.
Gegenständlich handelt es sich bloß um die Einflussnahme auf die Gestaltung eines Wirtschaftsgutes. Dass die Einflussnahme des XY auf die Bfin so stark war bzw so weitreichend war, dass vom wirtschaftlichen Eigentum des XY auszugehen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen und den Unterlagen der Bfin nicht. XY ist nicht "unbeschränkt, unbefristet und unwiderruflich" ermächtigt, alle Gesellschaftsrechte (zB. Verkauf des Geschäftsanteils, Ausübung des Stimmrechtes, Empfang ausgeschütteter Gewinne oder sonstiger Geldeswerte) wahrzunehmen und auch über die Gesellschaftsanteile - etwa durch Abtretung an dritte Personen - zu verfügen. Aus den vorliegenden
Abtretungsverträge vom 11.5.2007, Generalversammlungsbeschluss vom 11.5.2007
, dem Gesellschaftsvertrag und den Eintragungen im Firmenbuch ergibt sich diesbezüglich nichts erhellendes. Auch aus den niederschriftlichen Aussagen der IW und des XY ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es liegt auch keine Vereinbarung mit der im Firmenbuch aufscheinenden Gesellschafterin und Geschäftfsührerin vor, aus der hervorgeht, dass XY wirtschaftlich als Anteilsinhaber anzusehen ist. Konkrete Hinweise bzw Anhaltspunkte gibt es in diese Richtung nicht.
Auch wenn dem XY als faktischer Geschäftsführer eine "bestimmende Rolle" in der Bfin zukommt, so ergibt sich daraus nicht, dass die Wertsteigerungen bzw die Wertminderungen von XY zu tragen sind
.
Gibt die Bfin im Schreiben vom 24.10.2018 selbst an, dass "
die GmbH (Bfin) im geprüften Zeitraum nur als Mittel zum Zweck herangezogen wurde bzw. die rechtliche Existenz der Gesellschaft nicht in Zweifel gezogen wurde
".
Demnach hatte es XY im Sinne des § 24 Abs 1 lit d BAO nicht in der Hand, über die Gesellschaftsanteile die Herrschaft gleich einem Eigentümer auszuüben.
Auf die Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis 27.7.2016, RV/5101656/2014 wird verwiesen, wo im wesentlichen zusammengefasst festgestellt ist, dass "
die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge m
aßgeblich ist
. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung ist nicht W, sondern die Bf. nach außen in Erscheinung getreten. W war bloß faktischer Geschäftsführer".
Dem hat die Bfin nichts entgegengesetzt
.
Es wurde weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass entsprechende Abmachungen zwischen der Bfin und XY bestanden hätten, die die Abtretung der Einkünfte an XY geregelt hätten.
XY war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch als Arbeitnehmer bei der Bfin tätig. Laut den Aussagen der IW und seiner eigenen Aussage
hat er als Machthaber bzw" de facto Geschäftsführer"
die Geschäfte geführt bzw die Entscheidungen für die Bfin getroffen. Unstrittig ist, dass er als Arbeitnehmer die Aufträge für die Bfin an Land gezogen und für die Abwicklung gesorgt hat. Die Ausgangsrechnungen wurden von XY ausgefertigt. Er war für das gesamte Zahlungswesen wie Überweisungen und Barzahlungen zuständig. XY ist das Herz und die Seele des Unternehmens gewesen. Die Gesellschafter Geschäftsführerin IW hat die faktische Betriebsführung durch XY geduldet, bzw. hat sich - bis auf wenige Ausnahmen - nicht in die laufende Geschäftsgebahrung eingeschaltet. Sie gibt nämlich selbst an, dass sie XY - ihrem Bruder (und Arbeitnehmer) - vertraut habe.
Im gesamten Verfahren wurde von seiten der Bfin nicht nachgewiesen, dass XY nicht für die Bfin sondern die Geschäfte bzw. Leistungen in seinem eigenen Risikobereich getätigt hat. XY hatte die Rechtsmacht, im Namen der Bfin zu handeln und sie aus den beschwerdegegenständlichen Rechnungen zu berechtigen und zu verpflichten. Dass XY tatsächlich die Leistungen als Einzelunternehmer in seinem Risikobereich getätig hat, wurde durch nichts bestätigt.
Die Geschäftsführerin hat die Betriebsführung durch XY so hingenommen und dadurch den Anschein der Vertretungsmacht des XY hervorgerufen.
Hätte die Geschäftsführerin XY nicht mehr vertraut bzw hätte sie ein ernsthaftes Interesse an einer Beschränkung der Vertretungsmacht des XY gehabt, so wäre es an ihr gelegen, für eine wirksame Durchsetzung dieser Beschränkung zu sorgen, indem sie diesem Umstand nach außen kundgetan hätte. Dass die Vertretungsmacht XYs von der Geschäftsführerin unterbunden wurde, ergibt sich aus den Akteninhalt nicht.
Aufgrund des äußeren Anscheins über mehrere Jahre war XY in der Lage, im Namen der Bfin Aufträge zu akquirieren, Verträge zu schließen und diese dadurch zu berechtigen und zu verpflichten. Letztlich ist es ein Versäumnis der Geschäftsführerin und liegt daher auch in ihrer Verantwortung, XY bei der Abwicklung der Geschäfte für die Bfin nicht genauer kontrolliert zu haben. An der Zurechnung zur Bfin der von XY ausgestellten Rechnungen bzw der bewirkten Leistungen /Umsätze, die auf die Konten der VKB, VB und der Raika eingingen, vermag dieses Versäumnis jedenfalls nichts zu ändern.
Die Ausstellung der Rechnungen durch XY ua im Namen der Bfin, der nicht existenten FM Fliesenverlegungs GmbH und der tschechischen spol s.r.o, die aufgrund des Rechungslayouts mit den Rechnungen der Bfin ident sind, und diese ua die Geschäftsadresse, Fax, Telefonnummer und e-mail Adresse bzw auch teilweise die UID Nummer der Bfin aufweisen sowie die Akquirierung von Aufträge im Namen der Bfin bzw die Einteilung der Arbeitnehmer bzw die Leistungszukäufe von Subfirmen für die Bfin sowie auch die Barzahlungen und Überweisungen auf das Konto der Raika und das Umleiten der Leistungsentgelte auf die Konten der VKB und VB mit dem Hinweis "Verwendungszweck W" , fügen sich zu einem Bild zusammen, welches die Annahme rechtfertigt, dass die tatsächliche Besorgung der Geschäfte für die Bfin in den Händen des XY lagen.
Der Bfin sind jene Leistungen zurechnen, die XY aufgrund der im Arbeitsbogen liegenden Rechnungen ausgeführt und fakturiert hat. Der Umstand dass sich XY im Zeitraum 2008 bis 2012 die in Rechnung gestellten Beträge zugeeignet hat bzw auf die drei Konten umgeleitet hat, bedeutet nicht, dass er deshalb die Leistungen in der eigenen Risikosphäre bzw. in der Risikosphäre der BäWe spol s.r.o, wo er ab März 2010 der geschäftsführende Gesellschafter gewesen ist, erbracht hat.
Den Ausführungen der belangten Behörde, dass XY nicht als Einzelunternehmer nach außen aufgetreten ist bzw die Geschäfte als Einzelunternehmer in seiner Risikosphäre erbracht hat, hat der steuerliche Vertreter der Bfin nichts entgegengesetzt. Beweise wurden nicht vorgelegt.
Dass ab März 2010 die BäWe spol s.r.o in BU tätig und XY der Gesellschafter Geschäftsführer gewesen ist, war bekannt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass jede von ihm gesetzte Handlung eine solche im Rahmen und in der Risikosphäre der BäWe spol s.r.o gewesen ist, und dass die Leistungsentgelte, die auf das Konto der Raika eingegangen sind, tatsächlich der spol s.r.o zuzurechnen sind. Auch diesbezüglich ist die Bfin Nachweise schuldig geblieben.
Nach § 115 Abs. 1 BAO trägt die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 23.02.1994, 92/15/0159; 26.07.2000, 95/14/0145).
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei liegt ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz, BAO6, § 115 Rz 10). Wie bereits oben ausgeführt, hat die Bfin nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt, um die Sachverhaltsannahmen der Behörde zu entkräften.
Die Behörde hat gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den obigen Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Rz 8).
Dass die Umsätze auf dem Raika Konto nicht mit der Bfin in Zusammenhang stehen wurde durch nichts aufgezeigt. Die Aussagen XYs vom 13.6.2012 bzw 27.9.2012 sind deshalb nicht Erfolg versprechend, weil sie widersprüchlich und sehr ungenau sind, da im gesamten Verfahren keine Leistungs- und Stundenachweise der Arbeitnehmer, bzw der Subfirmen zum Nachweis der Fremdleistungen bzw keine Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Baustellen bzw Leistungsbeziehungen von XY vorgelegt wurden. Einerseits wurde von XY vorgebracht "Außer der BäWe GmbH (=Bfin) gibt es keine anderen Geschäftspartner der tschechischen Firma und andererseits wurde ausgesagt, dass die Ausgangsrechnungen lautend auf Franz GR ab Mitte 2010 von der s.r.o gestellt" wurden. Nachweise wie die der Rechnungen zugrundeliegenden Vereinbarungen, Verträge und Aufzeichnungen wurden nicht vorgelegt. Dass die Leistungserbringung tatsächlich durch die tschechische s.r.o in ihrer Risikosphäre erfolgte konnte somit durchs nichts bestätigt werden. Auch nicht, dass die Umsätze auf dem Raika Konto mit der Leistungserbringung der tschechischen spol s.r.o in Österreich zusammenhingen.
Aufgrund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der spol s.r.o. einerseits und der in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer und faktischer Geschäftsführer der Bfin, die Geschäfte der Bfin zu besorgen andererseits, hatte es XY in der Hand, Geschäfte über bzw für die s.r.o abzuschließen oder die Bfin mit der Durchführung von diesen Geschäfte zu betrauen bzw. Leistungsentgelte der Bfin umzuleiten.
Dadurch, dass die vorliegenden Rechnungen in ihrem Layout ident sind (siehe Feststellungen der BP), alle von der gleichen Person - nämlich XY - ausgestellt wurden, und vom steuerlichen Vertreter der Bfin diesbezüglich nichts gegenteiliges vorgebracht wurde bzw nicht einmal überzeugend dargelegt und aufgezeigt wurde, dass die Leistungserbingung tatsächlich nicht in der Risikosphäre der Bfin erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Gewinn- und Umsatzschätzungen der Bfin zuzurechnen sind.
Den Feststellungen der belangten Behörde, XY habe in den beschwerdegegenständlichen Jahren (und auch davor) als Arbeitnehmer der Bfin in deren Namen Aufträge entgegengenommen, Arbeiten durchgeführt und Rechnungen gelegt, tritt der steuerliche Vertreter nämlich nicht entgegen. Dass die Bfin dies nach außen nicht gebilligt hätte, hat sie weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Die bestehende Vertretungsmacht des XY kann demnach nicht geleugnet werden.
Wie festgestellt, hat sich XY als de facto Geschäftsführer zur Erbringung der Leistungen neben den Arbeitnehmern der Bfin auch der Subunternehmer bedient. Dies schließt nicht aus, dass der Bfin die erbrachten Leistungen zuzurechnen sind, weil sich ein Unternehmer einerseits zur Leistungserfüllung eines Subunternehmens bedienen kann, andererseits bei der von der belangten Behörde unwidersprochen festgestellten Befugnis des XY, Arbeiter einzustellen und einzuteilen, es auch nicht ausgeschlossen war, dass er "Schwarzarbeiter" unmittelbar für die Bfin herangezogen habe.
Wenn von der steuerlichen Vertretung im Schreiben vom 7.2.2019 vorgebracht wird, dass die angesprochene Leistungserbringung seitens der Finanzverwaltung zum Großteil nicht durch die Bfin erfolgt sei, so sind dem vagen und unsubstanziierten Vorbringen die konkreten Ausführungen und detaillierten Feststellungen der BP entgegenzusetzen. Die steuerliche Vertretung hat ihr Vorbringen weder konkretisiert noch anhand von Unterlagen nachgewiesen. Wie festgestellt und von XY selbst bestätigt, wurden Unterlagen (Baustellenaufzeichungen, Stunden und Leistungsaufzeichnungen etc) die das Vorbringen der Bfin hätten stützen können, trotz Aufforderung, nicht vorgelegt.
Was die behauptete Zurechnung an die tschechische spol s.r.o betrifft, so muß dem entgegengehalten werden, dass auch diesbezüglich keine aussagekräftige Unterlagen vorliegen bzw von der Bfin vorgelegt wurden aus denen nachvollziehbar hervorgeht, dass die Leistungsentgelte, die auf das Konto Raika überwiesen bzw. einbezahlt wurden nicht der Bfin zuzurechnen sind. Nur weil in Österreich ein Konto bzw. eine Bankverbindung der tschechischen spol s.r.o.besteht, heißt das nicht automatisch, dass die Umsätze auf diesem Konto nicht der Bfin zuzurechnen sind. Wird doch von der steuerlichen Vertretung nur lapidar - ohne das Vorbringen durch konkrete Beweise zu stützen - angemerkt "welche (Bankverbindung) darauf schließen lässt, dass die Erlöse im Inland getätigter Umsätze dorthin fließen".
Eine überzeugende Argumentation für die Nicht- Zurechnung bei der Bfin sieht anders aus. Für das Tätigwerden der tschechischen spol s.r.o in Österreich bzw das Auftreten in der eigenen Risikosphäre gibt es nämlich keine konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte. Wie bekannt, gibt es keine Infrastruktur (Arbeitnehmer etc) bei der spol s.r.o. Verträge bzw Vereinbarungen zwischen den Firmen bzw der Bfin und XY (als Gesellschafter Geschäftsführer der spol s.r.o) wurden nicht vorgelegt. Da die gleiche natürliche Person (als Arbeitnehmer und de facto Geschäftsführer der Bfin, bzw Gesellschafter Geschäftsführer der s.r.o, verwandt mit Geschäftsführerin der Bfin) in die Geschäfte rund um die Bfin involviert ist, hätte es konkreter Verträge und Vereinbarungen bzw Beweise bedurft, die die Voraussetzungen für Verträge naher Angehöriger erfüllen. Der vorliegende Sachverhalt entspricht nicht den Erfahrungen des allgemeinen Wirtschaftslebens. Auch nur mündliche Vereinbarungen bzw Barzahlungen
sind bei solchen Geschäften nicht Usus. Dass XY nicht im Auftrag der Bfin tätig geworden ist wurde zudem nicht behauptet.
Dass XY die in Rechnung gestellten Beträge auf seine Konten umgeleitet hat und diese Beträge sich daraus zugeeignet hat, bedeutet nicht, dass er die Leistungen in seiner Risikosphäre erbracht hat bzw in der Risikosphäre der spol s.r.o. Im Gegenteil hat XY - wie oben ausgeführt - die Rechnungen bzw Barzahlungen für die Bfin schon immer selbständig erstellt bzw selbständig getätigt.
Von der steuerlichen Vertretung der Bfin wurden im gesamten Verfahren keine Beweise für den Wahrheitsgehalt der Angaben der Bfin vorgelegt bzw. schlüssig dargelegt, die eine Zurechung der Einkünfte bzw Leistungsentgelte nicht bei der Bfin gerechtfertigt hätten.
Aufgrund der Feststellungen der BP, der Aussagen und der spärlich vorliegenden Unterlagen, ist die Zurechnung an die Bfin- wie oben dargelegt - zu Recht erfolgt.
b) Umsatzsteuer- Zurechnung:
Umsatzsteuerlich sind Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 97/13/0066 und 0067, VwSlg. 7.583/F, mwN). Dem Unternehmer sind auch Leistungen zuzurechnen, die er durch Arbeitnehmer, Organwalter oder Stellvertreter erbringen lässt (vgl. das von der belangten Behörde zu Recht herangezogene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, 95/15/0149, welchem ein Sachverhalt zu Grunde lag, der dem des Beschwerdefalles ähnlich ist).
Auf die Ausführungen in Punkt IV)C)2)a) - Körperschaft Zurechnung wird verwiesen.
Einerseits ist XY als Arbeitnehmer bei der Bfin beschäftigt, andererseits erbringt er als de facto Geschäftsführer für die Bfin Leistungen und stellt für sie Rechnungen aus. Auch die steuerliche Vertretung weist durch ihr Vorbringen "
Wer sonst, wenn nicht der "De facto Geschäftsführer" hat mit fremden Namen aber auf eigene Rechnung die Geschäfte angebahnt und die Leistungserbringung bewerkstelligt" daraufhin, dass XY in fremden Namen aufgetreten sei. Wie oben ausgeführt, trat er für die Bfin auf und hat die Rechnungen für Bfin fakturiert.
Aufgrund der bestehenden Vertretungsmacht bzw des äußeren Anscheins war XY im beschwerdegegnständlichen Zeitraum in der Lage, im Namen der Bfin Aufträge an Land zuziehen und dadurch Rechnungen auszustellen, und dadurch diese zu berechtigen und zu verpflichten. Dem ist die Bfin auch nicht mehr entgegengetreten.
Dass XY und nicht die Bfin -als Unternehmer nach außen aufgetreten ist, wurde durch nichts bewiesen.
An der Zurechnung der von XY namens der Bfin bewirkten Umsätze vermag dies jedenfalls nichst zu ändern.
Die Bfin muss sich daher jene Leistungen zurechnen lassen, die XY in den Jahren 2008 bis 2012 für die Bfin ausgeführt bzw fakturiert hat. Der Umstand dass XY sich den Großteil der in Rechnung gestellten Beträge durch Überweisungen bzw Bareinzahlungen auf seine Konten, wo er Verfügungsberechtigter ist, zugeeignet hat, bedeutet nicht, dass er diese als eigener Unternehmer erbracht hat.
Aus den dargelegten Gründen erfolgte die Zurechnung der Umsätze an die Bfin zu Recht.
D) Schätzung:
a) Rechtsgrundlagen:
§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Behörde hat gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.
b) Erwägungen:
Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.
Ziel der Schätzung ist den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten )möglichst nahe zu kommen.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung6, Kommentar, Tz 3 zu § 184 BAO).
Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH vom 17. Oktober 1991, 91/13/0090).
Es ist beispielsweise nicht deshalb zu schätzen, weil eine Mitwirkungspflicht verletzt wurde, sondern nur dann, wenn als Folge dieser Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unmöglich ist. (Ritz, BAO6 aao,TZ 6, § 184).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abagbenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrer Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (Ritz, Bundesabgabenordnung6, Kommentar, Tz 18 zu § 184 BAO).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen einer Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (Ritz, Bundesabgabenordnung6, Kommentar, Tz 18 zu § 184 BAO).
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. Ritz, BAO 4, § 167, Tz 8 mwN).
Im Abgabenverfahren ist nur erforderlich, dass eine Tatsache die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Im Hinblick auf die Rechtsansicht, dass die Leistungen für die Fliesenlegungsarbeiten im Bäder und Wellenessbereich steuerlich der Bfin zuzurechnen sind, gehören die Zahlungsbelege sowie die Stunden und Leistungsaufzeichnungen der Arbeitnehmer bzw der Subunternehmer, Baustellenabrechnungen und Schmierzettel, zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Daher berechtigen die Aufzeichnungsmängel für den Zeitraum 2008 bis 2012 zur Schätzung.
Abgesehen davon, dass die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei steht und die Bfin durch den steuerlichen Vertreter nichts mehr gegen die Schätzungsberechtigung und die Höhe der Schätzungsgrundlagen vorgebracht hat (Ritz, Bundesabgabenordnung6, Kommentar, Tz 15 und 18 zu § 184 BAO), wird damit auch das Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durchaus erreicht.
Die durch das Finanzamt vorgelegte Verprobung (mit Ermittlung der Herstellungskosten neu, sowie des Gewinnes und der verdeckten Ausschüttungen) unter Einbeziehung der durch die BP ermittelten Umsätzzuschätzungen (inkl Sicherheitszuschlag) erweist sich als durchaus schlüssig.
Entgegen den Ausführungen des steuerlichen Vertreters waren die festgestellten Umsätze auf den drei Konten - wie oben ausgeführt - der Bfin zuzurechnen. Hinsichtlich der Berechnung bzw. Schätzung wird auf den Betriebsprüfungsbericht und die vorgelegte Verprobung hingewiesen.
Die Bfin ist den Feststellungen der Betriebsprüfung sowie der adaptierten Verprobung des Finanzamtes nicht mehr entgegentreten. Sie hat keine relevanten Einwendungen mehr gegen die Gewinn- und Umsatzzuschätzungen vorgebracht.
Laut Niederschrift vom 14.2.2019 wurden die Beträge der Höhe nach außer Streit gestellt. Beim Gewinn sind die Feststellungen der BP in TZ 1 und TZ 3 , die unstrittig sind, hinzuzurechnen.
D) Haftungsbescheid für 2008, 2009, 2010 und 2011
a) Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar.
Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
b) Ewägungen:
Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen gem. § 93 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 Z 1a EStG 1988 der Kapitalertragsteuer, welche gem. § 95 EStG 1988 von der Körperschaft als Schuldner der Kapitalerträge einzuheben und abzuführen ist.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Verdeckte Ausschüttungen können das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern. Entweder liegen überhöhte scheinbare Aufwendungen oder zu geringe fehlende Einnahmen vor.
Eine verdeckte Ausschüttung setzt dabei definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Köperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die Zuwendungen eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist.
Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen.
Ein Machthaber ist kein Vorteilsempfänger isd § 8 Abs. 2 KStG 1988, ein offensichtlich ausgeübter Einfluss auf eine Körperschaft für eine Anteilsinhaberschaft bzw. daraus resultierenden Wirkungen sind nicht ausreichend. Sollte er daher als Vorteilsempfänger eine vA herangezogen werden, sind Feststellungen dahingehend erforderlich, dass dieser einem Anteilsinhaber nahesteht oder selbst wirtschaftlicher Eigentümer ist (Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock, KStG 1988, Tz 150 ff zu § 8).
Die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind im allgemeinen nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttung zugeflossen anzusehen (VwGH 22.3.2000, 97/13/0173; 19.7.2000, 97/13/0241; VwGH 27.4.2005, 2000/14/0067; VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115; VwGH vom 27.4.1994, 92/13/0011 19.10.2006, 2006/14/0009).
Falls ein Nichtzufluss derartiger Mehrgewinne an die Anteilsinhaber in der angeführten Weise behauptet wird, ist dies der Abgabenbehörde gegenüber nachzuweisen.
Die Frage der Zurechnung ist der Untersuchung des allfälligen Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung vorgelagert.
Auf die Ausführungen in den
Punkten IV) C) 2) a) und b) wird verwiesen. Wie oben ausgeführt erfolgte die Zurechnung der Gewinn- und Umsatzschätzungen an die Bfin. XY ist
als faktischer Geschäftsführer der Bfin. anzusehen, der die beschriebene Vorgangsweise zur Abwicklung der Geschäfte gewählt hat
.
Gegenständlich sind die Gewinn- und Umsatzschätzungen, wie vom Finanzamt laut Verprobung ermittelt und von den beiden Parteien der Höhe nach außer Streit gestellt worden als kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen zu beurteilen.
Wie aus dem Firmenbuch ersichtlich und auch gar nicht strittig, ist IW als alleinige Gesellschafterin (100%) und Geschäftsführerin bestellt und vertritt die Bfin selbständig.
Festgestellt ist, und wird auch nicht mehr von der Bfin bestritten, dass XY der Bruder der Gesellschafter-Geschäftsführerin ist und, dass er als Nahestehender der Alleingesellschafterin begünstigt ist. Diesbezüglich folgt die Bfin der Argumentation des Finanzamtes.
Die Zurechnung der vA erfolgt in derartigen Fällen nicht an den Nahestehenden, sondern an jenen Anteilsinhaber, zu dem das Naheverhältnis besteht (zB 5.5.2014, RV/6100388/2009 etc).
Somit wird die Bfin zu Recht zur Haftung der
Kapitalertragsteuer herangezogen
E) Berechnungen
Laut Niederschrift vom 14.2.2019 wurden die Beträge laut steuerlichen Vertreter der Höhe nach außer Streit gestellt.
Für die Umsatzsteuer 2008 bis 2012 , die Körperschaftsteuer 2008 bis 2011, und Kapitalertragsteuer für 2008 bis 2011 bedeutet das folgendes:
1. Umsatzsteuer 2008 bis 2011 und Umsatzsteuer 2012 (bisher Festsetzung von Umsatzsteuer 07/2012):
Die laut BP ermittelten Umsatzzuschätzungen (inkl Sicherheitszuschläge) wurden außer Streit gestellt (siehe Verprobung Finanzamt vom 24.1.2019).
Da diebszüglich keine Änderungen vorzunehmen sind bzw. von den festgestellten Umsätzen (inkl Sicherheitzuschlag) der BP auszugehen ist, und von der Bfin keine Einwendungen erhoben wurden, ist die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011 und Umsatzsteuer 2012 (bisher Festsetzung von Umsatzsteuer 07/2012) als unbegründet abzuweisen.
2. Körperschaftsteuer 2008 bis 2011
Wie in der Niederschrift vom 14.2.2019 festgehalten, ist beim "Gewinn" die TZ 1 und TZ 3 des BP-Berichts zu berücksichtigen, sodass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, das Einkommen und die Verlustvorträge für den Zeitraum 2008 bis 2011 neu zu berechnen sind, wobei ein Verlustvortrag in Höhe von 41.836,39 € (laut Abgabeninformationssystem) zu berücksichtigen ist.
Berechnung Körperschaftsteuer laut BFG:
|
| 2008
| 2009
| 2010
| 2011
| Gewinn lt.Verprobung vom 24.1.2019"
| 42.536,80
| 53.838,48
| 54.274,95
| 84.385,98
| TZ1 Rechts und Beratungs-
kosten
| ----
| ----
| 6.174,00
| ----
| TZ 3 Fremdleistungen
| ----
| ----
| 85.800,00
| 34.500,00
| Einkünfte aus Gewerbe-
betrieb
| 42.536,80
| 53.838,48
| 146.248,95
| 118.885,98
| Verlustabzug
| 31.902,60
| 9.933,79
| ----
| ----
| Einkommen
|
10.634,20
|
43.904,69
|
146.248,95
|
118.885,98
Jahr 2008
| Gesamtbetrag der Einkünfte lt BFG
| 42.536,80
| Verlustabzug
| -31.902,80
| Einkommen
| 10.634,20
| Körperschaftsteuer 25%
| 2.658,55
| Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer
| -908,55
| Festgesetzte Körperschaftsteuer in €
| 1.750,00
Jahr 2009
| Gesamtbetrag der Einkünfte lt BFG
| 53.838,40
| Verlustabzug
| -9.933,79
| Einkommen
| 43.904,69
| Körperschaftsteuer 25%
| 10.976,17
| Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer
| -6.308,45
| Festgesetzte Körperschaftsteuer in €
| 4.667,72
Jahr 2010
| Gesamtbetrag der Einkünfte lt BFG
| 146.248,95
| Einkommen
| 146.248,95
| Körperschaftsteuer 25%
| 36.562,24
| Festgesetzte Körperschaftsteuer in €
| 36.562,24
| Abgabennachforderung gerundet in €
| 36.562,00
Jahr 2011
| Gesamtbetrag der Einkünfte lt BFG
| 118.885,98
| Einkommen
| 118.885,98
| Körperschaftsteuer 25%
| 29.721,49
| Festgesetzte Körperschaftsteuer in €
| 29.721,49
| Abgabennachforderung gerundet in €
| 29.721,50
3. Kapitalertragsteuer 2008 bis 2011:
Auf die Berechnung der verdeckten Ausschüttungen laut Verprobung des Finanzamtes vom 24.1.2019 wird verwiesen. Da laut Niederschrift vom 14.2.2019 die unstrittigen Punkte TZ 1 und TZ 3 des BP- Berichts hinzuzurechnen sind, sind die verdeckten Ausschüttungen für 2008, 2009, 2010 und 2011 wie folgt zu berechnen:
|
| 2008
| 2009
| 2010
| 2011
| verdeckte Ausschüttung
lt FA vom 24.1.2019
| 100.000
| 100.000
| 110.000
| 180.000
| TZ 1
| ----
| ----
| 6.174
| ----
| TZ 3
| ----
| ----
| 85.800
| 34.500
| gesamt
| 100.000
| 100.000
| 201.974
| 214.500
|
KEST 33,33% in €
|
33.330
|
33.330
|
67.317,93
|
71.492,85
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Solche Rechtsfragen liegen gegenständlich nicht vor. Auf die Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen (siehe oben). Von dieser wurde nicht abgewichen. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 3. April 2019
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100854/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100854.2013
- Stammnummer
- 127054
- Gültig
- 03.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF