…des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Objektive Tatseite: Der objektive Tatbestand (Tatbild) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erschöpft sich im Unterlassen der entsprechenden Entrichtung oder Abfuhr der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit…
…Nichteinreichung der Voranmeldung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Denkbar ist auch noch die Kombination einer Strafbarkeit in Form zweier Finanzordnungswidrigkeiten, nämlich nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit) und nach …
…zum Fälligkeitszeitpunkt auch die Nichtentrichtung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit beinhaltet) eine Abmilderung vom Vorwurf einer Abgabenhinterziehung auf einen solchen einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit im Rahmen des Entscheidungskalküls des Bundesfinanzgerichtes zulässig wäre, träfe dies nicht für eine Neuqualifizierung einer bisherigen bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach…
…zum Ablauf des fünften Tages nach quartalsmäßiger Fälligkeit zum Vorwurf gemacht werden würde. Gleicht gilt, wenn der Vorwurf einer vorsätzlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen, bezogen auf monatliche Berechnung, bis zum jeweils fünften Tag nach Fälligkeit betreffend zweier Monate eines Kalendervierteljahres nunmehr durch den Vorwurf der vorsätzlichen…
…die Strafbarkeit einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG konsumiert). Das bedeutet für den gegenständlichen Fall: Hat der Beschuldigte zumindest bedingt vorsätzlich die Entrichtung bzw. Abfuhr der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben bis jeweils zum des fünften Tages nach Fälligkeit unterlassen, hat er sich nach …
…Umsatzsteuer eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichteinreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen nicht nachgewiesen werden kann oder zwar eine bedingt vorsätzliche Nichteinreichung der Steuererklärung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erwiesen wird, die Nichtentrichtung der Zahllast wiederum nur bis zur Stufe des Eventualvorsatzes geklärt werden kann. Die Finanzvergehen nach …
…strafrelevanten Handlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (wenn Vorauszahlungen zwar nicht wissentlich, aber zumindest bedingt vorsätzlich nicht zum Ablauf des Fälligkeitstages und auch nicht bis zum Ablauf des fünften Tages danach entrichtet worden wären) oder als Finanzordnungswidrigkeiten nach §…
…auch bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages als Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet…
…einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im…
…Fehler bestehen, den es zu finden gegolten hätte - allein, es ist nichts derartiges geschehen und er hat keine Abfuhr von Lohnsteuer bis zum Ablauf der Fälligkeitstage bzw. bis jeweils zum Ablauf des fünften Tages danach veranlasst. Hätte er Rücksprache bei der Abgabenbehörde gehalten, hätte man…
…Fehler bestehen, den es zu finden gegolten hätte - allein, es ist nichts derartiges geschehen und er hat keine Abfuhr von Lohnsteuer bis zum Ablauf der Fälligkeitstage bzw. bis jeweils zum Ablauf des fünften Tages danach veranlasst. Hätte er Rücksprache bei der Abgabenbehörde gehalten, hätte man…
…bedingt vorsätzliche Nichteinreichung der diesbezüglichen Voranmeldung und / oder eine Wissentlichkeit der Nichtentrichtung nicht nachgewiesen werden kann; in diesem Falle lebt bei Nachweisbarkeit eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung (bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) die durch eine Strafbarkeit des Sachverhaltes als Abgabenhinterziehung nach…
…Vorsatz - nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt worden. Auch für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2012 hätte die Beschuldigte jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten gehabt und auch jeweils bis zum Ablauf dieses Tages der…
…vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Entrichtung der Zahllast die Strafbarkeit einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG; ist etwa die zweite Komponente in Form einer wissentlichen Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht erweislich, verbleibt eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen…
…binnen 5 Tagen nach deren Fälligkeit unter Strafsanktion gestellt. Es ist dabei jedoch gänzlich irrelevant aus welchem Grund eine entsprechende Meldung unterblieben ist, weil eine fristgerechte Meldung bei Unterlassung der Entrichtung lediglich zu einer Aufhebung der Strafbarkeit der Nichtentrichtung bis spätestens zum 20. des nächstfolgenden…
…Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu unterlassen. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Februar 2011 hätte B als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH bis zum Ablauf…
…binnen 5 Tagen nach deren Fälligkeit unter Strafsanktion gestellt. Es ist dabei jedoch gänzlich irrelevant aus welchem Grund eine entsprechende Meldung unterblieben ist, weil eine fristgerechte Meldung bei Unterlassung der Entrichtung lediglich zu einer Aufhebung der Strafbarkeit der Nichtentrichtung bis spätestens zum 20. des nächstfolgenden…
…In der Sache selbst sah die Finanzstrafbehörde lediglich eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag danach und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG als gegeben. Mangels einer Beschwerde des Amtsbeauftragten besteht für das Bundesfinanzgericht gemäß …
…nicht nachweisbar, so kann lediglich vom Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen werden. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer derartigen Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nämlich die vorsätzliche Nichtentrichtung einer Selbstbemessungsabgabe bis zum fünften Tag nach Fälligkeit (vgl. BFG…
…gehalten. Einzige Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob den Beschuldigten dabei ein Verschulden an der Nichtmeldung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben trifft, ist nicht tatbestandsrelevant. Der Bf. hielt es letztlich auch ernstlich…