Als Gesamtbild ergibt sich somit nach Ansicht des erkennenden Senates als wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 BAO, dass der behauptete Werkvertrag zwischen der Bf. und der ***2***. sowie die behauptete Kombination aus Werkvertrag und Materialverkauf zwischen der Bf. und der ***22*** nicht vorliegen, sondern die…
…und er dieses Angebot als einheitliches annimmt, als einheitlicher Leistungs-/Besteuerungsgegenstand das bebaute Grundstück zu betrachten. Für die Beurteilung der Gegenleistung maßgeblich ist nicht die äußere Form des Vertrages, sondern dessen wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO. Entscheidend ist dabei der gemeinsame Vertragswille…
…und er dieses Angebot als einheitliches annimmt, als einheitlicher Leistungs-/Besteuerungsgegenstand das bebaute Grundstück zu betrachten. Für die Beurteilung der Gegenleistung maßgeblich ist nicht die äußere Form des Vertrages, sondern dessen wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO. Entscheidend ist dabei der gemeinsame Vertragswille…
…daher eine eindeutige Rückzahlungshöhe. In der BVE-Begründung v.22.06.15 (siehe ebenda ausführlich) wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung des abgabenrechtlichen Sachverhalts - in concreto (zinsenlose) Darlehensgewährung vs Mietvorauszahlung - deren wahrer wirtschaftlicher Gehalt maßgebend sei (§21 BAO) und nicht das äußere Erscheinungsbild zivilrechtlicher Verträge…
…für das Bundesfinanzgericht somit fest, dass dem vereinbarten Dienstverhältnis weder ausschließlich noch überwiegend das familiäre Naheverhältnis sondern ein angemessener und damit fremdüblicher Leistungsaustausch zu Grunde liegt. Ernsthaftigkeit und wahrer wirtschaftlicher Gehalt der vertraglichen Gestaltung sind nicht zweifelhaft. IV. Rechtslage 1. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen oder…
…erforderlichen Arbeiten im Auftrag des Hausbesorgers zu verrichten (vgl. OGH 2.7.2009, 6 Ob 87/09a). 32 Vor diesem zivilrechtlichen Hintergrund (dafür, dass insoweit ein abweichender wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO vorläge, bestehen keine Anhaltspunkte) ist es aber eine eigene Verpflichtung…
…erforderlichen Arbeiten im Auftrag des Hausbesorgers zu verrichten (vgl. OGH 2.7.2009, 6 Ob 87/09a). 32 Vor diesem zivilrechtlichen Hintergrund (dafür, dass insoweit ein abweichender wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO vorläge, bestehen keine Anhaltspunkte) ist es aber eine eigene Verpflichtung…
…erforderlichen Arbeiten im Auftrag des Hausbesorgers zu verrichten (vgl. OGH 2.7.2009, 6 Ob 87/09a). 32 Vor diesem zivilrechtlichen Hintergrund (dafür, dass insoweit ein abweichender wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO vorläge, bestehen keine Anhaltspunkte) ist es aber eine eigene Verpflichtung…
…zusammengefassten - Begründung, dass von der Bf die der Besteuerung unterworfene Veranlagung weder beabsichtigt worden sei noch stattgefunden habe. ISd wahren wirtschaftlichen Gehalte gem § 21 BAO sei eine mündliche Vereinbarung mit einer Verzinsung von 40% bei solchen Beträgen als äußerst realitätsfremd zu qualifizieren. Für eine Veranlagung…
…die §§ 21 bis 24 BAO hinaus – keine gesetzlichen Missbrauchsabwehrvorschriften zur Bekämpfung der Steuerflucht. Diese Gesetzesbestimmungen würden zwar Begriffe wie „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten“ und der „wahre wirtschaftliche Gehalt“ nennen, aber weder Legaldefinitionen noch einen Verweis auf Normen, anhand derer sich das Vorliegen einer Missbrauchsgestaltung beurteilen ließe…
…Darlehensgewährung darstellt oder eine Mietvorauszahlung wie von der Abgabenbehörde beurteilt, die nach dem Zuflussprinzip der Besteuerung (USt und ESt) zuzuführen war. Dazu wird ausgeführt: Für die Beurteilung eines abgabenrechtlicher Sachverhalts ist deren wahrer wirtschaftlicher Gehalt maßgebend sei (§ 21 BAO) und nicht das äußere Erscheinungsbild der…
…Daher hätte auch kein rational handelnden Marktteilnehmer DDr. X. in dieser Situation ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Kein höchstpersönliches Recht, wahrer wirtschaftlicher Gehalt des Verzichts Weiters war entsprechend dem Vertragswillen der Parteien das Recht auch nicht höchst persönlich. DDr. X. hat das Optionsrecht auch mehrfach an Dritte…
…12 Abs. 1 AÜG könne daher zur Klärung der strittigen Rechtsfrage nichts gewonnen werden. Zur Abgrenzung der Arbeitskräfteüberlassung: Die Behörde habe zwar zu Recht auf die Abgrenzungskriterien des § 4 AÜG verwiesen – „wahrer wirtschaftlicher Gehalt“ -, in der Folge aber die Einsätze der Mitarbeiter nicht danach, sondern…
…nbsp; | | walten hat lassen ist nicht nachvollziehbar und kann nach Ansicht der Betriebsprüfung nur den Grund | | | haben, dass den Eingangsrechnungen kein wahrer wirtschaftlicher Gehalt zu Grunde liegt. | | | | |  …
…und er dieses Angebot als einheitliches annimmt, als einheitlicher Leistungs-/Besteuerungsgegenstand das bebaute Grundstück zu betrachten. Für die Beurteilung der Gegenleistung maßgeblich ist nicht die äußere Form des Vertrages, sondern dessen wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO. Entscheidend ist dabei der gemeinsame Vertragswille…
…und er dieses Angebot als einheitliches annimmt, als einheitlicher Leistungs-/Besteuerungsgegenstand das bebaute Grundstück zu betrachten. Für die Beurteilung der Gegenleistung maßgeblich ist nicht die äußere Form des Vertrages, sondern dessen wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO. Entscheidend ist dabei der gemeinsame Vertragswille…
…und er dieses Angebot als einheitliches annimmt, als einheitlicher Leistungs-/Besteuerungsgegenstand das bebaute Grundstück zu betrachten. Für die Beurteilung der Gegenleistung maßgeblich ist nicht die äußere Form des Vertrages, sondern dessen wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO. Entscheidend ist dabei der gemeinsame Vertragswille…
…annimmt bzw. nur annehmen kann, als einheitlicher Leistungs-/Besteuerungsgegenstand das bebaute Grundstück zu betrachten. Für die Beurteilung der Gegenleistung maßgeblich ist nicht die äußere Form des Vertrages, sondern dessen wahrer wirtschaftlicher Gehalt iSd § 21 Abs. 1 BAO. Entscheidend ist dabei der gemeinsame Vertragswille, dass dem…
…Maßgebend für die Beurteilung, ob ein einheitlicher Kaufvertrag oder zwei gesonderte Verträge geschlossen wurden, ist nicht die äußere Form der Verträge, sondern deren wahrer wirtschaftlicher Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) zu ermitteln ist (VwGH 21.12.1970, 500/70). Bei der abgabenrechtlichen Beurteilung…
…weil die Erwerber bereits Rechtsgeschäfte (Kaufverträge) über die erworbenen Wohneinheiten abgeschlossen gehabt hätten. Um zu einer raschen Einigung zu kommen und die Folgen einer eingeklagten Nichtigkeit zu vermeiden, habe man sich (als wahrer wirtschaftlicher Grund) auf eine sofort fällige Kaufpreiserhöhung um 150.000,00 €…